Stundentafel Kindergarten

Beschluss Bildungsrat
2007 / 42
Sitzungsdatum
3. Dezember 2007

Ausgangslage

Kantonalisierung Kindergarten

Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG) legt fest, dass die Kindergartenstufe Teil der öffentlichen Volksschule ist. In einem Lehrplan sollen die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts verbindlich geregelt werden. Lektionentafeln beschreiben im Lehrplan die Unterrichtszeit sowie den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer (vgl. §§ 4, 5 und 21 VSG).

Bisherige Schritte

Am 13. November 2006 beschliesst der Bildungsrat, die Stundentafel für die Kindergartenstufe provisorisch zu erlassen. Diese provisorische Stundentafel sieht für die «Kleinen» 17,5 bis 19 und für die «Grossen» 19 bis 20,5 Stunden obligatorischen Unterrichts vor. Für die Kindergartenstufe wird statt des Begriffs «Lektionentafel» aus dem VSG der Begriff «Stundentafel» verwendet, da sich der Unterricht auf dieser Stufe nicht nach Lektionen gliedert. Gemäss Bildungsratsbeschluss soll die Stundentafel dem Bildungsrat erneut vorgelegt werden, damit sie auf das Schuljahr 2008/09 mit dem Lehrplan definitiv in Kraft gesetzt werden kann.

An seiner Sitzung vom 10. September 2007 stellt der Bildungsrat den Lehrpersonen der Kindergartenstufe einen Lehrplan zur freiwilligen Erprobung zur Verfügung. Die provisorische Stundentafel ist Teil davon. Die Rückmeldungen aus der freiwilligen Erprobung sollen zu einer überarbeiteten Fassung führen, die auf das Schuljahr 2008/09 in Kraft gesetzt werden kann.

In einer ersten Phase der Erprobung werden bis zum 10. November 2007 Rückmeldungen zu den Erfahrungen mit der Stundentafel eingeholt. Neben Einzelmeinungen gehen auch solche von Schulgemeinden und der Verbände VKZ (Verband Kindergartenlehrpersonen Zürich), VPKKZ (Verband der Präsidentinnen der Kindergartenkapitel) und VZKB (Vereinigung Zürcherischer Kindergartenbehörden) ein. Die Rückmeldungen ergeben vier klare Hauptaussagen:

  1. Es wird bedauert, dass – im Gegensatz zu früher und zu den Anschlussstufen – im Rahmen der Morgen-Blockzeiten weder Halbklassenunterricht noch Teamteaching möglich ist.
  2. Der unbestrittenen Regelung, dass Auffangzeit auch als Unterrichtszeit zu gestalten sei, soll in der Stundentafel Rechnung getragen werden, indem Auffangzeit dort auch aufgeführt wird.
  3. Die Unterrichtszeit für die Jüngsten wird sowohl von den Kindergartenlehrpersonen wie auch von verschiedenen Eltern als zu lang beurteilt, vor allem in der Einschulungsphase.
  4. Das pädagogische Anliegen des altersdurchmischten Lernens – wie es ja auch Grund- und Basisstufe pflegen – soll auch im Halbklassenunterricht gefördert werden können, d. h. Halbklassen auch mit «Grossen» und «Kleinen» gemischt.

Rahmenbedingungen

Das Vollpensum einer Lehrperson auf der Kindergartenstufe besteht aus 23 Stunden pro Woche. In dieser Zeit finden der Unterricht, die begleiteten Pausen und höchstens fünf Stunden Auffangzeit statt (vgl. § 7a Abs. 1 LPVO).
Die Klassen auf der Kindergartenstufe werden in der Regel altersdurchmischt gebildet (vgl. § 4 Abs. 1 VSV). Weist eine Klasse mehr als 14 Schülerinnen und Schüler auf, findet der Nachmittagsunterricht in Halbklassen statt (vgl. § 4 Abs. 2 VSV). Der Unterricht samt begleiteten Pausen dauert jeden Vormittag mindestens drei Stunden (vgl. § 4 Abs. 3 VSV).
Die Unterrichts- oder Betreuungszeiten am Vormittag dauern grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr. Sofern es die Organisation einer Schule erfordert, kann die Schulpflege die Unterrichts- oder Betreuungszeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzen (Blockzeiten-Regelung, vgl. § 26 Abs. 3 VSV).
Damit die Schulen ihre Stundenpläne rechtzeitig entwickeln und vereinbaren können, brauchen sie die Entscheidungsgrundlagen jeweils etwa auf Anfang Kalenderjahr.

