Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 und 2010/2011
Nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG; LS 413.31) ist der Bildungsrat zuständig für den Erlass der folgenden Bestimmungen zum Berufsvorbereitungsjahr: Die Zulassungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 lit.a EG BBG), die Anforderungen an die Lehrpersonen (§ 7 Abs. 1 lit. b EG BBG), die Regelung der Abschlussbeurteilung (§ 7 Abs. 1 lit. c EG BBG), den Rahmenlehrplan (§ 3 lit. c EG BBG) und die Qualitätsentwicklung und –sicherung (§ 7 Abs. 1 lit. d EG BBG).
Der Bildungsrat hat mit Beschluss vom 27. April 2009 die Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2009/2010 und 2010/2011 und die Anforderungen an die Lehrpersonen erlassen. Die beschränkte Geltungsdauer dieser Erlasse berücksichtigt, dass die ersten beiden Schuljahre, in denen die Berufsvorbereitungsjahre angeboten werden, als Erprobungsphase dienen sollen.
Die Vorschläge für eine Abschlussbeurteilung (Zeugnis) wurden vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt erarbeitet und im November 2008 den bisherigen Trägern der Berufsvorbereitungsjahre zur Stellungnahme zugestellt. Nach der entsprechenden Auswertung hat der Bildungsrat anlässlich der Sitzung vom 12. Januar 2009 von der «Expertise zum Zeugnis für die Berufsvorbereitungsjahre (BVJ) im Kanton Zürich», Kenntnis genommen. Dabei hat er beschlossen, dass das Zeugnisformular in den nächsten beiden Schuljahren erprobt und evaluiert werden soll. Ab Schuljahr 2011/2012 soll das Zeugnis zusammen mit dem Rahmenlehrplan definitiv eingeführt werden. Das vorliegende Reglement berücksichtigt diese Vorgaben. Seine Gültigkeit wird deshalb ebenfalls bis zur definitiven Einführung des Zeugnisses und des Rahmenlehrplans befristet.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Es wird ein Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 und 2010/2011 erlassen (siehe Anhang).
- Veröffentlichung in der Gesetzessammlung und der Begründung im Amtsblatt.
- Mitteilung an die Bildungsdirektion.