Privatschulen. Schlaufenschule Hardwald. Bewilligung zur Führung einer Sekundarschule

Beschluss Bildungsrat
2006/43
Sitzungsdatum
4. Dezember 2006

Am 26. Mai 2006 reichte L. Honegger im Namen und in Vertretung des Vereins «Schlaufenschule Hardwald» ein Gesuch zur Führung einer Sekundarschule in Wallisellen (act. 1/A und 1/A/1) ein. Neben der Schlaufenschule gibt es auch noch andere, nicht bewilligungspflichtige Angebote, z.B. Schülerinnen- und Schüleraustausch zwischen den «Hardwaldgemeinden», Nachhilfe in Lebenskompetenz (act. 1/1, Ziff. 1.1).

Gemäss den schulrechtlichen Bestimmungen (§§ 270 und 271 Unterrichtsgesetz vom 22. Dezember 1859 in Verbindung mit § 151 Volksschulverordnung vom 31. Dezember 1900) bedarf es zur Errichtung aller Arten von Privatschulen auf Volksschulstufe einer besonderen Bewilligung des Bildungsrates, welcher eine genaue Prüfung des Lehrplans, der Einrichtung der Anstalt und der Ausweise über die Befähigung des Lehrpersonals vorauszugehen hat. Die Schülerinnen und Schüler haben an den Privatschulen einen der Volksschule entsprechenden Unterricht zu erhalten. Danach müssen die im Lehrplan festgelegten Lernziele erreicht werden. Mit der bildungsrätlichen Bewilligung wird lediglich erklärend festgestellt, dass der Eröffnung der Privatschule kein polizeiliches Hindernis entgegensteht. Man spricht deshalb auch von einer sog. Polizeierlaubnis (B. Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 152). Mit der Bewilligung wird bestätigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit erfüllt sind. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (U. Häfelin/ G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2002, 4. Auflage, Rz. 2523 und 2534).

Laut Gesuchsteller verfolge man zwei Hauptziele:

Ein schulisches Time-out-Angebot im Rahmen von 10 bis 12 Wochen für verhaltensauffällige Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe zu schaffen. Indem die Jugendlichen in einer kleinen Klasse mit sonderpädagogischer Betreuung nach zürcherischem Lehrplan geschult und sie in ihren Sozialkompetenzen gefördert werden, soll eine Fremdplatzierung vermieden werden. Eine Reintegration in der Regelklasse soll möglich ist.

Nach Bedarf der Schulgemeinden des Einzugsgebiets (Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon-Glattbrugg, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen: sog. «Hardwaldgemeinden») eine «Betreuung für verhaltensauffällige Schülerinnen und Schüler» zu schaffen, die gemäss Volksschulgesetz vom Schulunterricht dispensiert werden. Dabei gehe es in erster Linie um sonderpädagogische Massnahmen, um eine momentane persönliche Krise bewältigen zu können (act. 1/A).

Beim «schulischen Time-out» sollte die Kostenfrage schriftlich geregelt werden. Da es sich um ein Angebot handelt, welches das kantonale Schulrecht nicht kennt, kann eine solche Massnahme nicht behördlich angeordnet werden. Die Eltern müssen ihr Einverständnis geben. Dazu ist ein Vertrag zwischen der Schulgemeinde und den Eltern abzuschliessen. Trotz diesem Vertrag können die Eltern jederzeit verlangen, dass ihre Tochter oder ihr Sohn wieder vom schulischen/sonderpädagogischen Angebot der Volksschule am Wohnort Gebrauch machen kann, da der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der öffentliche Schule durch einen Vertrag nicht hinfällig wird. Anderslautende Verträge wären nichtig, da rechtswidrig (Art. 20 Abs. 1 OR).

