Privatschule Logartis AG Provisorische Bewilligung als Tagessonderschule Erweiterung um drei Schulgruppen

Beschluss Bildungsrat
2006 / 20
Sitzungsdatum
12. Juni 2006

Ausgangslage

Mit Beschluss des Bildungsrates vom 10. Mai 2004 wurde die Sonderschulabteilung der Privatschule Logartis AG, Zürich, rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 1999/2000, mit zwei Gruppen für je acht stark entwicklungsverzögerte, hör- und sprachbehinderte Schülerinnen und Schüler im Primarschul- und Oberstufenalter anerkannt. Die Bewilligung erfolgte gestützt auf § 267 Unterrichtsgesetz befristet bis Ende Schuljahr 2005/06.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 wurde die Einrichtung vom Bundesamt für Sozialversicherung als Sonderschule in der IV ebenfalls bis Ende Schuljahr 2005/06 zugelassen. In diesem Entscheid wurde eine gegenüber der kantonalen Anerkennung veränderte Platzzahl berücksichtigt: Die Sonderschule wies neu zwei Mittel- und drei Oberstufengruppen aus.

Anlässlich der Sitzung vom 12. Januar 2005 mit Vertreterinnen und Vertretern des Volksschulamts ersuchte die Privatschule Logartis AG mündlich um eine definitive Bewilligung der Sonderschulabteilung auf Beginn des Schuljahrs 2006/07. Das schriftliche Gesuch wurde am 25. Januar 2006 nachgereicht.

Am 3. März 2006 fand zur Klärung von offenen Konzept-, Zulassungs- und Finanzierungsfragen eine vom Volksschulamt einberufene Sitzung zwischen Vertretern der Abteilung Sonderpädagogisches und der administrativen Leitung der Schule sowie deren Rechtsvertreter, B. Mathys, Rechtsanwalt, statt.

Mit Eingabe vom 22. März 2006 bekräftigt die Privatschule Logartis AG nochmals das Gesuch um unbefristete definitive Zulassung (Bewilligung) ab Beginn des Schuljahrs 2006/07. Eventualiter sei die unbefristete Bewilligung ab Beginn des Schuljahrs 2006/07 zu erteilen, unter der Auflage, dass bestimmte Dokumente innert einer angemessenen Frist nachgereicht werden können. Subeventualiter sei der Privatschule Logartis AG eine bis Ende Schuljahr 2008/09 befristete Bewilligung zu erteilen und falls dies nicht möglich sei, wird – subsubeventualiter – eine befristete Bewilligung bis Ende Schuljahr 2007/08 verlangt. Auf die Begründung der einzelnen Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Aufsichtsbehörden haben in ihren Visitationsberichten vom 16. März 2005 und 10. Juli 2005 die Anerkennung der Privatschule Logartis AG unterstützt.

Es kommnt in Betracht:

Laut § 267 Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859 ist für die Eröffnung einer Schule ausserhalb des regulären Schulsystems eine kantonale Bewilligung («Genehmigung») durch den Bildungsrat erforderlich. Vor der Bewilligung einer Schule ist eine Konzeptprüfung vorzunehmen.

Die Richtlinien über die Bewilligung von Tagessonderschulen vom 1. Mai 2006 präzisieren die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Tagessonderschule und welche Inhalte konzeptuell zu berücksichtigen sind.

Gemäss § 12 Volksschulgesetz sind Kinder, für die ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht haben diese Kinder Anspruch auf eine ihrem Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit angepasste Schulung und Erziehung.

Konzeptionelles

Schultyp/Schülerzielgruppe

Bei der Sonderschulabteilung der Privatschule Logartis AG handelt es sich um eine Schule für Kinder und Jugendliche im Primarschul- und Oberstufenalter mit einer ausgeprägten Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernstörung. Zudem nimmt die Schule normalbegabte Schülerinnen und Schüler auf, die wegen ihrer Sprach- und Hörbeeinträchtigung dem Unterricht in einer Regel- oder Kleinklasse oder in der Integrativen Schulungsform der Volksschule nicht zu folgen vermögen. Die Schule orientiert sich am Lehrplan der Volksschule des Kantons Zürich. Stütz- und Fördermassnahmen, extern erbrachte Logopädie und Audiopädagogik ergänzen das Angebot. Die Betreuung der Schülerinnen und Schüler über Mittag wird durch die Schulleitung sichergestellt.

Auftrag

Im Vordergrund steht neben der Vermittlung von schulischen Fertigkeiten das soziale Lernen. Gemäss eingereichtem Schulkonzept vom März 2006 (act. 2) liegen die Schwerpunkte der Sonderschulung

  • in einem kleinem schulischen Rahmen mit klarer Strukturgebung von Seiten der Schule,
  • in einem individuellen Lernklima,
  • in der intensiven Elternarbeit,
  • in Integrationsversuchen im Regelsystem.

Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

Es werden sonderschulbedürftige Kinder und Jugendliche mit den oben beschriebenen Indikationen aufgenommen, die von schulärztlichen, schulpsychologischen Diensten abgeklärt und durch die Schulgemeinden zugewiesen werden.

Erweiterung auf fünf Schulgruppen

Seit der letztmaligen provisorischen Anerkennung wurde die Platzzahl in der Sonderschulabteilung um eine weitere Mittelstufen- und zwei weitere Oberstufengruppen erhöht. Der Bedarf an solchen Schulplätzen ist nach Auffassung der zuweisenden Stellen ausgewiesen. Bei der Einrichtung besteht ein Nachfrageüberhang, dementsprechend ist die Einrichtung gut ausgelastet.

