Mittelschule. Promotions- und Maturitätsprüfungsreglemente (Änderung). Jahreszeugnis im letzten Schuljahr

Beschluss Bildungsrat
2010/24
Sitzungsdatum
30. August 2010

Ausgangslage

Im Zusammenhang mit der Bologna-Reform wurde der Semesterbeginn an den Schweizer Hochschulen auf den 1. August vorverlegt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2008 entschied der Bildungsrat, auch die Maturitätsprüfungen im Kanton Zürich vorzuverlegen. Ab 2012 werden die Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien abgeschlossen.

Infolge der Vorverlegung der Maturitätsprüfungen verkürzt sich das Frühlingssemester für die betreffenden Klassen. Während das Herbstsemester von August bis Februar und somit etwa sechs Monate dauert, umfasst das Frühlingssemester von Februar bis Mai nur noch etwa dreieinhalb Monate. Würden auch in diesem Schuljahr für beide Semester Zeugnisse ausgestellt, müssten im Frühlingssemester die für eine aussagekräftige Benotung erforderlichen Prüfungen auf einen kurzen Zeitraum zusammengedrängt werden. Aus diesem Grund ist für das letzte Schuljahr vor den Maturitätsprüfungen ein Systemwechsel von zwei Semesterzeugnissen zu einem Jahreszeugnis (Jahrespromotion) zu vollziehen. Damit aber die Schülerinnen und Schüler gleichwohl eine für das Lernverhalten wichtige Standortbestimmung vornehmen können, soll ihnen anstelle des Herbstsemesterzeugnisses eine Leistungsbeurteilung abgegeben werden.

Zur Einführung der Jahrespromotion sind Änderungen der Promotions- und Maturitätsprüfungsreglemente erforderlich. Die Änderungen betreffen die folgenden Erlasse:

Promotionsreglemente:

  • Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998,
  • Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 17. November 1999,
  • Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998.

Maturitätsprüfungsreglemente:

  • Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998,
  • Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998.

Im Zusammenhang mit der MAR-Teilrevision waren bereits im Jahre 2008 kantonale Anpassungen erforderlich, die der Bildungsrat mit Beschluss vom 26. Mai 2008 durch Änderung der Promotions- und Maturitätsprüfungsreglemente vornahm. Dies, nachdem er bereits am 25. Februar 2008 der Vorverlegung der Maturitätsprüfung zugestimmt hatte. Dementsprechend finden sich in allen Reglementen Übergangsbestimmungen, die sich auf die inhaltlichen, durch die MAR-Teilrevision bedingten Reglementsänderungen beziehen. Der Anwendungsbereich der geänderten Reglemente wurde unter Berücksichtigung des Ausbildungsbeginns festgelegt, denn es gilt der Grundsatz, dass ein Ausbildungsgang nach den Bestimmungen abgeschlossen werden soll, welche zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns galten. Von diesem Grundsatz nicht erfasst sind organisatorische Bestimmungen, wie die nachstehend beschriebene Umstellung auf die Jahrespromotion. Diese Regelungen haben keinen Einfluss auf die inhaltlich gestellten Anforderungen, sie müssen jedoch rechtzeitig mitgeteilt werden, damit sich die Lernenden auf den Prüfungsmodus einstellen können. Der neue Prüfungsmodus wirkt sich erstmals im Schuljahr 2011/2012 aus. Damit ist eine ausreichende Vorlaufzeit gewährleistet.

Am 20. Oktober 2009 wurden die Schulleiterkonferenz der Mittelschulen, die Präsidentenkonferenz Schulkommissionen und die Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen zur Vernehmlassung eingeladen. Die Einführung der Jahrespromotion stiess auf breite Zustimmung.

Erwägungen zu den einzelnen Bestimmungen

Die zu ändernden Bestimmungen sind in den jeweils gleichartigen Reglementen in ihrem Regelungsgehalt identisch und tragen die gleiche Paragraphennummer (abgesehen von den Schlussbestimmungen des Maturitätsprüfungsreglements des Liceo artistico). Nachstehend können daher die Erwägung zu den einzelnen Paragraphen zusammengefasst werden.

Promotionsreglemente (vgl. Anhang)

§ 5 Zeugnis

Mit der Einführung der Jahrespromotion entfällt für die Lernenden im letzten Jahr vor den Maturitätsprüfungen das Herbstsemesterzeugnis. Stattdessen wird ihnen eine Zwischenbeurteilung (Zwischenbeurteilung der Leistungen in ganzen und halben Noten) abgegeben. Dadurch erhalten die Schülerinnen und Schüler eine für sie wichtige Standortbestimmung bezüglich ihrer Leistungen. Anders als ein Zeugnis ist sie aber z.B. nicht relevant für die Erfahrungsnoten. Anders als die übrigen Promotionsreglemente spricht hier dasjenige für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich ausdrücklich von «schulischen» Leistungen. Die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen erbringen neben ihren schulischen auch künstlerische oder sportliche Leistungen, die in den Zeugnissen bzw. in der Zwischenbeurteilung nicht aufgeführt werden.

Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

Die Jahrespromotion betrifft alle Maturandinnen und Maturanden; sie soll, mit Ausnahme der K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich sowie des Liceo artistico, erstmals im Schuljahr 2011/2012 durchgeführt werden. Die vorliegenden Änderungen sind daher erst auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 in Kraft zu setzen. Für die K+S Klassen sowie für das Liceo artistico, die jeweils fünf Jahre dauern, werden die Änderungen auf das Schuljahr 2012/13 in Kraft gesetzt.

