Vorgehen der Fachstelle für Schulbeurteilung bei wesentlichen Qualitätsmängeln

Beschluss Bildungsrat
2010/17
Sitzungsdatum
26. April 2010

Ausgangslage

Gemäss § 48 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) prüft
die Fachstelle für Schulbeurteilung mindestens alle vier Jahre die Qualität der Schulen in
pädagogischer und organisatorischer Hinsicht. Stellt die Fachstelle für Schulbeurteilung Qualitätsmängel
fest, ordnet die Schulpflege die notwendigen Massnahmen an. Die Schulen
können dazu Vorschläge machen. Die Schulpflege informiert die Fachstelle über die getroffenen
Massnahmen (§ 48 Abs. 3 VSG).

Für den Fall, dass die Fachstelle für Schulbeurteilung wesentliche Qualitätsmängel feststellt,
sieht § 52 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) vor, dass die
Schulpflege die Fachstelle innert vier Monaten nach Erhalt des Beurteilungsberichts über die
ergriffenen Massnahmen informiert. Werden die Qualitätsmängel nicht behoben, orientiert
die Fachstelle gemäss § 48 Abs. 4 VSG die zuständige Behörde. Gemäss § 49 Abs. 4 VSV
regelt der Bildungsrat das Weitere zum Inhalt und Verfahren der externen Beurteilung.

Im ordentlichen Evaluationsverfahren erarbeitet die Schule auf Grund des Evaluationsberichtes
und der darin enthaltenen Entwicklungsempfehlungen einen Massnahmenplan. Dieser
Massnahmenplan soll innert vier Monaten erarbeitet, durch die Schulbehörde genehmigt und
der Fachstelle für Schulbeurteilung eingereicht werden. Die Überprüfung der durch den
Massnahmenplan ausgelösten Entwicklungsschritte erfolgt im Rahmen der nächsten ordentlichen
Evaluation im Vierjahresturnus.

Gestützt auf diese Bestimmungen ist der Begriff des «wesentlichen Qualitätsmangels» in einem
Bildungsratsbeschluss genauer zu definieren. Ebenso sind die Verfahrensschritte der
Fachstelle für Schulbeurteilung für den Fall festzulegen, dass bei einer Schule wesentliche
Qualitätsmängel festgestellt werden.

Erwägungen

Die Evaluation durch die Fachstelle für Schulbeurteilung besteht aus einer Globalevaluation
der allgemeinen Schulqualität und aus einer Fokusevaluation eines von der Schule gewählten
speziellen Qualitätsthemas. Die Globalevaluation über die Bereiche Lebenswelt Schule,
Lehren und Lernen sowie Führung und Management wird in jeder Schule weitgehend standardisiert
vorgenommen und ist grundsätzlich rechenschaftsorientiert. Die Fokusevaluation
ist schulspezifisch und grundsätzlich entwicklungsorientiert. Daher sollen wesentliche Qualitätsmängel
gestützt auf die Ergebnisse der Globalevaluation definiert werden.

Mit der Globalevaluation wird für jede Schule ein Qualitätsprofil erstellt. Dieses umfasst eine
Beurteilung von zehn Qualitätsmerkmalen. Die Beurteilung erfolgt in Form von Kernaussagen,
die der vierstufigen Skala des Handbuches Schulqualität der Bildungsdirektion entsprechen:
(1) Ungenügende Praxis, (2) Praxis entspricht den grundlegenden Anforderungen, (3)
gute Praxis, (4) exzellente Praxis.

Wesentliche Qualitätsmängel liegen vor, wenn bei einem oder mehreren der folgenden Qualitätsmerkmale
eine ungenügende Praxis festgestellt wird: Schulgemeinschaft, Verhaltensregeln,
Unterrichtsstruktur, Klassenklima, Schulführung, schulinterne Zusammenarbeit, Elternzusammenarbeit.
Eine ungenügende Praxis in den Qualitätsmerkmalen differenzierte Lernangebote,
vergleichbare Beurteilung und systematische Schulentwicklung soll vorläufig nicht
als wesentlicher Qualitätsmangel gelten, da zum Teil noch Voraussetzungen fehlen und das
Volksschulsystem bei diesen Merkmalen noch mitten in einer Entwicklung steht.