Zum Angebot der «Betreuung für verhaltensauffällige Schülerinnen und Schüler» für die Dauer von höchstens vier Wochen ist rechtlich Folgendes festzuhalten: Gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), der seit dem 21. August 2006 in Kraft ist, kann die Schulpflege Schülerinnen und Schüler vorübergehend vom obligatorischen Unterricht bis höchstens vier Wochen weg weisen. Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom Unterricht werden die Eltern frühzeitig informiert (§ 52 Abs. 2 VSG). Beim Time-out handelt es sich um eine förmliche Disziplinarmassnahme, die von der Schulpflege beschlossen werden muss. Die Anordnung der Schulpflege muss schriftlich erfolgen, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Gemäss § 57 Abs. 1 VSV, in Kraft seit dem 21. August 2006, ist bei der Festlegung der Dauer und des Zeitpunkts dieser Massnahme auch zu berücksichtigen, ob die Schülerin oder der Schüler angemessen betreut oder beschäftigt werden kann. Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom obligatorischen Unterricht liegt die Verantwortung für die Betreuung oder Beschäftigung der Schülerinnen und Schüler bei den Eltern. Diese werden dabei von der Schulpflege und der Schulleitung unterstützt. (§ 58 Abs. 1 VSV). Aufgrund der neuen schulrechtlichen Bestimmungen können Schülerinnen und Schüler nur dann in die Schlaufenschule geschickt werden, wenn ein rechtskräftiger Disziplinarbeschluss über die vorübergehende Wegweisung der Schulpflege vorliegt. Rechtskräftig heisst, dass die Eltern mit dieser Massnahme einverstanden sind und nicht dagegen innert Frist rekurrieren, bzw. ein rechtsgültiger Rekursentscheid vorliegt. Namentlich bei der Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht soll aufgrund der Umstände des Einzelfalles sachlich (pädagogisch) angemessen und sinnvoll sein und nicht oder hauptsächlich aufgrund von bestehenden Angeboten erfolgen. Es liegt dann an den Eltern - zusammen mit der Schulpflege - zu entscheiden, ob sie von einem Angebot wie demjenigen der Gesuchstellerin Gebrauch machen wollen oder nicht. Auch haben die Eltern, die sich für diese Lösung entscheiden, für die anfallenden Kosten aufzukommen. Falls die Schulgemeinde alle oder einen Teil der Kosten übernimmt, muss dies im Beschluss enthalten sein. Im Übrigen ist das Schulgeld Gegenstand eines privatrechtlichen Schulvertrages zwischen den Eltern und der Schlaufenschule. Das Unentgeltlichkeitsprinzip der öffentlichen Schule gilt bei
der vorübergehenden Wegweisung nicht mehr, da mit dieser Massnahme der ordentliche lehrplangemässe Unterricht an der Volksschule ausgesetzt wird. Für eine angemessene Betreuung oder Beschäftigung gemäss § 57 Abs. 1 VSV kommen auch Sozial- und Arbeitseinsätze, Sprachaufenthalte, vorübergehende Aufenthalte bei «Pflegeeltern» etc. in Frage. Ein Time-out darf gemäss § 52 VSG nicht länger als vier Wochen dauern. Danach muss in der angestammten Klasse oder allenfalls im Rahmen einer sonder- oder sozialpädagogischen Massnahme wieder ein regulärer Unterricht garantiert sein. Der Gesuchsteller hat bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern auf diese verbindlichen Regelungen im kantonalen Schulrecht zu achten.

Die Schlaufenschule ist als Projekt gedacht. Nach einer zweijährigen Versuchsphase werde eine Evaluation zeigen, in welcher Form und mit welcher Trägerschaft das Projekt weitergeführt werden soll (act. 1/1). Mit dem Projekt sollen Klassenlehrpersonen entlastet werden, die sich permanent mit einzelnen Problemfällen zeitlich überdurchschnittlich befassen müssen. Die Jugendlichen wüssten, dass ihr Platz in der Regelklasse reserviert bleibe, sie aber die letzte Chance nutzen müssten, um nicht fremdplatziert oder allenfalls ausgeschult zu werden (act. 1/1, Ziffer 1.1). Hierzu ist festzuhalten, dass eine vorzeitige Ausschulung nur im letzten Schuljahr zulässig ist (§ 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 VSG).

Das pädagogische Konzept beruht gemäss Gesuchsteller auf einer individuellen Förderung, sowohl bezüglich Schulstoff als auch persönlichen Sozialkompetenzen. Aus diesem Grunde gebe es weder einen fixen Stundenplan noch einen für alle Schülerinnen und Schüler gleichen Stoffplan. Vor dem Eintritt in die Schlaufenschule werde ein Förderplan erstellt. Der Unterricht werde individualisierend in den Fächern Deutsch und Mathematik/Geometrie geführt. Eine Lehrperson begleite den Jugendlichen als Ansprechperson durch die ganze Schulzeit. Die Schülerin oder der Schüler werde auch durch einen Schulpsychologen und einen Schulischen Heilpädagogen betreut. Eine Lehrperson werde den Fremdsprachunterricht in Französisch und Englisch im Umfang von ungefähr vier Wochenlektionen leiten. Das Fach Mensch und Umwelt werde am Nachmittag in Form von Projektunterricht realisiert (act. 1/1, Ziff. 1.2).

Der Unterricht findet täglich in der Regel zwischen 8 und 12 Uhr morgens und zwischen 13.30 und 16 Uhr am Nachmittag im Umfang von rund 34 Wochenlektionen statt. Die Klassengrösse beträgt zwischen fünf und zehn Schülerinnen und Schüler.
Mit dem lehrplanorientierten Unterricht werde der schulische Anschluss an die Regelklasse gewährleistet. Anhand des individualisierten Unterrichts werde Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gelernt. Angeleitete Selbstreflexion führe zu einem differenzierten Selbstbild und dem realistischen Wahrnehmen von eigenen Stärken und Schwächen (act. 1/4, Ziffer 5, 8 und 10)

Folgende Personen erteilen Unterricht: Schulleiter: Jürg Blust, pensionierter Sekundarlehrer B/C, ehemaliger Schulleiter Wallisellen; Pädagogische Mitarbeiter: Marco Perini, Primarlehrer; Sonderpädagogischer Mitarbeiter: Matthias Maurer, Sekundarlehrer phil. I, Psychologe in Ausbildung; Kurt Blumer, Schulischer Heilpädagoge Oberstufe (act. 1/11).

