Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene (Änderung)

Inhaltsverzeichnis

Beschluss Bildungsrat
2007 / 08
Sitzungsdatum
12. Februar 2007

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 erliess der Bildungsrat das Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene, welches das seit 1988 in Kraft stehende Reglement ersetzte. Dieser Erlass ermöglicht das Nachholen des Abschlusses der Sekundarstufe I. Im Herbst 2004 wurden die Prüfungen erstmals nach dem neuen Reglement durchgeführt. An den Prüfungen nahmen in den vergangenen Jahren durchschnittlich rund 70 Kandidatinnen und Kandidaten teil. Der Prüfungsverlauf der Jahre 2004 und 2005 wurde in zwei Fachveranstaltungen evaluiert. Insgesamt verliefen die inhaltlichen und strukturellen Anpassungen an die Oberstufe positiv. Auf Grund der Evaluationsergebnisse sowie des neuen Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 drängen sich jedoch nachfolgende Änderungen auf:

Inhaltliche Änderungen:

  • Schwerpunktänderung in den Fächern Geschichte, Geografie und Biologie
    Die Schwerpunkte wurden in ihrer Zusammensetzung überarbeitet und zum Teil anders gewichtet. Die Inhalte blieben grösstenteils unverändert.
  • Prüfungsform im Fach Natur und Technik
    Die 2004 neu eingeführte Prüfungsform im Bereich Natur und Technik (nur noch ein Prüfungsfach, wahlweise Biologie, Physik oder Chemie) hat sich nicht bewährt. Die Prüfung kann mit einem minimalen Stoffumfang absolviert werden. Dadurch ist der Anschluss an die Sekundarstufe II nicht gewährleistet. Deshalb sollen im Bereich Natur und Technik in Zukunft zwei von drei Fächern geprüft werden (§ 4 und § 5). Auf die Prüfung des dritten Faches wird aufgrund des Gesamtumfanges der Prüfung, der inhaltlichen Gewichtung und aus Kostengründen verzichtet.
  • Klärung von offenen Fragen zur Prüfungsorganisation und -durchführung
    In der Praxis ergaben sich zu verschiedenen Artikeln offene Fragen, so zum Beispiel zur Aufteilung der Fächer bei der Wiederholung (§ 10)

Formalrechtliche Änderungen:

  • Die bisherigen Bezeichnungen Leistungsstufe E und Leistungsstufe G werden an die Bezeichnungen des neuen Volksschulgesetzes angepasst. Statt von Abteilung A und B wird jedoch weiterhin von den Leistungsstufen gesprochen, nämlich von den Leistungsstufen A und B. Die Leistungsstufe A ist die kognitiv anspruchsvollere.

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 2
Diese Bestimmung wird durch den Zusatz «in der Regel» erweitert. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. wenn es um eine Lehrstelle geht) sollen Kandidatinnen und Kandidaten vor Erreichen des 18. Altersjahres im Kalenderjahr der Prüfung den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene absolvieren können.

§ 3, 4, 5
Anpassung der Begriffe an das neue Volksschulgesetz.

§ 7
Abs. 2
Da im Fach Naturkunde in Zukunft zwei anstelle von einem Fach geprüft werden sollen, werden die Fachnoten um eine Note ergänzt (von acht auf neun).

Abs. 5
Eine in der Praxis oft gestellte Frage wird verbindlich geregelt.

§ 10 Abs. 3
In der Praxis zeigte sich hier ebenfalls ein Regelungsbedarf.

§ 11 Abs. 2
Eine in der Praxis oft gestellte Frage wird im Reglement einheitlich und verbindlich geregelt.

§ 11 a
Um Klarheit zu schaffen, werden mit dieser Bestimmung für Qualifikationsverfahren allgemein geltende Grundsätze aufgenommen.

§ 12 Abs. 2, § 13
Aufgrund von zunehmenden und nicht oder zu spät gemeldeten Abwesenheiten muss die bestehende Regelung präzisiert und verschärft werden.

§ 14
Formalrechtliche Anpassungen wie bei § 3, 4, 5.

§ 17
Das Präsidium muss nicht zwingend vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt übernommen werden. Zwar handelt es sich bei den Kandidaten und Kandidatinnen des Abschlusses Sekundarstufe I für Erwachsene um erwachsene Personen, doch basieren sowohl der Inhalt der Prüfungen wie auch die Strukturen ganz auf den Vorgaben der Oberstufe. Gerade im Hinblick auf die raschen und wiederholten Änderungen im Oberstufenbereich und die damit verbundenen Anpassungen beim Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene ist die Frage zu stellen, ob die Zuständigkeit beim Volksschulamt statt beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt anzusiedeln wäre. Die Fachkenntnisse gehören beim Volksschulamt zum Kerngeschäft.

§ 19
Abs. 1
Die Prüfungsgebühren sind im Verhältnis zum Aufwand und zu den Kosten sehr tief. Sie betragen für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich Fr. 200.- für die ganze Prüfung und Fr. 100.- für eine Teilprüfung. Für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz betragen sie das Doppelte. Aufgrund der gestiegenen Insertions- und Organisationskosten und der geplanten zweiten Prüfung im Fach Naturkunde ist eine Erhöhung erforderlich.

Abs. 2 und 3
In den letzten Jahren hat die Zahl der (entschuldigten und unentschuldigten) Abwesenheiten stark zugenommen. Die durch den Mehraufwand verursachten Kosten werden bei weitem nicht gedeckt. Die mit der Anmeldung geschuldeten Prüfungsgebühren sollen daher auch bei einer nachträglichen Abmeldung erhoben werden. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine Abmeldung aus wichtigen Gründen und bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgt. In diesem Fall soll lediglich ein Unkostenbeitrag von Fr. 100 entrichtet werden.

§ 21 und § 22
Die Übergangsbestimmungen entsprechen den bisherigen Regelungen, welche bezwecken, dass Prüfungen grundsätzlich nach dem Recht abgelegt werden, welches zu Beginn des Bildungsgangs in Kraft stand. Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen jedoch auf freiwilliger Basis nach den neueren Bestimmungen geprüft werden können, sofern sie das bei der Anmeldung verlangen. Mit Ausnahme der Bestimmungen, welche die Prüfungsinhalte regeln (§§ 3, 4, 5 und 7), sollen die Änderungen auf den 1. August 2007 in Kraft gesetzt werden.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene vom 20. Oktober 2003 wird geändert (siehe Anhang).
  • Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

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