Privatschulen. Freie Evangelische Schule Zürich. Erweiterung des Schulgebäudes. Bewilligung
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Mit Schreiben vom 26. April 2006 (act. 1) ersucht F. Eidenbenz (Architekt) im Namen des Rektors, Pfr. P. Scheuermeier, von der Privatschule Freie Evangelische Schule Zürich, Waldmannstrasse 9 in Zürich, den Bildungsrat um Bewilligung von zusätzlichen Schulräumen in einem zweigeschossigen Gebäude unter dem bestehenden Pausen und Turnplatz.
Zur Errichtung aller Arten von Privatschulen bedarf es einer besonderen Bewilligung des Bildungsrates, die unter anderem auch die Überprüfung der Einrichtungen der Schulanstalt mit einschliesst (§ 270 Unterrichtsgesetz, § 151 Volksschulverordnung). Gemäss konstanter Praxis braucht es für jede Erweiterung oder Änderung bestehender Schulräumlichkeiten und für Neubauten ebenfalls eine Bewilligung vom Bildungsrat.
Die neuen, 3 m hohen, mechanisch belüfteten Schulräume sollen durch einen elliptischen Innenhof (Länge 14.687 m, Breite 7 m) belichtet werden. Im oberen Geschoss ist im Fensterbereich (bis 2 m Raumtiefe) zwecks besserer Belichtung der neuen Unterrichtsräume (4 Klassenzimmer, 2 Gruppenräume) eine lichte Raumhöhe von 3.15 m vorgesehen. Das Untergeschoss soll ein Scholastikum (Schülerarbeitsplätze ohne Daueraufenthalt für ein- bis zweistündiges, selbständiges Arbeiten) und einen Schüleraufenthaltsraum mit Teeküche für je rund 70 Plätze sowie zwei EDV-Unterrichtsräume beinhalten.
Beide Geschosse sind behindertengerecht erschlossen (Lift, IV-WC im UG) und entsprechend an die Geschosse des angrenzenden Schulhauses angeschlossen; dies trifft nicht zu für den Pausenplatz und das Spielfeld auf dem Dach des neuen Anbaus. Im elliptischen Innenhof ist bei den nach Südost orientierten Fenstern eine Fluchttreppe bis zum Pausendach vorgesehen. Die maximal zulässigen Schülerzahlen werden gemäss den geltenden Richtlinien aufgrund der bestehenden Raumverhältnisse festgelegt. Ausgehend von den Minimalanforderungen von 2.5 - 3 m2 Bodenfläche, 6 m3 Raumvolumen und 0.5 m2 Fensterfläche pro Schülerin und Schüler sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Fluchttreppe, zeigt die nachstehende Tabelle, für welche Schülerzahlen ein Klassenunterricht in den einzelnen Unterrichtsräumen zugelassen werden kann.
Kennzahlen der für den Schulbetrieb vorgesehenen Räume
Fläche (m2) | Vol. (m3) | Fenster (m2) | Max. Anzahl Schüler |
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Obergeschoss | ||||
Klassenzimmer West | 55.6 | 176 | 15.5 | 22 |
Klassenzimmer Nord | 69.4 | 218 | 14.2 | 27 |
Klassenzimmer Ost | 62 | 187 | 16.6 | 24 |
Klassenzimmer Süd | 63.3 | 195 | 13.7 | 25 |
Gruppenraum Süd | 20.1 | 60 | 6 | 8 |
Gruppenraum West | 21.3 | 64 | 6 | 8 |
WC-Anlagen | Mädchen-WC: 2 Toiletten |
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Knaben-WC: 1 Toilette, 1 Pissoir |
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Untergeschoss | ||||
EDV-Zimmer Süd | 46.5 | 139 | 15 | 18 |
EDV-Zimmer Nord | 29 | 87 | 11 | 11 |
Scholasticum | 238.5 | *) | ||
Schüleraufenthalt | 122.9 | *) | ||
WC-Anlagen | Mädchen-WC: 2 Toiletten |
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Knaben-WC: 1 Toilette, 1 Pissoir sep. IV-WC |
Bezüglich den Anforderungen an das behindertengerechte Bauen im Kanton Zürich wird auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes, auf § 239 des Planungsund Baugesetzes sowie auf § 34 der Besonderen Bauverordnung I hingewiesen. Beim vorliegenden Erweiterungsprojekt kommen die Bestimmungen über das behindertengerechte Bauen vollumfänglich zur Anwendung und bei einer späteren, bewilligungspflichtigen Sanierung der bestehenden Anlage sind die Bedürfnisse von Behinderten in erforderlichem Umfang zu berücksichtigen. Wir empfehlen deshalb, diese bereits bei der Ausarbeitung des Erweiterungsprojekts soweit als möglich zu berücksichtigen (Pausen-/Spielplatz auf dem Dach des Erweiterungsbaus; Zugang zur Aula im alten Schulgebäude vom Pausenplatz her). Gemäss obigen Erwägungen kann die Bewilligung für die neuen Schulräume erteilt werden. Die bau- und feuerpolizeilichen Auflagen der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Aufgrund obiger Erwägungen wird der Privatschule Freie Evangelische Schule Zürich die Erweiterung bewilligt.
- Jede Änderung der Schulräumlichkeiten bedarf wiederum der Bewilligung durch den Bildungsrat.
- Die Kosten dieses Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 45, total Fr. 245, werden dem Gesuchstellerin auferlegt und durch die Bildungsdirektion in Rechnung gestellt.
- Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung dieses Beschlusses an schriftlich und unter Beilage einer Kopie dieses Beschlusses beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
- Mitteilung an F. Eidenbenz, Architekt, Zürichbergstrasse 17, 8032 Zürich (eingeschrieben gegen Rückschein), die Freie Evangelische Schule Zürich, die Bezirksschulpflege Zürich, das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, das Hochbauamt, sowie an das Volksschulamt (5) der Bildungsdirektion.