Erwägungen

Dem Hauptanliegen der Rückmeldungen - mehr Möglichkeiten zur Halbklassenbildung oder für Teamteaching - kann wegen der Blockzeiten-Regelung nicht mittels Stundentafel entsprochen werden. Dazu wären zusätzliche Vollzeiteinheiten erforderlich, die es erlaubten, während des Morgens teilweise zwei Lehrpersonen einzusetzen.
Wenn Auffangzeiten und für die Kinder obligatorischer Unterricht in der Stundentafel nicht gesondert aufgeführt werden, ergibt dies viel höhere Stundenzahlen. Die Schulen haben dann die Möglichkeit, vom gesetzlichen Minimum (15 Stunden) bis zum möglichen Maximum (23 Stunden) obligatorischen Unterricht vorzuschreiben. Um den Anteil obligatorischen Unterrichts in den verschiedenen Schulen und Schulgemeinden zu koordinieren, ist daher eine Eingrenzung dieses Unterrichtsanteils erforderlich. Indem der obligatorische Anteil für die jüngere Gruppe etwas tiefer gewählt wird als bisher, kann den in den Rückmeldungen erwähnten Schwierigkeiten in der Einschulungsphase Rechnung getragen werden durch längere Auffangzeiten.
Konsequent altersdurchmischtes Lernen erfordert für die jüngere und die ältere Gruppe den gleichen Stundenplan. Damit ein solcher möglich ist, muss die obligatorische Unterrichtszeit beider Gruppen gleich sein. Dies wird erleichtert, indem für beide Gruppen nicht nur wie bisher eine einzige gemeinsame Unterrichtsdauer möglich ist, sondern eine minimale Bandbreite.
Bei Berücksichtigung dieser Erwägungen ist eine Stundentafel erforderlich, die - für die beiden Altersgruppen separat - das gesamte Unterrichtsangebot, also Auffangzeit und obligatorischen Anteil im Kindergarten nennt. Dabei muss der obligatorische Anteil, die Besuchspflicht, gesondert ausgewiesen werden und für die beiden Gruppen eine gewisse Überlappung aufweisen. Ferner soll für die «Kleinen» am Morgen eine verlängerte Auffangzeit möglich sein.
Mit einem Unterrichtsangebot für die «Kleinen» von 18.20 bis 21.30 Stunden, wovon 16.30 bis 19.30 Stunden Besuchspflicht, und einem Unterrichtsangebot für die «Grossen» von 20.40 bis 23 Stunden, wovon 18.00 bis 21.00 Stunden Besuchspflicht, wird all diesen Erfordernissen Rechnung getragen. Diese zeitlichen Rahmen wurden anhand zahlreicher Stundenplanmodelle und Erwägungen dazu durch Vertretungen der rückmeldenden Verbände und solche des Volksschulamtes (Projektleiter «Umsetzung VSG» und Projektleiter «Lehrplan Kindergarten») gemeinsam und im gegenseitigen Einverständnis entwickelt.

Stundentafel für die Kindergartenstufe

Unterricht Unterrichtsangebot
(Angebotspflicht für Schulen)
Besuchspflicht für Schülerinnen und Schüler
1. Schuljahr 18 h 20 min – 21 h 30 min 16 h 30 min – 19 h 30 min
2. Schuljahr 20 h 40 min – 23 h 00 min 18 h 00 min – 21 h 00 min

In Klassen mit unterdurchschnittlicher Schülerzahl kann das Unterrichtsangebot reduziert werden. Dabei sind die übrigen rechtlichen Grundlagen sowie die minimale Besuchspflicht für Schülerinnen und Schüler einzuhalten.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die neue Stundentafel für die Kindergartenstufe wird auf das Schuljahr 2008/09 in Kraft gesetzt.
  • Publikation im Internet und Hinweis im Schulblatt
  • Mitteilung an den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule (3), die Bezirksschulpflegen (12), die Schulpflegen (223), Vereinigung Zürcherischer Kindergartenbehörden VZKB, Verband Kindergärtnerinnen Zürich VKZ, Konferenz der KGInspektorinnen, Vereinigung der Präsidentinnen der Kindergärtnerinnenkapitel im Kanton Zürich VPKKZ, das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, das Departement Schule und Sport Winterthur, das Rektorat Pädagogische Hochschule Zürich, den Verband der Privatschulen im Kanton Zürich, das Generalsekretariat und die Regionalsekretariate der EDK, den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste Sektion Zürich, Lehrberufe, den Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, die Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, die Patronatsschulen des Kantons Zürich im Ausland, die Vereinigung der Elternorganisationen im Kanton Zürich (VEZ) Schule und Elternhaus, die Bildungsdirektion: Generalsekretariat, Volksschulamt, Amt für Jugend- und Berufsberatung, Lehrmittelverlag.

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