Volksschule. Rahmenlehrplan HSK (Heimatliche Sprache und Kultur). Überarbeitung

Beschluss Bildungsrat
2010/09
Sitzungsdatum
22. März 2010

Ausgangslage

Im Kanton Zürich besuchen gegenwärtig rund 10'000 zweisprachige Schülerinnen und Schüler der Volksschule den Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK). Sie erweitern in diesem Unterricht die Kompetenzen in ihrer nichtdeutschen Erstsprache und erwerben Kenntnisse über ihre Herkunftskultur. Der Unterricht wird von den Herkunftsstaaten und von den privaten Trägerschaften angeboten, die von der Bildungsdirektion gemäss § 15 Volksschulgesetz (VSG) anerkannt sind.

Damit die betreffenden Kurse anerkannt werden, müssen sie gemäss § 13 Volksschulverordnung (VSV,) dem vom Bildungsrat erlassenen Rahmenlehrplan entsprechen, politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert sein. Gemäss Art. 4 Abs. 4 der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) vom 14. Juni 2007 (in Kraft seit 1. August 2009) verpflichten sich die Konkordatskantone, religiös und politisch neutral ausgestaltete HSK-Kurse durch organisatorische Massnahmen zu unterstützen. Die Vorgaben zur politischen und konfessionellen Neutralität werden im Rahmenlehrplan konkretisiert.

Der bestehende Rahmenlehrplan wurde am 3. Dezember 2002 vom Bildungsrat erlassen. Er lehnt sich strukturell und inhaltlich an den Lehrplan der Zürcher Volksschule an, um den HSK-Unterricht mit demjenigen der Volksschule zu koordinieren. Den Trägerschaften steht damit eine Grundlage zur Verfügung, um ihre Unterrichtsqualität zu sichern und zu verbessern. Der Zürcher HSK-Rahmenlehrplan ist der einzige dieser Art in der Schweiz und findet über den Kanton hinaus Verwendung.

Der Rahmenlehrplan bezieht sich auf die damals gültigen rechtlichen Grundlagen. Dazu gehört vor allem das Reglement über die «Durchführung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur», das der Erziehungsrat am 11. Juni 1992 verabschiedet hat. Diese Grundlagen müssen gestützt auf § 15 VSG und § 13 f. VSV angepasst werden. Zudem bedarf der gesamte Text einer sprachlichen wie inhaltlichen Redaktion.

Erwägungen

Die Orientierung am HSK-Rahmenlehrplan ist gemäss § 13 Abs. 3 VSV Voraussetzung für die Anerkennung von HSK-Trägerschaften. Gleichzeitig ist er ein Instrument, um den HSK-Unterricht in seiner Qualität zu sichern und mit dem Unterricht der Volksschule zu koordinieren. Damit er weiterhin verwendet werden kann, ist eine Überarbeitung notwendig.

Im Kapitel zu den Rahmenbedingungen müssen die Verweise auf das VSG und die VSV eingearbeitet werden. Bei den Richtzielen und den didaktischen Überlegungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass neu auch der Kindergarten zur Volksschule gehört. Es sind deshalb Ergänzungen vorzunehmen, die auch Anpassungen in den Ausführungen zu den anderen Stufen nach sich ziehen. Überdies soll die Überarbeitung wichtige neue Erkenntnisse aufgreifen, die die Förderung der Integration und des Sprachenlernens betreffen. Der gesamte Text soll zudem redigiert und bezüglich der verwendeten Begriffe optimiert werden.

Es hat sich bewährt, dass das Volksschulamt die HSK-Trägerschaften in die Entwicklung des Rahmenlehrplans einbezog. Wichtiges Wissen aus der Praxis konnte so einfliessen. Auch für die Neuauflage sollen deshalb die Trägerschaften für eine Mitarbeit angefragt werden.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Volksschulamt wird beauftragt, den Rahmenlehrplan für den Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) zu überarbeiten und dem Bildungsrat zum Erlass vorzulegen.
  • Mitteilung an die anerkannten HSK-Trägerschaften und an das Volksschulamt.

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