Stiftung Kind und Autismus, 8902 Urdorf Erweiterung um zwei Schulabteilungen im Vorschulbereich, definitive Anerkennung

Beschluss Bildungsrat
2006 / 14
Sitzungsdatum
15. Mai 2006

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 15. Dezember 1981 erteilte der damalige Erziehungsrat dem Verein «Tagesschule für wahrnehmungsgeschädigte, insbesondere autistische Kinder» im Sinne von § 267 des Unterrichtsgesetzes die definitive Bewilligung zur Führung der privaten Tagessonderschule «Wehrenbach» mit dem Auftrag der Förderung autistischer und anderer wahrnehmungsgeschädigter Kinder.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Tagessonderschule «Wehrenbach» am 29. März 1977 als Sonderschule im Sinne der Invalidenversicherung zugelassen.

Am 8. August 1989 wurde dem Verein Tagesschule «Wehrenbach» in Zürich, gestützt auf § 267 des Unterrichtsgesetzes, die Bewilligung erteilt, ein der Tagesschule angeschlossenes Internat für höchstens sechs autistische Kinder zu führen.

Am 30. Juli 1991 wurde dem Verein «Wehrenbach» die Bewilligung zur Führung eines, der Tagesschule und dem Internat angeschlossenen Ambulatoriums – neu Beratungsstelle, erteilt.

Mit RRB Nr. 2249/1998 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich die Beitragsberechtigung gemäss §§ 11 ff. Schulleistungsgesetz für die Institution «Wehrenbach» zur Förderung autistischer und anderer wahrnehmungsgeschädigter Kinder und Jugendlicher.

Am 21. September 2000 teilte der Stiftungsrat der Stiftung Kind und Autismus der Bildungsdirektion mit, dass die Institution «Wehrenbach» nunmehr über eine neue Trägerschaft in Form einer Stiftung verfüge. Der Bildungsrat übertrug mit Beschluss vom 16. Januar 2001 die Anerkennung sowie die Beitragsberechtigung der Institution «Wehrenbach» als Sonderschule auf die Stiftung Kind und Autismus, Bergstrasse 28, 8902 Urdorf.

Seit dem Jahre 2001 hat die Zahl der definitiven Schulanmeldungen jedes Jahr stark zugenommen. Dies führt zu einer langen Warteliste und die Versorgung der autistischen Kinder im Kanton Zürich kann kaum mehr gewährleistet werden. Der heutige Wissensstand legt nahe, Kinder mit Autismus so früh wie möglich spezifisch zu schulen und zu fördern, da zwischen 4 und 7 Jahren im Spracherwerb grosse Fortschritte zu erzielen sind.

Am 24. Februar 2004 hat mit Vertreterinnen und Vertretern der Tagessonderschule Stiftung Kind und Autismus, der Hochschule für Heilpädagogik (HfH), des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Zürich und der Bildungsdirektion, Sektor Sonderschulung, eine Planungssitzung zur Thematik «Schulungsmöglichkeiten für Kinder mit Autismus» stattgefunden. Es wurde von allen Beteiligten als notwendig erachtet, an der Tagessonderschule «Stiftung Kind und Autismus» kurzfristig zwei zusätzliche Gruppen im Vorschulalter (4 bis 7 Jahre) zu eröffnen.

Mit Eingabe vom 17. März 2004 ersuchte die Stiftung Kind und Autismus um die Erweiterung um zwei Sonderschulabteilungen mit je 4 Schülerinnen und Schülern im Vorschulalter. Die Zielklientel wurde insofern eingeschränkt, dass Kinder, die neu eintreten, die Diagnose Autismus haben müssen.

Mit Beschluss des Bildungsrates vom 10. Mai 2004 wurden die zwei zusätzlichen Kleingruppen mit je 4 Schülerinnen und Schülern im Vorschulalter provisorisch, auf zwei Jahre bis Ende Schuljahr 2006/2007 befristet, bewilligt.

Die Schulung und Förderung der Kinder im Vorschulalter wurde im Auftrag der Stiftung Kind und Autismus durch eine neutrale Institution (Hochschule für Heilpädagogik/HfH) während der letzten zwei Jahre sorgfältig evaluiert, insbesondere auch im Hinblick auf Reintegrationsmöglichkeiten.

Die Aufsichtsbehörden wurden eingeladen, dem Volksschulamt zuhanden des Bildungsrates im Frühling 2005 einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung der Sonderschule – insbesondere in Bezug auf die zwei neuen Abteilungen im Vorschulbereich – zu unterbreiten.

Auf Grund der positiven Beurteilung der Entwicklung der Schule und der Förderung der Kinder durch die zuständigen Aufsichtsorgane können die zwei zusätzlichen Sonderschulabteilungen, mit je 4 Schülerinnen und Schülern im Vorschulalter definitiv bewilligt werden.