Auf Grund der positiven Beurteilung des Sonderschulangebots während der provisorischen Zulassung durch die zuständigen Aufsichtsorgane kann die Sonderschulabteilung der Privatschule Logartis AG von zwei auf fünf Schülergruppen erweitert werden. Damit bietet die Einrichtung in zwei Mittelstufen- und drei Oberstufenabteilungen Platz für max. 55 Schülerinnen und Schülern.

Stellenplan

Zur Führung der Sonderschulabteilung beansprucht die Privatschule Logartis AG insgesamt 900 Stellenprozente. Da die Einrichtung keine Staatsbeiträge beansprucht, wird seitens der Bildungsdirektion kein Stellenplan verfügt.

Personal

Leitung, Lehrpersonen und Personen, die mit der Schulung, der Erziehung sowie Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, müssen laut § 36 Sonderklassenreglement und § 3 Abs. 1 Zulassungsverordnung über die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung und Ausbildung verfügen. Sie bedürfen der Zulassung durch die kantonalen Instanzen.

Beansprucht die Einrichtung die Zulassung als Sonderschule in der IV, ist Randziffer 6 des Kreisschreibens über die Zulassung als Sonderschule in der IV vom 1. Januar 1979 zu beachten.

Trägerschaft

Die Privatschule Logartis AG ist, wie aus dem Namen hervorgeht, als Aktiengesellschaft organisiert.

Räumlichkeiten

Auf Grund der Zusammenlegung der Mittel- und Oberstufe wurden der Privatschule Logartis AG mit Bildungsratsbeschluss vom 23. Mai 2005 neue Schulräumlichkeiten an der Balgriststrasse 102 in Zürich bewilligt. Diese wurden auf das Schuljahr 2005/06 bezogen.

Finanzielles

Die in dieser Verfügung erteilte Bewilligung beinhaltet keine Beitragsberechtigung durch den Regierungsrat. Über die Staatsbeitragsberechtigung entscheidet der Regierungsrat auf Gesuch des Trägers der Sonderschule in einem separaten Verfahren.

Leitbild für das sonderpädagogische Angebot, Umsetzung neues Volksschulgesetz und Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA)

Gemäss Leitbild soll das sonderpädagogische Angebot im Kanton Zürich nicht weiter ausgebaut, sondern mit den bisherigen Mitteln qualitativ verbessert werden, da die erfolgte Auffächerung und quantitative Steigerung des Angebotes eine grössere Differenzierung und Komplexität zur Folge hatten. Zur Zeit werden im Rahmen der Umsetzung des neuen Volksschulgesetzes und der Neugestaltung des Finanzausgleichs die entsprechenden Steuerungsinstrumente erarbeitet. Die Umsetzung wird anschliessend erfolgen.

Neue Bewilligungsvoraussetzungen

Am 15. Mai 2006 hat der Bildungsrat neue Richtlinien über die Bewilligung von Tagessonderschulen erlassen. Sie präzisieren die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sonderschule. Die Bestimmungen gelten für sämtliche Sonderschuleinrichtungen und sind unabhängig davon, ob die Einrichtung Staatsbeiträge beansprucht oder nicht. Sämtliche von der Bildungsdirektion bewilligten Sonderschuleinrichtungen haben im Verlaufe des Schuljahres 2006/07 ihre Rahmenkonzepte entsprechend den Richtlinien anzupassen und dem Volksschulamt zur Genehmigung vorzulegen. Stellt sich dabei heraus, dass die Vorgaben nicht erfüllt sind, kann die Bewilligung entzogen werden. Das gilt auch für den Sonderschulbereich der Logartis AG, weshalb die provisorische Bewilligung verlängert und bis Ende Schuljahr 2006/07 befristet wird.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Gestützt auf § 267 Unterrichtsgesetz wird der Privatschule Logartis AG die Bewilligung erteilt, an der Balgriststrasse 102, Zürich, eine Sonderschulabteilung mit höchstens fünf Schulgruppen für maximal 55 sonderschulbedürftige Kinder im Primarschul- und Oberstufenalter ab Schuljahr 2006/2007 zu führen. Vorbehalten bleiben Änderungen der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Volksschulgesetzes, der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Finanzierung der Sonderschulung.
  • Die Bewilligung ist provisorisch und bis Ende Schuljahr 2006/07 befristet.
  • Die Privatschule Logartis AG wird verpflichtet, ihr Rahmenkonzept im Verlaufe des Schuljahrs 2006/07 gemäss den Richtlinien über die Bewilligung von Tagessonderschulen vom 1. Mai 2006 anzupassen und dem Volksschulamt zur Genehmigung vorzulegen.
  • Neueintritte resp. eine Änderung der Anstellungsverhältnisse von Unterrichts-, Therapie- und Betreuungspersonal sind der Bildungsdirektion zur Zulassung zu melden.
  • Vorliegende Bewilligung beinhaltet keine Staatsbeitragsberechtigung. Über eine solche entscheidet der Regierungsrat auf Gesuch hin in einem separaten Verfahren.
  • Die Privatschule Logartis AG hat die Vorschriften der eidgenössischen Verordnungen über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung einzuhalten.
  • Die Bezirksschulpflege Zürich und die Aufsichtskommission für die Sonderschulung werden beauftragt, im Sinne von § 37 des Reglements über die Sonderklassen und die Sonderschulen die Aufsicht über die Schule auszuüben.
  • Gegen diesen Beschluss kann innert dreissig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs gemacht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
  • Mitteilung an die Privatschule Logartis AG, Balgriststrasse 102, 8008 Zürich, die Bezirksschulpflege Zürich, die Aufsichtskommission für die Sonderschulung, das Bundesamt für Sozialversicherung, die IV-Stelle des Kantons Zürich sowie das Volksschulamt (3).

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