§ 18 Übergangsbestimmungen

Die bisherige Regelung gemäss § 18 bleibt grundsätzlich in Kraft. Hingegen ist der Hinweis einzufügen, dass auch diejenigen Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/2009 begonnen haben, von der neuen Regelung bezüglich Zeugnisform (Jahrespromotion, § 5) betroffen sind. Es sind daher die Übergangsbestimmungen – mit einem Verweis in den Fussnoten – dahingehend zu ergänzen, dass für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/09 begonnen haben, «mit Ausnahme von § 5» weiterhin die Promotionsreglemente in der bis Ende Schuljahr 2007/2008 geltenden Fassung anwendbar sind.

Im Sinne der Rechtsklarheit soll in einem neuen Absatz 2 der in Abs. 1 erwähnte Ausbildungsbeginn definiert werden. Der gesetzgeberische Wille bei der Revision von 2008 war es, sämtliche Ausbildungsgänge zu erfassen, die Ende des Schuljahres 2011/2012 mit der Maturitätsprüfung abgeschlossen werden. Davon ausgenommen sind die erwähnten K+S Klassen sowie das Liceo artistico, deren 2008/09 begonnene fünfjährige Klassenzüge erst 2012/13 zur Maturität gelangen.

Maturitätsprüfungsreglemente (vgl. Anhang)

§ 2 Zeitpunkt der Prüfungen

Über die Vorverlegung der Maturitätsprüfungen vor die Sommerferien wurde bereits durch Bildungsratsbeschluss vom 25. Februar 2008 im Grundsatz entschieden. Die Änderung von § 2 der Maturitätsprüfungsreglemente, der den Prüfungszeitpunkt regelt, setzt diesen Beschluss um.

§ 14 Ermittlung der Noten

Absatz 2

In den Fächern, die bis zur Matura unterrichtet werden, wird bei einer Jahrespromotion im letzten Schuljahr nur noch eine Zeugnisnote gesetzt. Diese bildet in solchen Fächern die Erfahrungsnote. Bei Fächern, die früher abgeschlossen werden, ist die Erfahrungsnote das ungerundete Mittel der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach erteilt wird.

Absatz 5

§ 14 Abs. 5 der Maturitätsprüfungsreglemente gibt die Mindestgewichtung der drei bewerteten Teilbereiche Arbeitsprozess, schriftliche Arbeit und Präsentation zu je 25 Prozent vor und legt für die Ermittlung der Maturitätsarbeitsnote eine Rundungsregel fest. Die Gewichtung der Teilbereiche bei der Ermittlung der Maturitätsarbeitsnote ist abhängig von der schulinternen Aufteilung der restlichen 25 Prozent auf die drei Teilbereiche. Die bisherige Praxis, wie ein verspätetes Erbringen oder ein gänzliches Unterbleiben einer der drei Teilleistungen in die Bewertung einbezogen werden kann, wird ausdrücklich in die Reglemente aufgenommen. Bisher zählte die Note nur für die Zulassung bzw. Nichtzulassung zur Maturitätsprüfung. Ab dem Schuljahr 2011/2012 (bzw. 2012/13 in den K+S Klassen und im Liceo artistico) zählt sie auch für das Bestehen der Maturität. Ausgenommen davon sind nur Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr zum zweiten Mal zu den Maturitätsprüfungen antreten (siehe Übergangsbestimmung).

Schlussbestimmungen

§ 22 Inkrafttreten

Die Jahrespromotion soll erstmals im Schuljahr 2011/2012 durchgeführt werden. Die vorliegenden Änderungen sollen daher auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 in Kraft gesetzt werden. Für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich sowie für das Liceo artistico sollen auch diese Änderungen erst ein Jahr später wirksam werden. Im Reglement des Liceo artistico kann dies durch eine entsprechende Inkrafttretensregelung bewirkt werden. Die K+S Klassen unterstehen dem allgemeinen Maturitätsprüfungsreglement, sodass diesbezüglich eine besondere Übergangsbestimmung erforderlich wird.

§ 23 Übergangsbestimmung

In der Übergangsbestimmung ist neu darauf hinzuweisen, dass auch diejenigen Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/2009 begonnen haben, von den neuen organisatorischen Regelungen (Zeitpunkt der Prüfungen, Einbezug des Jahreszeugnisses im letzten Schuljahr in die Bildung der Erfahrungsnote) betroffen sind. Die betreffenden Paragraphen (§ 2, § 14 Abs. 2 Satz 2) werden daher von der Übergangsbestimmung ausgenommen. Die Übergangsbestimmung ist auch dahingehend zu präzisieren, dass nur diejenigen Schülerinnen und Schüler noch nach altem Recht geprüft werden, die 2011/2012 nach nicht bestandener Maturitätsprüfung im Vorjahr das letzte Schuljahr wiederholen.

Absatz 2 der Übergangsbestimmung nimmt die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich für das Schuljahr 2011/12 von der Wirksamkeit der Änderungen aus. Entsprechend ist auch die Übergangsbestimmung von Absatz 1 für Schülerinnen und Schüler dieser Klassen erst ein Jahr später anzuwenden.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Folgende Reglemente werden geändert (siehe Anhang):
    • Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998,
    • Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 17. November 1999,
    • Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998,
    • Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998,
    • Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998.
  • Wird ein Rechtsmittel gegen die beschlossenen Reglementsänderungen ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Veröffentlichung der Reglemente in der Gesetzessammlung und der Begründung im Amtsblatt.
  • Gegen diese Reglementsänderungen kann innert 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Mitteilung an die Schulleiterkonferenz der Mittelschulen, die Präsidentenkonferenz Schulkommissionen, die Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen sowie das Mittelschul und Berufsbildungsamt.

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