Es kommt in Betracht:

Gemäss § 12 des Gesetzes betreffend die Volksschule sind Kinder, für die ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, aufgrund eines Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht haben diese Kinder Anspruch auf eine ihrem Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit angepasste Schulung und Erziehung.

Das Bedürfnis nach weiteren Tagesschulplätzen für autistische Kinder und Jugendliche im Kanton Zürich ist ausgewiesen. Längerfristig muss die Versorgung autistischer Kinder im Kanton Zürich überprüft und angepasst werden.

Schultyp/Schülerzielgruppe

Bei der Tagessonderschule «Stiftung Kind und Autismus» handelt es sich um eine Sonderschule mit einer privaten Trägerschaft für Kinder und Jugendliche mit der Diagnose «frühkindlicher Autismus» oder «Wahrnehmungsbehinderung». Die Schulabteilungen bestehen aus jeweils 4 Kindern und Jugendlichen, welche interdisziplinär von Heil- und Sozialpädagogen und -pädagoginnen, sowie in unterrichtsbegleitenden Therapien geschult und gefördert werden. Zudem können die Eltern ausserhalb der Unterrichtszeit mit zusätzlichen Übernachtungsund Ferienangeboten entlastet werden.

Konzept

Auftrag

Im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit steht die Selbststärkung der Schülerinnen und Schüler, um diese zu einer möglichst selbstbestimmenden Lebensgestaltung und einer grösstmöglichen sozialen Integration zu führen.

Diesem Ziel dient eine ganzheitliche und ressourcenorientierte Förderung, die sich auf folgende Förderbereiche bezieht:

  • Wahrnehmung
  • Kommunikation
  • Kognition/Kulturtechniken
  • Motorik
  • Sozialverhalten
  • Selbstversorgung

Integrationsversuche im Regelsystem werden regelmässig geprüft, sorgfältig geplant und begleitet.

Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

Es werden sonderschulbedürftige Kinder aufgenommen, die durch den Facharzt die Diagnose Autismus erhielten. Die interne Eintrittsdiagnostik der Beratungsstelle muss mit der Diagnose des Facharztes übereinstimmen.

Stellenplan

Die Tagessonderschule «Stiftung Kind und Autismus» verfügt über einen von der Bildungsdirektion am 8. April 2005 erlassenen Stellenplan.

Im Rahmen des sog. «Pensenpoolmodells», welches als Berechnungsgrundlage für alle beitragsberechtigten Sonderschulen ab Schuljahr 2006/2007 versuchsweise eingeführt wird, werden alle Stellen neu beurteilt und bewilligt.

Personal

Alle Fachpersonen verfügen über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und müssen von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zugelassen werden.

Räumlichkeiten

Die Tagessonderschule «Stiftung Kind und Autismus» befindet sich an der Bergstrasse 28, 8902 Urdorf.

Leitbild für das sonderpädagogische Angebot

Gemäss Entwicklungsziel 10 des Leitbildes soll das sonderpädagogische Angebot im Kanton Zürich nicht weiter ausgebaut, sondern mit bisherigen Mitteln qualitativ verbessert werden, da die erfolgte Auffächerung und quantitative Steigerung des Angebotes eine grössere Differenzierung und Komplexität zur Folge hatten. Zur Zeit werden die entsprechenden Steuerungsinstrumente in Form von gesetzlichen Grundlagen erarbeitet. Die Umsetzung wird später erfolgen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Gestützt auf § 267 des Unterrichtsgesetzes wird der Stiftung Kind und Autismus, Bergstrasse 28, 8902 Urdorf, die Bewilligung erteilt, ab Beginn des Schuljahres 2006/2007 in Urdorf die zwei zusätzlichen Sonderschulabteilungen für je vier Schülerinnen und Schüler mit der klar ausgewiesenen Diagnose «Autismus» im Vorschulalter zu führen.
  • Die Schule hat die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung einzuhalten.
  • Neueintritte von Leitungs-, Unterrichts- und Betreuungspersonal sind der Bildungsdirektion zur Zulassung zu melden.
  • Die Bezirksschulpflege Dietikon und die Schulpflege Urdorf werden beauftragt, im Sinne von § 37 des Reglements über die Sonderklassen und die Sonderschulen die Aufsicht über die Schule auszuüben.
  • Die Oberaufsicht obliegt dem Volksschulamt, Sektor Sonderschulung, der Bildungsdirektion.
  • Gegen diesen Beschluss kann innert dreissig Tagen, seit Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen.
  • Mitteilung an die Stiftung Kind und Autismus, Dr. Rolf Steiner, Präsident, Bergstrasse 28, 8902 Urdorf, die Schul- und Institutionsleitung, die Bezirksschulpflege Dietikon, die Schulpflege Urdorf, das Bundesamt für Sozialversicherung, die IV-Stelle des Kantons Zürich sowie das Volksschulamt (3).

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