MAR-Teilrevision; kantonale Anpassungen

Beschluss Bildungsrat
2008/16
Sitzungsdatum
26. Mai 2008

Ausgangslage

Der Bundesrat und die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) haben am 27. Juni bzw. am 14. Juni 2007 eine Teilrevision der Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar / 15. Februar 1995 beschlossen. Diese Änderungen sind per 1. August 2007 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Aufwertung der naturwissenschaftlichen Fächer. Namentlich werden die naturwissenschaftlichen Fächer (Biologie, Physik und Chemie) nicht mehr als Fächergruppe (Bewertung mit einer Note), sondern als Einzelfächer mit je einer Note bewertet, und der Unterrichtsanteil für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer wird von heute 20-30% auf 25-35% erhöht. Eine weitere Änderung betrifft den Stellenwert der Maturarbeit, der dadurch erhöht wird, dass deren Benotung künftig für das Bestehen der Maturität zählt. Ferner wird Informatik in den Katalog der Ergänzungsfächer aufgenommen, und die unter Geistes- und Sozialwissenschaften zusammengefassten Fächer Geschichte und Geografie werden einzeln aufgeführt und mit je einer eigenen Note ausgewiesen. Das Fach «Einführung in Wirtschaft und Recht» wird neu von allen Schulen als obligatorisches Fach geführt. Dieses Fach ist promotions-, nicht aber maturitätsrelevant.

Die Ausbildungen der Mittelschulen des Kantons Zürich, die alle nach bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind bis am 1. August 2008 dem neuen, eidgenössischen Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen (Art. 25bis Abs.3 MAR).

Die Schulleiterkonferenz (SLK), die Rektorinnen und Rektoren sowie die Schulkommissionen der staatlichen Mittelschulen, die Lehrerpersonenkonferenz Mittelschulen (LKM) sowie der Mittelschullehrerverband Zürich (MVZ) wurden mit Schreiben des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 27. Februar 2008 eingeladen, sich zu den kantonalen Reglementsänderungen vernehmen zu lassen. Das Vernehmlassungsergebnis zeigte eine grosse Zustimmung zu den vorgeschlagenen Anpassungen. Dieses Ergebnis ist auch darauf zurückzuführen, dass es sich bei vielen Anpassungen um reine Vollzugsregelungen auf kantonaler Ebene handelt. Wesentliche Änderungsvorschläge sowie deren Begründungen, die zur Gutheissung oder Ablehnung führten, sind an entsprechender Stelle angeführt (vgl. unten, C. Reglemente).

Generelle Änderungen

Gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. dbis MAR wurde Informatik neu in den Katalog der Ergänzungsfächer aufgenommen. Im Rahmen eines Pilotprojektes werden u.a. ein Lehrplan erarbeitet und die Anforderungen an die Lehrpersonen definiert, so dass erste Pilotschulen voraussichtlich ab Sommer 2009 oder 2010 Erfahrungen mit der Einführung des Ergänzungsfaches machen werden. Aufgrund einer Evaluation soll entschieden
werden, ob und wie eine Einführung an den interessierten Mittelschulen realisiert werden
wird.

Mit Ausnahme des Liceo Artistico erfüllen alle Mittelschulen den für die mathematischnaturwissenschaftlichen Fächer geforderten erhöhten Unterrichtsanteil von 25-35% gemäss Art. 11 lit. a Ziff. 2 MAR. Das Liceo Artistico ist gezwungen, aufgrund der eidgenössischen Vorgabe den Lehrplan und die Stundentafel anzupassen. Die Erhöhung von 3 Jahresstunden in den Fächern Biologie, Chemie und Physik erfolgt zu Lasten von 3 Jahresstunden im Fach «Bildnerisches Gestalten». Mit neu 25.32% Unterrichtsanteil in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern wird die Vorgabe gemäss MAR erfüllt. Der prozentuale Anteil im Bereich Kunst sinkt zwar von 9.74% auf 9.09%, liegt jedoch noch weit über dem für den Bereich Kunst geforderten Minimum von 5 % (Art. 11 lit. a Ziff. 4 MAR). Weitere vom Liceo Artistico beantragten Lehrplanänderungen betreffen Modifikationen im Zusammenhang mit dem Modell des bilingualen Unterrichts, welche den unterschiedlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit Erstsprache Italienisch bzw. Deutsch besser Rechnung tragen. Ferner soll neu das Fach Bildnerisches Gestalten auf Italienisch erteilt werden (bisher auf Deutsch). Die neue Stundentafel und der geänderte Lehrplan wurden von Gesamtkonvent und Schulkommission gutgeheissen. Alle erfolgten Anpassungen fügen sich sowohl inhaltlich als auch strukturell in den bereits bestehenden Lehrplan ein und erfüllen sowohl die kantonalen als auch eidgenössischen Vorgaben, weshalb sie genehmigt werden können. Unter Vorbehalt der Verabschiedung des Bildungsratsbeschlusses sind den italienischen Behörden die übersetzten Unterlagen (Kantonale Vorgaben zur Maturität, Maturitäts- und Promotionsreglement, Lehrplan und Stundentafel) zur Kenntnis zu bringen.

