Neues Volksschulgesetz/Aufhebung verschiedener Reglemente

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Beschluss Bildungsrat
2007 / 06
Sitzungsdatum
12. Februar 2007

Im Zusammenhang mit dem neuen Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG) und dessen Ausführungsbestimmungen (insbesondere die Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006) sind einige Reglemente, welche der damalige Erziehungsrat erlassen hat, aufzuheben. Diejenige Behörde, welche einen Rechterlass beschlossen hat, ist auch für dessen Änderung oder Aufhebung zuständig.

Es sind folgende Reglemente aufzuheben:
1. Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule (Promotionsreglement)
vom 30. Mai 1989 (LS 412.121.3)
Anstelle des Promotionsreglements gelten seit dem Schuljahr 2006/07 die Bestimmungen über Schullaufbahnentscheide im neuen Volksschulgesetz (§ 32) und in der neuen Volksschulverordnung (§§ 33-40).

2. Reglement über die Durchführung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) vom 11. Juni 1992 (LS 412.121.6)
Anstelle dieses Reglement gilt seit Schuljahr 2006/07 die Regelung in § 15 VSG und §§ 13 und 14 VSV. Es werden zuhanden der Kursträger Merkblätter zur Verfügung gestellt.

3. Reglement über die Klassenlager an der Volksschule vom 7. Juni 1988 (LS 412.121.4) und das Reglement über Kurs- und Projektwochen an der Volksschule vom 20. September 1988 (LS 412.121.5)
Im Zuge der geleiteten Schulen soll den einzelnen Gemeinden und Schulen (Schulleitungen mit Schulkonferenz) mehr Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt werden. Das neue Schulrecht versteht sich als kantonale Rahmenordnung mit möglichst wenigen Bestimmungen, damit die Gemeinden aufgrund der örtlichen Bedürfnisse allenfalls eigene Regelungen treffen können. Im Bereich von speziellen Unterrichtsformen (Lager, Projekttage etc.) sind neu die Schulgemeinden zuständig. So legt gemäss § 44 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VSG die Schulleitung unter Mitwirkung der Schulkonferenz besondere Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlager und Exkursionen fest.

4. Reglement betreffend die Dispensation aus religiösen Gründen vom 29. Oktober 1991 (LS 412.121.7)
Gemäss § 29 Abs. 2 lit. c VSV stellen hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art Dispensationsgründe dar. Das Volksschulamt hat zuhanden der Schulgemeinden dazu ein Merkblatt erarbeitet. Ein spezielles Reglement ist deshalb nicht mehr erforderlich.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Folgende Reglemente werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben:
    • Reglement über das Promotionsverfahren an der Primarschule (Promotionsreglement) vom 30. Mai 1989 (LS 412.121.3)
    • Reglement über die Durchführung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) vom 11. Juni 1992 (LS 412.121.6)
    • Reglement über die Klassenlager an der Volksschule vom 7. Juni 1988 (LS 412.121.4
    • Reglement über Kurs- und Projektwochen an der Volksschule vom 20. September 1988 (LS 412.121.5)
    • Reglement betreffend die Dispensation aus religiösen Gründen vom 29. Oktober 1991 (LS 412.121.7)
  • Veröffentlichung in der Gesetzessammlung und im Schulblatt
  • Mitteilung an Bildungsdirektion, Staatskanzlei

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