Evaluationsplan Sonderschulen

Beschluss Bildungsrat
2008/26
Sitzungsdatum
1. September 2008

Ausgangslage

Rechtsgrundlagen

Gemäss § 47 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG) legt der Bildungsrat die Qualitätsstandards im Volksschulbereich fest. Der Bildungsrat regelt zudem gemäss § 49 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV) das Weitere zum Inhalt und das Verfahren der externen Beurteilung.

Entwicklung im Bereich der Sonderschulen

Mit dem Rückzug der Invalidenversicherung (IV) aus der Sonderschulfinanzierung übernimmt der Kanton Zürich die volle Verantwortung für den Sonderschulbereich. Die Lücke, welche durch den Wegfall der IV-Regelungen im Sonderschulbereich entsteht, soll ab 2011 durch die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Sonderpädagogik geschlossen werden. Die Verordnung über sonderpädagogische Massnahmen zum Zürcher Volksschulgesetz orientiert sich bereits an dieser Vereinbarung.

Bis Ende 2010 müssen die Sonderschulen durch die Bildungsdirektion neu bewilligt werden. Für die Bewilligung müssen die Sonderschulen ein Rahmenkonzept und ein Institutionenkonzept vorlegen. Der Konzeptprüfung geht eine Bedarfsabklärung bei den zuweisenden Behörden und Fachstellen voraus. Gemäss § 36 Abs. 5 VSG regelt die Bildungsdirektion die Aufsicht über die Sonderschulen. Damit geht nicht nur die Finanzierung, sondern auch die Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung des sonderpädagogischen Bereichs in die Hoheit des Kantons über.

Schon bisher schreiben die Richtlinien der Bildungsdirektion für die Bewilligung von Sonderschulheimen und Tagessonderschulen vom 1. Mai 2006 diesen Institutionen vor, die Qualitätssicherung in ihren Konzepten darzulegen. Die Einrichtungen müssen über Instrumente verfügen, welche die Qualität der Arbeit sichern. Insbesondere ist der Nachweis eines Mitarbeiterbeurteilungssystems zu erbringen. Grundsätze und übergeordnete Ziele für die Umsetzung, Angaben über die Gliederung des Qualitätssystems, die Qualitätsüberprüfung und die Qualitätsinstrumente sind im Rahmenkonzept festzuhalten. Damit gehen die Vorschriften betreffend Qualitätsmanagement über den Regelschulbereich hinaus.

Die Schweizerische Zentralstelle für Heilpädagogik (SZH) untersucht zusammen mit dem Institut für Sonderpädagogik der Universität Zürich in einem Projekt (2007 – 2009) die Erfahrungen der pädagogisch-sozialen Institutionen mit Qualitätsmanagement-Systemen und die Tendenzen in den Kantonen. Darüber hinaus hat die Schweizerische Zentralstelle für Heilpädagogik im Auftrag der EDK Qualitätsrichtlinien für das gesamte sonderpädagogische Angebot formuliert, welche schweizweit Gültigkeit erhalten sollen.

Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juni 2007 wird gestaffelt umgesetzt. Die Bewilligungsverfahren und die damit verbundenen konzeptionellen Arbeiten der Sonderschulen sind noch in vollem Gange. Die Aufsicht durch die Bildungsdirektion wird zur Zeit aufgebaut. Die Strukturen, insbesondere im Bereich Sprachheilkindergärten, sind noch nicht definitiv festgelegt.

Externe Evaluation von Sonderschulen

Im Projekt Neue Schulaufsicht (NSA), welches der Fachstelle für Schulbeurteilung vorausging, wurde die Evaluation von Sonderschulen nur am Rande thematisiert. Die Qualitätsansprüche, an welchen die Regel- wie auch die Sonderschulen gemessen wurden, wurden im Vorfeld der Evaluation jeweils mit den Schulen ausgehandelt. Bei der Erarbeitung des Handbuches Schulqualität, bei der Ressourcenplanung der Fachstelle und bei der Festlegung des Vierjahresplanes zur Evaluation der Volksschulen wurden die Sonderschulen in der Folge ausgeklammert.

Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) löste im Sommer 2007 die Bezirksschulpflege ab und überprüft seither die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht. Im ersten Betriebsjahr 2006/2007 hat die Fachstelle neben den Regelschulen drei Sonderschulen evaluiert, im Schuljahr 2007/2008 Jahr standen 11 Evaluationen von Sonderschulen an. Im laufenden Schuljahr 2008/2009 ist die Evaluation von weiteren 12 Sonderschulen geplant. Die Auswahl der zu evaluierenden Schulen erfolgte in Absprache mit dem Volksschulamt, Abteilung Sonderpädagogik. Die Auswahlkriterien berücksichtigen das Territorialprinzip, eine qualitativ breite Auswahl des Angebotes von Sonderschulung sowie den Entwicklungsstand der Schule, um Sonderschuleinrichtungen mit einem erheblichen Anpassungsbedarf an die neuen Vorgaben nicht noch zusätzlich zu belasten.

Erwägungen

Es hat sich gezeigt, dass das Verfahren der externen Evaluation von Sonderschulen unter diesen Bedingungen nicht bei allen Sonderschulen angemessen ist. Der Nutzen einer externen Evaluation, welcher sich am weitgehend standardisierten Verfahren der Regelschulevaluation orientiert, wird von einem Teil der Sonderschuleinrichtungen bezweifelt, trotz grossem Aufwand der FSB zur Anpassung des jeweiligen Verfahrens an die besonderen Begebenheiten von Sonderschulen und ihren spezifischen Zielgruppen. Dabei stellt sich immer wieder die Kernfrage, inwieweit die für Regelschulen entwickelten Instrumente zur Befragung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern verwendbar sind.

Im Rahmen des Paradigmawechsels hin zur Integration macht es Sinn, die Qualität des Sonderschulbereiches durch ein ähnliches Verfahren zu überprüfen, wie dies im Regelschulbereich geschieht. Trotzdem sind die Besonderheiten zu berücksichtigen, um den Einzelschulen eine fachlich fundierte und entwicklungsfördernde Rückmeldung geben zu können. Auch wenn der Kanton Zürich im Rahmen des neuen Volksschulgesetzes integrative Förderangebote favorisiert, ist - zumindest mittelfristig - auch weiterhin mit rund 100 Sonderschulen mit sehr unterschiedlichen Zielgruppen und Angebotsstrukturen zu rechnen, weil der Kanton Zürich in der Bereitstellung sonder- und sozialpädagogischer Förderangebote eine zentralörtliche Funktion erfüllt.

Der Ausbau integrativer Förderangebote erfordert die Entwicklung modifizierter Evaluationsinstrumente, welche folgende Besonderheiten berücksichtigen:

  • Die Qualität der Zusammenarbeit zwischen sonderpädagogischen Fachpersonen und Regelklassen-Lehrpersonen,
  • Die Häufigkeit und die Gestaltung von Standortgesprächen (insbes. den Einbezug von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sowie die spezifische Rollenverteilung zwischen sonderpädagogischer Fachperson und Regelklassen-Lehrperson),
  • Die Einschätzung der Angemessenheit von integrativen Fördermassnahmen,
  • Die Möglichkeiten des Ressourcentransfers (kollegiale und fachliche Beratung, Erfahrungsaustausch in aktuellen Fragen integrativer Förderung und integrierter Sonderschulung)

Um alle Sonderschulen nutzbringend evaluieren zu können und die im Gesetz vorgesehene Funktion der Qualitätsförderung und Qualitätssicherung wahrnehmen zu können, muss nicht nur das Evaluationsverfahren weiter geklärt werden. Das Evaluationsverfahren muss auf die strukturellen Rahmenbedingungen abgestützt sein, welche erst noch erarbeitet werden. Es sind dies folgende Voraussetzungen:

  • Klärung des Angebotes und der Struktur im Sonderschulbereich
  • Konzeptgenehmigungen bis Ende 2010
  • Klärung der Aufsichtspflicht
  • Umsetzung integrierte Sonderschulung bis Sommer 2011
  • Ausschluss von Spitalschulen aus der Evaluation (separate Verordnung geplant)
  • Umsetzung der geplanten Neustrukturierung der Sprachheilkindergärten

Eine allfällige Anpassung der Verordnung kann daher erst im Hinblick auf den Evaluationszyklus
2011 bis 2015 erfolgen.

Die FSB entwickelt das Evaluationsverfahren mit Qualitätsansprüchen aus dem Regelschulbereich für die Sonderschulen weiter, allenfalls mit einer Ergänzung von spezifischen Qualitätsansprüchen und einer Ergänzung aus den Vorgaben der Bildungsdirektion für Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Sie plant, in den Folgejahren weiterhin rund ein Dutzend Sonderschulen zu evaluieren, um die notwendige Weiterentwicklung des Evaluationsverfahrens gezielt vorantreiben zu können. Für die Jahre 2011-2015 wird die FSB einen Vierjahresplan zur flächendeckenden Evaluation der Sonderschulen erarbeiten. Dabei wird nach dem Territorialprinzip eine zeitliche Abstimmung der Evaluation von Sonderschulen auf den Vierjahreszyklus der Evaluation von Regelschulen in den verschiedenen Bezirken oder Stadtschulkreisen angestrebt. Sonderschulen, welche bereits im ersten Zyklus evaluiert wurden, werden erst wieder im dritten Zyklus evaluiert.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die FSB entwickelt im ersten Evaluationszyklus bis 2011 im Sinne der Erwägungen modifizierte Evaluationsinstrumente und –verfahren für die Sonderschulen.
  • Für den zweiten Evaluationszyklus 2011 bis 2015 wird ein flächendeckender Plan zur Evaluation aller Sonderschulen erstellt. Die im ersten Evaluationszyklus evaluierten Sonderschulen werden erst wieder im dritten Zyklus evaluiert.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt des Kantons Zürich und im Internet.
  • Mitteilung an das VSA (Abteilung Sonderpädagogisches), die FSB und die Sonderschulen durch Schreiben der Bildungsdirektion.

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