Wesentliche Qualitätsmängel werden im Evaluationsbericht ausdrücklich als solche bezeichnet.
Der Bericht wird in diesem Fall der Schulleitung sowie jedem Mitglied der Schulbehörde
persönlich zugestellt. Die Fachstelle für Schulbeurteilung lädt die Schulpflege mit der Zustellung
des Berichtes ein, geeignete Massnahmen zur Behebung der festgestellten Qualitätsmängel
zu beschliessen und die Fachstelle innert vier Monaten über die angeordneten
Massnahmen zu informieren.

Die Fachstelle für Schulbeurteilung prüft in der Folge den Massnahmenplan. Sie kann zu
diesem Zweck die Schulbehörde um weitere Dokumente, Informationen und Erläuterungen
ersuchen. Die Fachstelle für Schulbeurteilung teilt der Schulbehörde nach Abschluss der
Prüfung mit, ob sie die Massnahmen als geeignet oder als ungeeignet beurteilt.

Beurteilt die Fachstelle für Schulbeurteilung die Massnahmen als ungeeignet, orientiert sie
gemäss § 48 Abs. 4 VSG die Bildungsdirektion.

Beurteilt die Fachstelle für Schulbeurteilung die Massnahmen als geeignet, so teilt sie der
Schulbehörde mit, in welcher Form über die Umsetzung der Massnahmen informiert und die
schulinterne Überprüfung sichergestellt werden soll. Eine externe Überprüfung erfolgt im
Rahmen der nächsten ordentlichen Evaluation.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der Begriff «wesentliche Qualitätsmängel» und das Verfahren in diesem Zusammenhang werden wie folgt festgelegt:
    • Wesentliche Qualitätsmängel im Sinne von § 52 VSV liegen vor, wenn die Fachstelle für Schulbeurteilung in einem oder mehreren der folgenden Qualitätsmerkmale eine ungenügende Praxis feststellt: Schulgemeinschaft, Verhaltensregeln, Unterrichtsstruktur, Klassenklima, Schulführung, Elternzusammenarbeit.
    • Wesentliche Qualitätsmängel werden im Evaluationsbericht ausdrücklich als solche bezeichnet. Der Bericht wird in diesem Fall der Schulleitung sowie jedem Mitglied der Schulbehörde persönlich zugestellt.
    • Die Fachstelle für Schulbeurteilung lädt die Schulpflege mit der Zustellung des Berichtes ein, geeignete Massnahmen zur Behebung der festgestellten Qualitätsmängel zu beschliessen und die Fachstelle innert vier Monaten über die angeordneten Massnahmen zu informieren.
    • Die Fachstelle für Schulbeurteilung prüft den Massnahmenplan. Sie kann zu diesem Zweck die Schulbehörde um weitere Dokumente, Informationen und Erläuterungen ersuchen. Nach Abschluss der Prüfung teilt sie der Schulbehörde mit, ob sie die Massnahmen als geeignet oder als ungeeignet beurteilt.
    • Beurteilt die Fachstelle für Schulbeurteilung die Massnahmen als ungeeignet, orientiert sie gemäss § 48 Abs. 4 VSG die Bildungsdirektion.
    • Beurteilt die Fachstelle für Schulbeurteilung die Massnahmen als geeignet, so teilt sie der Schulbehörde mit, in welcher Form über die Umsetzung der Massnahmen informiert und die schulinterne Überprüfung sichergestellt werden soll. Eine externe Überprüfung erfolgt im Rahmen der nächsten ordentlichen Evaluation.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Fachstelle für Schulbeurteilung und die Bildungsdirektion, Volksschulamt.

Kontakt

Bildungsdirektion

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 23 09

 

Telefonzeiten

Montag bis Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

info@bi.zh.ch

(Für allgemeine Anfragen)

Medienkontakt Bildungsdirektion


Für dieses Thema zuständig: