Verkehrsunterricht an der Volksschule

Beschluss Bildungsrat
2011/10
Sitzungsdatum
28. Februar 2011

Ausgangslage

Am 30. November 2009 beschloss der Kantonsrat als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für mehr Verkehrsausbildung (Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes für mehr Verkehrsunterricht an den Volksschulen)» eine Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes (POG). Die Änderung im POG schreibt vor, dass die Sicherheitsdirektion Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung der polizeilichen Verkehrsinstruktorinnen und -instruktoren (VI) festlegt und dass der Bildungsrat Empfehlungen zu Inhalten, Qualitätsanforderungen und Umfang des Verkehrsunterrichts erlässt (§ 18 a Abs. 3 POG: «Der Bildungsrat erlässt Empfehlungen zu Inhalten, Qualitätsanforderungen und Umfang des Verkehrsunterrichts»). Wie bisher gibt dabei der Lehrplan die verbindlichen Ziele und Inhalte des Verkehrsunterrichts vor. Der Unterricht liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Lehrpersonen und der VI. Die Gemeinden sorgen für eine entsprechende Zusammenarbeit mit den VI der Gemeinde- oder Kantonspolizei.

Erwägungen

Zum Inhalt des Verkehrsunterrichts

Die Inhalte des Unterrichts an der Volksschule werden in den Lehrplänen vorgegeben. Am 3. Oktober 2000 setzte der Bildungsrat den Lehrplanteil für den fächerübergreifenden Unterrichtsgegenstand Verkehrsunterricht in Kraft, in Form von je einem Stufenlehrplan für die 1.-3. und die 4.-6. Klasse der Primarstufe sowie für die Sekundarstufe I. Am 23. Juni 2008 folgte die Inkraftsetzung des Lehrplans für die Kindergartenstufe. Auch dieser Lehrplan beinhaltet Kompetenzbeschreibungen für das Verhalten im Verkehr. Damit sind die Inhalte des Verkehrsunterrichts für alle Stufen der Volksschule festgelegt. Zu den entsprechenden Lehrplanteilen sind bis anhin keine Änderungswünsche vorgebracht worden. Damit gelten für die Inhalte des Verkehrsunterrichts weiterhin die bestehenden Lehrplänen.

  • Empfehlung zur Umsetzung der Lehrplanvorgaben: Die Gewichtung der Inhalte orientiert sich an den lokalen Gegebenheiten sowie an den Erfahrungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.

Zu den Qualitätsanforderungen

Der Verkehrsunterricht wird gemeinsam durch Lehrpersonen und VI verantwortet und erteilt. Die Schulen und Klassenlehrpersonen sprechen sich dazu mit den zuständigen Mitarbeitern der Gemeinde- und Kantonspolizei ab. Die Qualität des Unterrichts wird in erster Linie durch die beteiligten Lehrpersonen und VI gewährleistet. Sie hängt ferner von den Rahmenbedingungen wie örtliche Gegebenheiten, Lehrmittel und Unterrichtshilfen sowie vom zeitlichen Umfang des Unterrichts ab. Die Aus- und Weiterbildung der VI wird gemäss Polizeiorganisationsgesetz durch die Sicherheitsdirektion verantwortet und geregelt. Auch die Schaffung geeigneter Lehrmittel und Unterrichtshilfen erfolgt im Auftrag und in der Verantwortung der Sicherheitsdirektion. Damit obliegt dieser Teil der Qualitätssicherung der Sicherheitsdirektion. Für die Bereitstellung einer unterstützenden Infrastruktur, z.B. geeignete Stundenplangefässe sowie Unterrichtsräume und deren Einrichtung, sind die Schulen zuständig. Die Rahmenbedingungen des Verkehrsunterrichts sind in Absprache zwischen den am Verkehrsunterricht beteiligten Schulen, Lehrpersonen und VI vorgängig zu klären. Die Qualität des Verkehrsunterrichts wird als Teil der allgemeinen Unterrichtsqualität im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung sowie der internen und externen Schulevaluation beurteilt.

  • Empfehlung zu den Qualitätsanforderungen: Der Unterricht wird in Absprache zwischen den am Verkehrsunterricht beteiligten Schulen, Lehrpersonen und VI periodisch überprüft.

Zum zeitlichen Umfang von Verkehrsunterricht

Wie bei anderen Lehrplanzielen liegt es auch beim Verkehrsunterricht in der Verantwortung der beteiligten Lehrpersonen und Schulen, den zeitlichen Rahmen für die Erreichung der Ziele festzulegen. Dabei kann von den bisherigen Erfahrungen der Gemeinde- und Kantonspolizei ausgegangen werden. Diese erachtet - neben dem Verkehrsunterricht durch die Klassenlehrpersonen - einen Unterrichtsumfang der VI von ein bis zwei Lektionen pro Schuljahr und von zusätzlich zwei bis vier Lektionen für das praktische Fahrradfahren als vernünftigen Rahmen. Der Fahrradunterricht soll je nach Bedarf früher oder später in der Primarschule angesetzt werden können.

  • Empfehlung zum zeitlichen Umfang des Verkehrsunterrichts: Der zeitliche Umfang des Unterrichts durch die VI orientiert sich an den bisherigen Erfahrungen der Kantonspolizei.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Es werden Empfehlungen zu den Inhalten, Qualitätsanforderungen und zum Umfang des Verkehrsunterrichts an der Volksschule erlassen.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion; alle Schulpflegen; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich; das Departement Schule und Sport Winterthur; den Verband Zürcher Schulpräsidentinnen und – präsidenten; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, ZLV, z. H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; den Vorstand der Schulsynode des Kt. Zürich; den Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, SekZH; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste Sektion Zürich, VPOD, Sektion Lehrberufe; die Pädagogische Hochschule Zürich, PH Zürich; die Bildungsplanung, BP; das Volksschulamt, VSA.

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