Leitsätze für die Sonderschulung im Kanton Zürich

Beschluss Bildungsrat
2006/26
Sitzungsdatum
17. Juli 2006

Ausgangslage

Die Annahme des neuen Volksschulgesetzes im Juni 2005, die Vernehmlassungsentwürfe und –antworten zu den Verordnungen sowie der am 1.1.2008 in Kraft tretende Rückzug der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aus der Sonderschulfinanzierung und deren Gesetzgebung bedingen eine Weiterentwicklung und Neugestaltung des sonderpädagogischen Angebots in Kanton Zürich.

Diese Neuausrichtung ist mit zahlreichen Veränderungen verbunden. Sie betreffen beispielsweise die Angebote, die Terminologie, die Zuständigkeiten, die Verfahren und die Finanzierungsmodi. Die Aufgabe ist ausserordentlich komplex und anspruchsvoll.

  • Mit der Annahme der «Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen» (NFA) ist der Kanton vollumfänglich für die Sonderschulung und die Sonderschulangebote gemäss bisherigem IV-Gesetz zuständig. Er muss bis dahin zwingend Konzepte entwickeln, wie er diese Verantwortung im Sonderschulbereich in organisatorischer, inhaltlicher und finanzieller Art wahrnehmen will. Gemäss Art. 62, Abs. 3 der Bundesverfassung erstreckt sich die laufende Verantwortlichkeit bis zum 20. Alterjahr; gemäss EDK-Empfehlungen im Altersbereich von 0-20 Jahren. Im Sonderschulbereich müssen vor allem die Anspruchsberechtigung, die Definition der Leistungserbringer, Art und Umfang des Angebots sowie deren Finanzierung geklärt werden.
  • Neben den Massnahmen der Sonderschulung (Sonderschulheime und Tagessonderschulen, integrierte Sonderschulung, Einzelunterricht) ist ein niederschwelliges, sonderpädagogisches Angebot (Integrative Förderung, Therapien, Aufnahmeklassen und Besondere Klassen) in allen Regelschulen der Schulgemeinden des Kantons zu sichern. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bestehen bereits in Form des dritten Abschnittes «Sonderpädagogische Massnahmen» im neuen Volksschulgesetz. Diese Vorschriften müssen für die Umsetzung in der Praxis konkretisiert werden.
  • Die Schnittstellen und die Verbindungen zwischen Sonder- und Regelschulbereich sind so zu gestalten, dass die Forderungen des «Leitbildes für das sonderpädagogische Angebot im Kanton Zürich» vom 9. April 1996 praktisch ungesetzt werden können.

Sowohl die Umsetzung der NFA als auch die Umsetzungshilfen für die sonderpädagogischen Angebote in der Volksschule müssen in den Grundzügen bis Mitte 2007 vorliegen. In Zusammenarbeit mit dem Volksschulamt bearbeitet die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) die genannten Themen innerhalb eines Projektes.
Bevor mit der Bearbeitung von Einzelaspekten begonnen wird, soll die Hauptausrichtung des Gesamtkonzeptes definiert werden.
Ähnlich wir bei den Leitbildthesen von 1996 als Basis für die Revision des sonderpädagogischen Angebotes (RESA) werden Grundlagen in Form von Leitsätzen formuliert, die den bevorstehenden Projektarbeiten Orientierung und einen gemeinsamen Rahmen geben.

Leitsätze

Für die Erarbeitung der Leitsätze wurden gesetzliche Grundlagen (Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesverfassung Art. 62, Abs. 3, Volksschulgesetz des Kantons Zürich), kantonale Dokumente (Leitbild für das sonderpädagogische Angebot im Kanton Zürich, RESABericht), die Empfehlungen der EDK (Zwischenbericht der Steuergruppe, März 06) und weiterer koordinierender Gremien für die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Angebote einbezogen. Davon werden zehn Leitsätze für das Sonderpädagogische Konzept für den Kanton Zürich abgeleitet.
Jedem Leitsatz werden die Quellen (Beilage 1) beigefügt, die der Erarbeitung der entsprechenden
Leitsätze zugrunde liegen.

Zehn Leitsätze für die Entwicklung des Sonderpädagogischen Konzepts für den Kanton Zürich.

  1. Alle Kinder und Jugendlichen von der Geburt bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben ein Recht auf Bildung und Förderung mit dem Ziel einer möglichst umfassenden Integration in die Gesellschaft.
  2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten werden als wichtige Partner wahr- und ernst genommen.
  3. Integrative Schulungsformen sind die Regel, separative Massnahmen sind zu begründen.
  4. Der Kanton gestaltet und steuert das sonderpädagogische Angebot.
  5. Die Gemeinde stellt die Umsetzung von sonderpädagogischen Massnahmen für alle Kinder und Jugendlichen von der Geburt bis zum vollendeten 20. Altersjahr sicher.
  6. Die Zusammenarbeit zwischen dem Regel- und dem Sonderschulbereich dient dem Ziel der Integration.
  7. Die Tragfähigkeit der Regelschule wird durch Umlagerung von Ressourcen (fachlich, personell, finanziell) aus dem Sonderschulbereich gestärkt.
  8. Die Kompetenzen der anerkannten Institutionen im Sonderschul- und im Vorschulbereich werden im Rahmen erweiterter Leistungsaufträge für die Regelschule nutzbar gemacht.
  9. Im sonderpädagogischen Bereich tätige Personen sind den Anforderungen entsprechend ausgebildet.
  10. Die zur Verfügung stehenden Ressourcen werden effizient und wirkungsorientiert eingesetzt.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die «Zehn Leitsätze für die Entwicklung der Sonderpädagogischen Angebote für den Kanton Zürich» werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
  • Das Volksschulamt wird beauftragt, die Projekte im Hinblick auf die Umsetzung des Volksschulgesetzes und der NFA auf der Grundlage dieser Leitsätze zu bearbeiten.
  • Mitteilung an die Hochschule für Heilpädagogik Zürich, die Abteilung Bildungsplanung, das Amt für Jugend und Berufsberatung und das Volksschulamt (3) der Bildungsdirektion.

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