Laut Gutachten des Hochbauamtes vom 13. Juli 2006 (act. 6) soll der Unterricht an der Birkenstrasse 2 in Wallisellen stattfinden. Ebenfalls im 3. Obergeschoss werden Integrationsklassen des Vereins Job in Oerlikon unterrichtet. Das Gebäude liegt in der Industrie- und Gewerbezone und in rund 500 m Fusswegdistanz zum Bahnhof Wallisellen bzw. 800 m zur Bushaltestelle des Einkaufszentrums Glatt.

Aufgrund des zeitlich begrenzten ’’Time-out ’’ sind in der Schlaufenschule keine Spezialunterrichtsräume vorgesehen (Holz-/Metallwerkstatt, Schulküche, Naturkundezimmer, Turnhalle). Ein Sportnachmittag pro Woche in verschiedenen Formen (Schwimmen, Fitness im Wald, Velofahren, Fitnessgeräte in der Schule usw.) soll den konventionellen Turnunterricht ersetzen; auf die Benützung einer Turnhalle wird aufgrund der niedrigen Schülerzahlen verzichtet. Für den Pausenaufenthalt im Freien besteht auf dem Grundstück kein spezielles Angebot. Bei grösseren Pausen kann in den nahen Wald (ca. 150 m) ausgewichen werden.

Die für die Schlaufenschule im 3. Obergeschoss vorgesehenen Unterrichtsräume weisen bezüglich der massgebenden kantonalen Schulbaurichtlinien vom 1. Oktober 1999 folgende Kennzahlen auf:

Kennzahlen der für den Schulbetrieb vorgesehenen Räume

Raumtyp  Fläche  Vol.  Fenster  max. zul. Schülerzahlen
Klassenzimmer Süd/West 28m2  69m3 15,2m2 11
Klassenzimmer Nord/West 30m2 74m3 15,2m2 12
Aufenthaltsraum/Gruppe 15m2 37m3  5,7m2 6
Lehrerzimmer*) 21m2      
Schulleitung*) 13m2      
Sozialarbeiter*) 9m2      
Kleinküche mit sep. WC WC: 1 Toilette      
WC-Anlagen 2 OG*) 2 von 3 Toiletten; nicht geschlechtergetrennt      

Auf dem gleichen Geschoss besteht ein 44m2 grosser Unterrichtsraum für die Integrationsklassen des Vereins Job in Oerlikon.

*) Diese Räume dienen der Schlaufenschule und dem Verein Job.

Mit der maximal zulässigen Schülerzahl in den relevanten Unterrichtsräumen sind die gemäss Schulbaurichtlinien erforderlichen Raumabmessungen je Schüler/in (2,5 m2; 6 m3) und die natürliche Belichtung (Fensterfläche FF) eingehalten. Die drei zur Verfügung stehenden WCs im 2. und 3. OG sind geschlechtergetrennt zu gebrauchen (3. OG Schülerinnen, 2.OG Schüler oder umgekehrt). Mit Ausnahme der fehlenden behindertengängigen Erschliessung sind die Räume unproblematisch für den darin vorgesehenen Unterricht mit maximal zehn Schülerinnen und Schülern. Allfällige Auflagen der örtlichen Baubehörde zum Schulbetrieb der Transit-Schulen Wallisellen an der Birkenstrasse 2 sind ausdrücklich vorbehalten.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die beiden Angebote der Schlaufenschule geeignet sind, verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern zu helfen, persönliche Krisen anzugehen und ihre schulische und soziale Reintegration zu fördern.

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Bewilligung zur Führung einer Sekundarstufe zu erteilen. Der Gesuchsteller hat die verbindlichen schulrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Schule wird vorerst während zwei Jahren erprobt (vgl. dazu vorne Ziff. 6). Deshalb ist die Bewilligung bis Ende Schuljahr 2007/08 zu befristen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Aufgrund vorstehender Erwägungen wird der Schlaufenschule Hardwald die Bewilligung zur Führung einer Sekundarstufe erteilt. Die Bewilligung wird auf zwei Schuljahre, d.h. bis Ende Schuljahr 2007/08, befristet und unter Vorbehalt zukünftiger Richtlinien für Time-out Projekte erteilt. Der Gesuchsteller und die Schulbehörden werden auf die verbindlichen schulrechtlichen Bestimmungen hingewiesen.
  • Die Kosten dieses Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 90, total Fr. 490, werden der Gesuchstellerin auferlegt und nach Eintreten der Rechtskraft durch die Bildungsdirektion in Rechnung gestellt.
  • Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung dieses Beschlusses an schriftlich und unter Beilage einer Kopie dieses Beschlusses beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
  • Mitteilung an die Schlaufenschule Hardwald, Birkenstrasse 2, Wallisellen (eingeschrieben gegen Rückschein), die Bezirksschulpflege Bülach, die Schulgemeinden Bassersdorf, Dietlikon. Kloten, Nürensdorf, Opfikon-Glattbrugg, Wallisellen, Wangen- Brüttisellen, das Hochbauamt der Baudirektion, sowie an das Volksschulamt (5) der Bildungsdirektion.

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