Privatschulen. «Pet and Pony», Steinmaur. Führung einer Primarschule. Bewilligung

Inhaltsverzeichnis

Beschluss Bildungsrat
2007 / 19
Sitzungsdatum
30. April 2007

Mit Schreiben vom 3. Februar 2007 reichte Elisa de Guttry, Volketswil, bei der Bildungsdirektion ein Gesuch zur Führung einer privaten Primarschule ein.

Gemäss den schulrechtlichen Bestimmungen (§§ 270 und 271 Unterrichtsgesetz vom 22. Dezember 1859 in Verbindung mit § 151 Volksschulverordnung vom 31. Dezember 1900) bedarf es zur Errichtung aller Arten von Privatschulen auf Volksschulstufe einer besonderen Bewilligung des Bildungsrates, welcher eine genaue Prüfung des Lehrplans, der Einrichtung der Anstalt und der Ausweise über die Befähigung des Lehrpersonals vorauszugehen hat. Die Schülerinnen und Schüler haben an den Privatschulen einen der Volksschule entsprechenden Unterricht zu erhalten. Danach müssen die im Lehrplan festgelegten Lernziele erreicht werden. Mit der bildungsrätlichen Bewilligung wird lediglich erklärend festgestellt, dass der Eröffnung der Privatschule kein polizeiliches Hindernis entgegensteht. Man spricht deshalb auch von einer sog. Polizeierlaubnis (B. Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit - Dargestellt an der Volksschule in der Schweiz und in Deutschland, St. Gallen 1995, S. 152). Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung. Die Polizeierlaubnis verschafft dem Gesuchsteller eine bestimmte Rechtsposition, indem eine Tätigkeit als rechtmässig erklärt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Rz. 2527 und 2534).

Merkmal der geplanten Schule ist der Einbezug von Tieren in das Unterrichtsgeschehen. Laut der Gesuchstellerin zeigen viele Beispiele, dass Tiere bei Menschen und vor allem auch Kindern eine Öffnung der Gefühlswelt und eine Steigerung des Wohlbefindens bewirkten. Die vermehrte Gefühlsbezogenheit und das verantwortungsvolle Umgehen mit den Mitgeschöpfen und im weiteren Sinne mit der Natur seien ihre grundlegenden
Motivationen für die Eröffnung einer Privatschule (act. 1).
Der Unterricht an der Privatschule folgt dem Lehrplan der öffentlichen Volksschule und ist in erster Linie leistungsorientiert. Neben Normalbegabten sollen aber auch Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufgenommen werden. Es werden zwei Klassen mit insgesamt zwölf bis achtzehn Schülerinnen und Schülern geführt, wobei eine Klasse nicht mehr als sechs bis neun Schülerinnen und Schüler aufweisen soll. Die eingereichten Stundenpläne sind geeignet, um einen lehrplanorientierten Unterricht zu erteilen.

Folgende Lehrpersonen werden an der Privatschule unterrichten:
Elisa de Guttry, Primarlehrerin, Zürich 1987, diplomierte Heilpädagogin, Zürich 1987
Edith-Maria Seirjie, Primarlehrerin, Zürich 1995.
Bei Neuanstellungen von Lehrpersonen oder baulichen Veränderungen ist Wiederum
die Bewilligung bei der Bildungsdirektion, Volksschulamt, einzuholen.

Gemäss Gutachten des Hochbauamtes vom 21. Februar 2007 (act. 11) findet der Unterricht im Erdgeschoss eines Einfamilienhauses an der Chrebsbachstrasse 59 in Nieder-Steinmaur. Die Fusswegdistanz vom Schulobjekt, das sich in einem Einfamilienhausquartier befindet, bis zur nächsten Postautohaltestelle beim Primarschulhaus Steinmaur beträgt ca. 600 m; bis zum Bahnhof Steinmaur, Linie S5, ist es rund ein Kilometer. Die Kinder sollen hauptsächlich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und werden dann mit einem Schulbus abgeholt bzw. wieder zu den Haltestellen zurückgebracht. Auf dem Landwirtschaftsareal sollen Tiere wie Hunde, Katzen, Hühner, zwei Ponys, evtl. Ziegen und Kaninchen gehalten werden. Die Pflege und Betreuung der Tiere ist wesentlicher Bestandteil des Schulbetriebs (z.B. Pausenspaziergang, 1 Std./Woche Sportunterricht mit den Ponys). Für den Pausenaufenthalt im Freien kann der grosszügige Umschwung genutzt werden. Der übrige Sportunterricht ist in einer öffentlichen Turnhalle vorgesehen.
In nachstehender Tabelle sind die für den Schulbetrieb vorgesehenen erdgeschossigen Räume aufgeführt. Sie weisen bezüglich der für die Volksschulstufe massgebenden Schulbaurichtlinien vom 1. Oktober 1999 folgende Kennzahlen auf:

