Privatschulen. Lernpädagogisches Zentrum (LPZ) AG, Zürich. Führung einer Privatschule. Bewilligung

Beschluss Bildungsrat
2007 / 23
Sitzungsdatum
4. Juni 2007

Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 richtete Robert Stiefel, namens und in rechtsgenügender Vertretung der Lernpädagogischen Zentrum AG, bei der Bildungsdirektion ein Gesuch zur Führung einer Privatschule auf Volksschulstufe ein (act. 1 und 7/1).

Gemäss den schulrechtlichen Bestimmungen (§§ 270 und 271 Unterrichtsgesetz vom 22. Dezember 1859 in Verbindung mit § 151 Volksschulverordnung vom 31. Dezember 1900) bedarf es zur Errichtung aller Arten von Privatschulen auf Volksschulstufe einer besonderen Bewilligung des Bildungsrates, welcher eine genaue Prüfung des Lehrplans, der Einrichtung der Anstalt und der Ausweise über die Befähigung des Lehrpersonals vorauszugehen hat. Die Schülerinnen und Schüler haben an den Privatschulen einen der Volksschule entsprechenden Unterricht zu erhalten. Danach müssen die im Lehrplan festgelegten Lernziele erreicht werden. Mit der bildungsrätlichen Bewilligung wird lediglich erklärend festgestellt, dass der Eröffnung der Privatschule kein polizeiliches Hindernis entgegensteht. Man spricht deshalb auch von einer sog. Polizeierlaubnis
(B. Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit - Dargestellt an der Volksschule in der Schweiz und in Deutschland, St. Gallen 1995, S. 152). Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Die Polizeierlaubnis verschafft dem Gesuchsteller eine bestimmte Rechtsposition, indem eine Tätigkeit als rechtmässig erklärt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Rz. 2527 und 2534).

Seit anfangs 2000 bietet R. Stiefel am Kreuzplatz in Zürich Berufs- und Laufbahnberatungen sowie schulische Eignungs- und Förderabklärungen an. Im Laufe der Zeit sind auch Ganztagesschülerinnen und -schüler im schulpflichtigen Alter hinzugekommen. Mitte November 2006 besuchten insgesamt neun schulpflichtige Schülerinnen und Schüler Einzel- bzw. den Kleingruppenunterricht. Gemäss § 69 Abs. 1 Volksschulgesetz gilt neben dem Einzelunterricht auch der Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Schülerinnen und Schülern als nicht bewilligungspflichtigen Privatunterricht. Hingegen liegt dann eine bewilligungspflichtige Privatschule vor, wenn schulpflichtige Kinder in mehreren Gruppen von je höchstens fünf Kindern regelmässig am selben Ort unterrichtet werden, was beim Begehren des LPZ zutrifft.

Dort, wo das LPZ als Tagesschulangebot zur Erfüllung der Schulpflicht dient, wird ein der öffentlichen Volksschule mindestens gleichwertiger lehrplanorientierter Unterricht geboten.
Das Angebot umfasst die fünfte und sechste Primarklasse sowie die Sekundarstufe mit den Abteilungen A und B, wobei in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik Anforderungsstufen geführt werden. Die Schülerinnen und Schüler nehmen dieses Überbrückungsangebot durchschnittlich während lediglich drei bis sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr, in Anspruch (act. 7). Arbeits- und Lerntechnik, bildnerisches Gestalten, Sport und Realien sind weitere Fächer. Die Dotierung der Lektionen kann nach den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler angepasst werden. Aufgrund einer sorgfältigen Standortbestimmung und Eignungsabklärung sollen die Fähigkeiten durch professionelle Unterstützung und Schulung optimal gefördert werden. Dies insbesondere im Hinblick auf den Eintritt in eine weiterführende öffentliche oder private Schule sowie einer Berufsausbildung (act. 1, S. 3).

Folgende Lehrpersonen werden am LPZ unterrichten:

  Ausbildung Fächer
Stiefel Robert Sekundarlehrer phil. I D, F, Gs, M
Gisler Ruth Sekundarlehrerin phil I D, E, F, Gs, I, T
Bucher Evelyne Gymnasiallehrerin Gg, M
Dupasquier Marianne Diplom als Sprachlehrerin F
Erhardt Thomas Dipl. Architekt ETH, Diplom als Ausbildner im soz. Bereich M, Gg
Furrer Alice Sekundarlehrerin phil. I D, E
Hugener Roger Lizentiat in Philosophie L
Leibacher Albert Dipl. Mathematiker Uni ZH M
Lendi Stephan Cambridge (CPE) E
Magnin Danielle Lizentiat phil. I F
Moor Heidi Primarlehrerin Rechnen, Sprache
Oberberger Claudia Lizentiat Sprachwissenschaft D
Oswald Urs Dr. sc. math. ETH M, Ph
Röthlisberger Lea in Ausbildung an PHZH Sekundarlehrerin D, E
Schaad Marijke Sekundarlehrerin F
Vajda Evi Gymnasiallehrerin phil I E
Van der Goot Margrit Primarlehrerin Rechnen, Sprache
Weiss Marcel Primarlehrer Rechnen, Sprache
Zanvit Anton Diplom als Zeichnungslehrer, Grafiker ZG

Aufgrund der Tatsache, dass die Schülerinnen und Schüler in aller Regel jeweils nur während einigen Monaten die Schule des LPZ besuchen und die einzelnen Lehrpersonen nur wenige Lektionen erteilen, sind nicht die genau gleichen Ausbildungsanforderungen an die unterrichtenden Personen zu stellen wie bei den anderen Privatschulen. Dennoch ist darauf zu achten, dass grossmehrheitlich ausgebildete Lehrpersonen angestellt werden. Diese sollen diejenigen Personen, die über keine klassische Lehrerausbildung verfügen, als Mentorin oder Mentor begleiten und beraten. Wichtig ist, dass alle angestellten Personen bereits über Unterrichtserfahrungen verfügen.