Die einzelnen Erlasse

Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich

Die SLK macht geltend, dass gemäss § 3 Abs. 4 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich die Noten für die Fächer Bildnerisches Gestalten und Musik im Zeugnis getrennt auszuweisen seien, solange beide Fächer gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden. Eine knappe Mehrheit verlangt, für die Promotion in diesem Fall das ungerundete Mittel zu zählen. Damit solle bewirkt werden, dass auch in Kunstfächern ungenügende Leistungen als Tiefpunkte gezählt und doppelt kompensiert werden müssen. Die Erwägungen des Erziehungsrats-beschlusses vom 10. März 1998 bringen in Bezug auf das erste Anliegen der SLK keine Klarheit. Die Forderung der SLK, wonach die Fächer Bildnerisches Gestalten und Musik im Zeugnis getrennt auszuweisen seien, ist gerechtfertigt, werden die Fächer doch von unterschiedlichen Lehrpersonen unterrichtet. Überdies entspricht die Forderung der langjährigen Praxis der Schulen. Anders ist im Fall der Rundungsregel zu entscheiden, da gemäss § 6 Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich die Leistungen in den einzelnen Promotionsfächern mit ganzen oder halben Noten bewertet werden. Diese Regelung ist unmissverständlich und bietet keinen Handlungsspielraum. Für die Promotion zählt somit das gerundete Mittel, wobei bei einer Viertelnote aufzurunden ist (vgl. dazu analoge Regelung in § 14 Abs. 5 Satz 2 Maturitätsprüfungsreglement). Mit der Anpassung des Promotionsreglements in obigem Sinne wird auch der Hinweis der Rekursabteilung der Bildungsdirektion, dass in dieser Frage an den Schulen eine uneinheitliche Praxis herrsche, obsolet.

Maturitätsprüfungsreglemente

Im Zentrum der Vernehmlassungsantworten steht die Frage der Zuständigkeit bei der Bewertung der Maturitätsarbeit. Sowohl das Reglement für die Maturitätsprüfungen des Kantons Zürich als auch das Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch- italienischen Liceo Artistico sehen - anders als im Vernehmlassungsvorschlag - in § 14 Abs. 5 keine detaillierte Gewichtung der Teilbereich Arbeitsprozess, schriftliche Arbeit (oder Produkt) und Präsentation mehr vor, sondern lediglich eine Mindestbewertung von 25% pro Teilbereich. Diese Lösung wird für die «Selbständige Vertiefungsarbeit» in der Berufsbildung demnächst der Bildungsdirektion unterbreitet. Auch wenn die Arbeiten in der Berufsbildung und an den Mittelschulen unterschiedlicher Art sind, so erscheint aufgrund der gleichen Bildungsstufe eine Gleichbehandlung in der Bewertung zweckmässig. Mit dieser Lösung wird man auch Maturitätsarbeiten mit gestalterischem oder naturwissenschaftlich-experimentellem Schwerpunkt gerecht, kann doch damit der stärkeren Gewichtung des Arbeitsprozesses mit einer Bewertung bis zu 50% Rechnung getragen werden. Eine Mittelschule sieht die Gefahr, dass Schülerinnen oder Schüler bspw. eine lediglich zweiseitige Arbeit abliefern könnten, weil auch mit einer Note 2 für die Maturitätsarbeit noch eine Maturität erreicht werden kann. Hier müsse ein Ausschluss von den Maturitätsprüfungen möglich sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, wird doch die Maturitätsarbeit nunmehr gleichbehandelt wie die Maturitätsfächer. Da mit der Maturitätsarbeit lange vor den Maturitätsprüfungen begonnen werden muss, und sich somit die Schülerin oder der Schüler noch kein abgerundetes Bild über die Leistungen machen kann, ist keine «Spekulationsgefahr» ersichtlich.

Neu kann die Maturitätsarbeit zum Zweck der Feststellung von Plagiaten in einer Datenbank erfasst werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Maturitätsprüfungsreglement). Mit der Einreichung der Arbeit ist eine persönlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, in welcher die selbständige Abfassung der Arbeit ohne Benützung anderer als der angegebenen Quellen oder Hilfsmittel zu bestätigen ist (§ 15 Abs. 2 Maturitätsprüfungsreglemente).

Rechtsmittel

Schliesslich ist die Rechtsmittelinstanz in den beiden Maturitätsprüfungs- und den vier Promotionsreglementen in Übereinstimmung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG) anzupassen. Danach unterliegen Entscheide der Schulorgane dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

Inkrafttreten

Die Änderungen der Kantonalen Vorgaben als auch der Maturitäts- und Promotionsreglemente sind auf das Schuljahr 2008/2009 (18. August 2008) in Kraft zu setzen.

Zuständigkeit

Gemäss § 4 Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes (MSG) vom 13. Juni 1999 erlässt der Bildungsrat die Lehrpläne und die für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschlussprüfungen. Die Änderungen sind gemäss Art. 25bis Abs. 3 MAR der Schweizerischen Maturitätskommission zur Prüfung vorzulegen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Folgende Reglemente werden geändert:
    • Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998,
    • Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998,
    • Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo Artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998,
    • Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich vom 17. November 1999 (siehe Anhang)
    • Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998,
    • Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico (Kunstgymnasium Zürich) vom 11. August 1998.
  • Die Reglemente gemäss Dispositiv-Ziffer I treten auf das Schuljahr 2008/2009 (18. August 2008) in Kraft.
  • Veröffentlichung der Reglemente in der Gesetzessammlung.
  • Der Lehrplan und die Stundentafel des Liceo Artistico werden genehmigt.
  • Mitteilung an die Schweizerische Maturitätskommission, die Schulleiterkonferenz der Mittelschulen, die Rektorinnen und Rektoren sowie die Schulkommissionen der Mittelschulen, den Mittelschullehrerverband, die Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen sowie das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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