Volksschule. Religion und Kultur an der Sekundarstufe I. Einführung

Inhaltsverzeichnis

Beschluss Bildungsrat
2006 / 45
Sitzungsdatum
4. Dezember 2006

Ausgangslage

Am 13. September 2001 hat der Bildungsrat beschlossen, den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht an der Sekundarstufe I durch ein neues Fach «Religion und Kultur» abzulösen. Mit Beschluss vom 23. August 2004 hat der Bildungsrat für das Fach Rahmenbedingungen festgelegt und bestimmt, dass die Vorarbeiten zur Einführung so zu planen und umzusetzen sind, dass «die Schulgemeinden ab dem Schuljahr 2007/08 Religion und Kultur an der Sekundarstufe I einführen können, sofern genügend Lehrkräfte zur Verfügung stehen». Im Schuljahr 2010/11 sollte die Einführung im ganzen Kanton abgeschlossen sein. Die bisherigen Umsetzungsbemühungen zeigen, dass die Rahmenbedingungen vom August 2005 zum Teil einer Präzisierung bedürfen und dass der Zeitplan eher zu eng gefasst war.

Erwägungen

Lehrpersonen

«Religion und Kultur» ist ein neues Fach. Seine inhaltliche Ausrichtung und die übergeordneten Zielsetzungen unterscheiden sich zum Teil wesentlich von jenen des Konfessionellkooperativen Religionsunterrichts (KokoRu) oder dem Religionsunterricht in andern Kantonen. Der verpflichtende Unterrichtsbesuch für alle Schülerinnen und Schüler ist nicht unbestritten. Religion und Kultur als obligatorisches Fach wird längerfristig nur durchgesetzt werden bzw. erhalten bleiben können, wenn der Unterricht die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet und die Erziehung zur Einhaltung des religiösen Friedens die übergeordnete Zielsetzung ist. Der Aus- oder Weiterbildung der Lehrpersonen kommt daher eine Schlüsselfunktion zu.

Der Unterricht in Religion und Kultur darf nur von Personen erteilt werden, die eine Unterrichtsbefähigung für das neue Fach erworben haben. Diese wird erteilt an

  • Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule (PHZH) mit einem Diplom für Religion und Kultur an der Sekundarstufe I.
  • Absolventinnen und Absolventen der Zusatzausbildung für Religion und Kultur an der PHZH.

Ausserkantonale und ausländische Lehrpersonen mit einer Unterrichtsbefähigung für Religionsunterricht werden zum Besuch von Weiterbildungsteilen verpflichtet.

Die PHZH erteilt teilweise für Zusatzausbildungen anderer Fächer beim Eintritt in die Weiterbildung eine provisorische Unterrichtsbefähigung. Dies soll für Religion und Kultur nicht möglich sein.

Obligatorischer Besuch des Unterrichts

Religion und Kultur ersetzt in der Lektionentafel den KokoRu und wird im gleichen Umfang und in den gleichen Klassen erteilt. Der obligatorische Besuch des Fachs Religion und Kultur gilt im ersten Jahr der Einführung für die 1. Klassen der Sekundarstufe I, im zweiten Jahr für alle Klassen.
Alle Klassen einer Gemeinde oder eines Schulkreises der Städte Zürich und Winterthur stellen gleichzeitig um. Ein obligatorischer Besuch des Unterrichts kann nur durchgesetzt werden, wenn in einer Gemeinde alle Klassen erfasst bzw. von Lehrpersonen mit der verlangten Unterrichtsbefähigung unterrichtet werden. Es kann nicht angehen, dass in der gleichen Gemeinde die einen Jugendlichen den Unterricht besuchen müssen, während in anderen Klassen eine Abmeldung möglich ist.
Es macht jedoch Sinn, dass Lehrpersonen ihren Unterricht inhaltlich auf den neuen Lehrplan ausrichten, wenn sie sich in der Weiterbildung befinden oder über eine Unterrichtsbefähigung verfügen, aber die Gemeinde die oben erwähnte Bedingung noch nicht erfüllt.

Zeitplan

Es ist ungewiss, ob in den nächsten paar Jahren genügend amtierende Sekundarlehrpersonen die Zusatzausbildung absolvieren werden. Vor allem in grösseren Schulgemeinden kann die Umsetzung angesichts der oben erwähnten Vorgaben Engpässe verursachen. Das Zeitfenster bis zur flächendeckenden Umsetzung im gesamten Kanton wird um ein Schuljahr bis 2011/12 vergrössert.