Bei Neuanstellungen von Lehrpersonen ist eine Lehrbewilligung bei der Bildungsdirektion, Volksschulamt, einzuholen.

Gemäss Gutachten des Hochbauamtes vom 5. März 2007 findet der Einzel- und Kleingruppenunterricht des LPZ in einer älteren Geschäftsliegenschaft am Kreuzplatz 2 statt. Die Schule ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln optimal erschlossen. Die Unterrichtsräume befinden sich hauptsächlich in Richtung Ost, Süd oder West orientierten ehemaligen Büroräumen im zweiten und vierten Obergeschoss.
Das Gebäude ist nicht behindertengerecht erschlossen. Die bestehende Liftanlage ist nur über die interne Sockelgeschosstreppe erreichbar; die Liftkabinengrösse beträgt rund 0.9 x 0.85 m. Der Aufenthaltsrayon der intensiv betreuten Schülerinnen und Schüler für die grossen Pausen und den Lunch-Einkauf ist beschränkt auf den Kreuzplatzperimeter. Während den kleinen Pausen wird das Schullokal nicht verlassen. Das Mittagessen wird in den Aufenthaltsbereichen der Schule eingenommen.

Die Unterrichtsräume weisen bezüglich der für die Volksschulstufe massgebenden Schulbaurichtlinien vom 1. Oktober 1999 folgende Kennzahlen auf:

Raumaufteilung

  Fläche
m2
Volumen
m3
Fenster
m2
max. Schülerzahl
4. Obergeschoss        
4.a Kochnische, Aufenthalt Lehrer        
4.b Unterrichtszimmer hofseitig 13.2 31 1.58 3
4.c Frauen WC        
4.d Herren WC        
4.e Unterrichtszimmer 21 50 0.86 1 (-2)
4.f Unterrichtszimmer 17 41 1.12 2
4.g Unterrichtszimmer 24 65 1.77 3
4.h Unterrichtszimmer 17 41 0.89 1 (-2)
4.i Unterrichtszimmer 17 41 0.89 1 (-2)
2. Obergeschoss        
2.a Küche, Pausenaufenthalt        
2.b Unterrichtszimmer (hofseitig) 13 38 2.52 5
2.c Frauen WC        
2.d Herren WC        
2.e Unterrichtszimmer 20 59 1.98 3 (-4)
2.f Unterrichtszimmer 15 45 1.45 2 (-3)
Untergeschoss Separater Raum für Malen und Gestalten1Räume mit ungenügender Belichtung; kein Daueraufenthalt.      
Dachgeschoss Bereich Aufenthalt, Hausaufgaben1Räume mit ungenügender Belichtung; kein Daueraufenthalt.      

1 Räume mit ungenügender Belichtung; kein Daueraufenthalt.

Mit der maximal zulässigen Schülerzahl in den relevanten Unterrichtsräumen sind die gemäss Schulbaurichtlinien erforderlichen Raumabmessungen je Schüler/in (2.5 m2; 6 m3) und die natürliche Belichtung (Fensterfläche) eingehalten.

Der Sportunterricht findet im Hallenbad und in der Schwimmbadanlage im Freien statt, auf der Finnenbahn und im Kraftraum. Schwergewichtig konzentrieren sich die schulischen Förderungs- und Übergangsmassnahmen in der LPZ auf eine starke individuelle Betreuung der Schülerinnen und Schüler während einer beschränkten Dauer (kein Klassenverband); Spezialräume für den Werk-, Handarbeits- und Naturkundeunterricht bestehen deshalb keine.

Gemäss den geltenden Richtlinien können in den Unterrichtszimmern am Kreuzplatz 2 in Zürich max. 21 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig unterrichtet werden.

Neue Schulräume oder bauliche Veränderungen an bestehenden Schulräumen benötigen wiederum die Bewilligung. Sie sind dann behindertengerecht einzurichten.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Dem Lernpädagogischen Zentrum AG in Zürich wird im Sinne vorstehender Erwägungen die Bewilligung zur Führung einer privaten Primar- und Sekundarstufe mit den Abteilungen A und B bewilligt.
  • In den vorgesehenen Schulräumen am Kreuzplatz 2 dürfen maximal 21 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig unterrichtet werden. Neue Schulräume oder bauliche Veränderungen an bestehenden Schulräumen brauchen wiederum eine Bewilligung und sind behindertengerecht einzurichten. 
  • Neuanstellungen von Lehrpersonen benötigen eine Bewilligung der Bildungsdirektion.
  • Die Kosten dieses Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 75, Total Fr. 475, werden dem Gesuchsteller auferlegt und durch die Bildungsdirektion in Rechnung gestellt.
  • Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung dieses Beschlusses an schriftlich und unter Beilage einer Kopie dieses Beschlusses beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
  • Mitteilung an das Lernpädagogische Zentrum Zürich, vertreten durch Robert Stiefel, Kreuzplatz 2, 8032 Zürich, das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, die Bezirksschulpflege Zürich, sowie an das Volksschulamt (5) der Bildungsdirektion.

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