Raumaufteilung

  Fläche
m2
Volumen
m3
Fenster
m2
max. Schülerzahl
Schulzimmer Mittelstufe        
a) Wohnzimmer Ost, Süd, West 39 243 6.49 12
Schulzimmer Unterstufe        
b) Zimmer Nord 29 68 3.15 6
c) Zimmer Nord (gefangen) 15 36 1.74 3
d) Werk-/Gruppenraum (Essplatz) 15.2 36 3.151Grosses Sitzplatzvordach, nur mit künstlicher Belichtung bzw. lektionenweise benutzbar(kein Dauerbetrieb mit denselben Kindern). (6)
sep. WCs, geschlechtergetrennt 1 Klosett, Lavabo
1 Klosett, Lavabo, Bad
     

1 Grosses Sitzplatzvordach, nur mit künstlicher Belichtung bzw. lektionenweise benutzbar(kein Dauerbetrieb mit denselben Kindern).

Mit der maximal zulässigen Schülerzahl in den relevanten Unterrichtsräumen sind die gemäss Schulbaurichtlinien erforderlichen Raumabmessungen je Schüler/in (2.5 m2, 6 m3) und die natürliche Belichtung (Fensterfläche) eingehalten. Mit Ausnahme des Wohnzimmers (Stufe) ist das Erdgeschoss behindertengerecht erschlossen. Das grössere WC mit dem Bad ist behindertentauglich, sofern der Unterbau beim Waschtisch entfernt wird.

Aus kantonaler Sicht und unter Vorbehalt von Auflagen durch die örtlichen Baubehörden  ist der an der Chrebsbachstrasse 59 vorgesehene Schulbetrieb mit zwei Primarschulklassen vertretbar, jedoch höchstens bis zur angemeldeten max. Klassengrösse mit neun Kindern, sofern die zwei nordorientierten Zimmer b) und c) durch eine möglichst grosse Öffnung in der gemeinsamen Trennwand zu einem Klassenzimmer zusammengelegt
werden. Gemäss den Schulbaurichtlinien werden nordorientierte Klassenzimmer nur ausnahmsweise unterstützt. Aufgrund des regelmässigen Aufenthalts im Freien mit den Tieren ist diese Lösung tolerierbar.
Der äussere Treppenabgang ins Untergeschoss und die seitlichen Stützmauern bei der Garageneinfahrt sind durch nicht bekletterbare Geländer zu sichern (Unfallgefahr). Neue Schulräume oder bauliche Veränderungen an bestehenden Schulräumen benötigen wiederum die Bewilligung. Sie sind dann behindertengerecht einzurichten.

Aufgrund der Bau- und Zonenordnung (BZO) möglichen gewerblichen Nutzfläche in der Wohnzone hat der Bauausschuss Steinmaur mit Beschluss vom 14. Februar 2007 und unter Auflagen die Bewilligung erteilt, an der Chrebsbachstrasse 59 eine Privatschule mit höchstens zwölf Kindern zu betreiben (act. 10). Deshalb kann die Aufnahmekapazität aufgrund der bildungsrätlichen Bewilligung von insgesamt 21 Schülerinnen und Schülern nicht voll ausgeschöpft werden.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der «Pet and Pony», vertreten durch E. de Guttry, wird im Sinne vorstehender Erwägungen die Bewilligung zur Führung einer privaten Primarstufe bewilligt.
  • In den vorgesehenen Schulräumen an der Chrebsbachstrasse 59 in Steinmaur können gestützt auf die Schulbaurichtlinien insgesamt 21 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Die einzelnen Klassen dürfen nicht mehr als 9 Schülerinnen und Schüler umfassen, sofern die zwei nordorientierten Zimmer b) und c) durch eine möglichst grosse Öffnung zu einem Klassenzimmer zusammengelegt werden.
    Neue Schulräume oder bauliche Veränderungen an bestehenden Schulräumen brauchen wiederum eine Bewilligung durch die Bildungsdirektion.
  • Vorbehalten bleibt die Bewilligung durch die örtliche Baubehörde, wonach aufgrund der aktuell geltenden Bau- und Zonenordnung (BZO) insgesamt lediglich 12 Schülerinnen und Schüler in der Liegenschaft unterrichtet werden dürfen, weshalb die Aufnahmekapazität aufgrund der bildungsrätlichen Bewilligung nicht voll ausgeschöpft werden kann.
  • Neuanstellungen von Lehrpersonen benötigen eine Bewilligung der Bildungsdirektion.
  • Die Kosten dieses Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 60, Total Fr. 460, werden der Gesuchstellerin auferlegt und durch die Bildungsdirektion in Rechnung gestellt.
  • Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung dieses Beschlusses an schriftlich und unter Beilage einer Kopie dieses Beschlusses beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
  • Mitteilung an die «Pet and Pony», Elisa de Guttry, Dammbodenstrasse 9a, 8604 Volketswil, die Bezirksschulpflege Dielsdorf, die Primarschulpflege Steinmaur, der Bauausschuss der Gemeinde Steinmaur, sowie an das Volksschulamt (5) der Bildungsdirektion.

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