Lehrmittel

Für den KokoRu wurde das dreibändige Lehrmittel «menschen religionen kulturen» geschaffen. Es ist bestenfalls in Teilen für den Unterricht in Religion und Kultur geeignet. Die bildungsrätliche Kommission Religion und Kultur empfiehlt die Neuschaffung eines Lehrmittels auf der Basis des neuen Lehrplans.
Lehrplanerarbeitungen sind zeitlich sehr aufwändig. Ein lehrplankonformes Lehrmittel wird für jene Gemeinden und Lehrpersonen, die den obligatorischen Unterricht bald einführen wollen, noch nicht zur Verfügung stehen. Für die Übergangszeit soll den Lehrpersonen aufgezeigt werden, welche Kapitel der bestehenden Lehrmittel im obligatorischen Unterricht verwendet werden können und es soll auf andere allenfalls geeignete Unterrichtsmaterialien hingewiesen werden. Ausserdem sollen in der Aus- und Weiterbildung Lektionsreihen für Erkundungsgänge ausgearbeitet und elektronisch verfügbar gemacht werden.

Andere Rahmenbedingungen

Der Unterricht in Religion und Kultur ist kein religiöser Unterricht. Er vermittelt Kenntnisse über verschiedene Religionen, baut gegenseitiges Verständnis und Toleranz auf und will zur Wahrung des religiösen Friedens beitragen. Die religiöse Erziehung und die Verwurzelung in einer Glaubensgemeinschaft ist nicht Auftrag der öffentlichen Schule. Die Schule kann hierfür keine Unterrichtszeit zur Verfügung stellen. Mit dem Wechsel vom KokoRu zu Religion und Kultur entfällt das Anrecht auf die konfessionellen Projekttage.

Die Einführung von Religion und Kultur soll durch eine Echogruppe begleitet werden. Zusammensetzung und Mandat werden im Rahmen einer Projektstruktur Religion und Kultur für die gesamte Volksschule geregelt.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • An der Sekundarstufe I löst das Fach Religion und Kultur den Konfessionellkooperativen Religionsunterricht ab. Der Besuch von Religion und Kultur ist für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
  • Der Unterricht kann nur von Lehrpersonen erteilt werden, die an der Pädagogischen Hochschule Zürich eine Unterrichtsbefähigung für Religion und Kultur erworben haben.
  • Ab Schuljahr 2007/08 können Gemeinden Religion und Kultur einführen, die über genügend Lehrpersonen mit der erforderlichen Unterrichtsbefähigung verfügen. Im Schuljahr 2011/2012 müssen alle Schulgemeinden mit der Einführung begonnen haben.
  • Im ersten Jahr der Einführung werden alle 1. Klassen der Sekundarstufe I einer Oberstufenschulgemeinde bzw. eines Schulkreises erfasst. Im darauf folgenden Jahr wird in den 1. und 2. Klassen Religion und Kultur unterrichtet. 
  • Die kantonale Lehrmittelkommission wird beauftragt, ein neues Lehrmittel erarbeiten zu lassen.
  • Die Bildungsdirektion wird beauftragt, in der Übergangszeit ohne lehrplankonformes Lehrmittel die Unterrichtenden mit Hinweisen auf bestehende Materialien zu unterstützen und Aufträge zur Schaffung von Lektionsreihen zu erteilen.
  • Die bildungsrätliche Kommission «Religion und Kultur» wird unter Verdankung der geleisteten Dienste aufgelöst. Die verschiedenen Glaubensgemeinschaften werden in eine neue Projektstruktur eingebunden.
  • Publikation in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Mitglieder der bildungsrätlichen Kommission «Religion und Kultur» (12), den Synodalvorstand (3), die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, die Römisch- katholische Zentralkommission des Kantons Zürich, die Christkatholische Kirche, die weiteren in der bildungsrätlichen Kommission «Religion und Kultur» vertretenen Religionsgemeinschaften (4), die Bezirksschulpflegen (12), die Schulpflegen (222), der Verband Zürcherischer Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten, das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, das Departement Schule und Sport Winterthur, den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband (5), den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sektion Zürich, Lehrberufe, den Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, den Mittelschullehrerverband des Kantons Zürich, die Schulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen, den Verband Zürcher Privatschulen, die Vereinigung der Elternorganisationen des Kantons Zürich, die Sektion Schule und Elternhaus des Kantons Zürich, die Pädagogische Hochschule Zürich (3), das Generalsekretariat der EDK, die Regionalsekretariate der EDK-Ost, der NWEDK und der BKZ, die kantonale Lehrmittelkommission (10), die ilz und die Bildungsdirektion: Volksschulamt, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Bildungsplanung sowie Lehrmittelverlag

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