Privatschulen. Stiftung SalZH, Winterthur. Zusätzliche Schulräume. Bewilligung

Beschluss Bildungsrat
2006 / 33
Sitzungsdatum
2. Oktober 2006

Mit Schreiben vom Juni 2006 (act. 1) ersucht L. Bär (Präsident des Stiftungsrates) von der Privatschule SalZH in Winterthur, die seit 2002 in der Liegenschaft Hinterdorfstrasse 47 in Winterthur angesiedelt ist, um Bewilligung für zusätzliche Schulräume an der Tellstrasse 52 in Winterthur.

Zur Errichtung aller Arten von Privatschulen bedarf es einer besonderen Bewilligung des Bildungsrates, die unter anderem auch die Überprüfung der Einrichtungen der Schulanstalt mit einschliesst (§ 270 Unterrichtsgesetz, § 151 Volksschulverordnung). Gemäss konstanter Praxis braucht es für jede Erweiterung oder Änderung bestehender Schulräumlichkeiten und für Neubauten ebenfalls eine Bewilligung vom Bildungsrat.

Im Obergeschoss der Liegenschaft sollen ein Unterrichtszimmer, ein Gruppenraum sowie Räume für den Aufenthalt und für die Lehrpersonen eingerichtet werden. Ein separater Raum für Handarbeit und Werken ist nicht vorgesehen; durch eine mobile Unterteilung des grossen Unterrichtszimmers können aber Arbeitsplätze für den Spezialunterricht abgetrennt werden. Die vorgesehenen Räume sind für schulische Zwecke grundsätzlich gut geeignet. Die Toilettenanlagen reichen aus. Ein Behinderten-WC ist bisher nicht vorhanden und wäre einzubauen, sobald Umbauten im Rahmen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens vorgenommen werden. Eher knapp bemessen für eine grössere Schülerzahl sind dagegen die Erschliessungsflächen und die nur 1.10 m breite Treppe ins Obergeschoss. Alle Geschosse des Gebäudes sind mit einem geräumigen Lift erschlossen und auch der Zugang ist rollstuhlgängig gestaltet.
Die maximal zulässigen Schülerzahlen werden gemäss den geltenden Richtlinien aufgrund der bestehenden Raumverhältnisse festgelegt. Ausgehend von den Minimalanforderungen von 2.5 - 3 m2 Bodenfläche, 6 m3 Raumvolumen und 0.5 m2 Fensterfläche pro Schüler zeigt die nachstehende Tabelle, für welche Schülerzahlen ein Klassenunterricht in den einzelnen Unterrichtsräumen zugelassen werden kann.

Kennzahlen der für den Schulbetrieb vorgesehenen Räume

  Fläche (m2) Vol. (m3) Fenster (m2) Max. Anzahl
Schüler
Obergeschoss        
Unterrichtszimmer 86  258  14.7  *24
Gruppenraum  17.1  51.6  4.4  6
Aufenthaltsraum  15.1  45.3  2.2  -
Total zulässige Schülerzahl       30

*Unter Berücksichtigung der Arbeitsplätze für Spezialunterricht wird die Platzzahl auf24 begrenzt.

Gestützt auf die geltenden Richtlinien für Privatschulen können in den oben aufgeführten Räumen maximal 30 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Bei einer Veränderung des Raumbestandes ist die zulässige Schülerzahl neu zu beurteilen.
Zur Erfüllung der Anforderungen ist im Rahmen der Umbauarbeiten ein Behinderten-WC vorzusehen. Wenn diese baulichen Anpassungen gemacht worden sind, ist dies der Bildungsdirektion zu melden.
Eine künstliche Beleuchtung von mind. 350 Lux in den Unterrichtszimmern ist zu gewährleisten.
Die bau- und feuerpolizeilichen Auflagen der örtlichen Behörden bleiben vorbehalten.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Aufgrund obiger Erwägungen werden der Privatschule SalZH in Winterthur die zusätzlichen Schulräume bewilligt. Somit dürfen in der Liegenschaft Tellstrasse 52 maximal 30 Schülerinnen und Schüler regelmässig und gleichzeitig unterrichtet werden.
  • Zur Erfüllung der Anforderungen an ein behindertengerechtes Gebäude ist im Rahmen der Umbauarbeiten ein Behinderten-WC einzubauen. Wenn diese bauliche Anpassung gemacht worden ist, ist dies der Bildungsdirektion zu melden. Jede weitere Vergrösserung oder Änderung der Schulräumlichkeiten bedarf wiederum der Bewilligung des Bildungsrates.
  • Die Kosten dieses Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 45, total Fr. 245, werden dem Gesuchsteller auferlegt und durch die Bildungsdirektion in Rechnung gestellt.
  • Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Mitteilung dieses Beschlusses an schriftlich und unter Beilage einer Kopie dieses Beschlusses beim Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
  • Mitteilung an L. Bär, Stiftung SalZH, Hinterdorfstrasse 47, 8405 Winterthur eingeschrieben gegen Rückschein), die Bezirksschulpflege Winterthur, das Departement Schule und Sport Winterthur, das Hochbauamt, sowie an das Volksschulamt (5) der Bildungsdirektion.

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