Sprachheilkindergarten der Primarschulgemeinde Uster Anerkennung einer zweiten Abteilung
Mit Eingabe vom 29. März 2006 ersucht die Primarschulgemeinde Uster um befristete Anerkennung zur Eröffnung einer zweiten Abteilung des Sprachheilkindergartens in Uster auf das Schuljahr 2006/2007.
Es kommt in Betracht:
- Gemäss §§ 29 ff. des Reglements über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen vom 3. Mai 1984 können die Gemeinden Sprachheilkindergärten eröffnen. In Uster besteht seit 1986 nur noch ein Sprachheilkindergarten. Dessen Kapazität reicht nicht aus, um alle sprachbehinderten Kinder der Schulgemeinde Uster und der Schulgemeinden des Bezirks Uster zu berücksichtigen. In den vergangenen drei Jahren wurden jeweils 14 Kinder im Sprachheilkindergarten geschult (Richtzahl der IV: 12 Kinder). Für das kommende Schuljahr liegen in Uster 28 verbindliche Anmeldungen von Kindern mit einem umfassenden Behandlungsbedürfnis im Bereich Logopädie vor. Die Errichtung eines zweiten Sprachheilkindergartens ist daher gerechtfertigt.
- Die Primarschulgemeinde Uster richtet die zweite Abteilung des Sprachheilkindergartens im bestehenden Kindergarten Weidli ein. Es handelt sich um ein gut ausgestattetes Kindergartenlokal mit einem separaten Logopädieraum.
- Der Sprachheilkindergarten Uster wird durch eine Kindergärtnerin mit heilpädagogischer Ausbildung (HfH) in einem 100%-Pensum geführt werden. Das Logopädiepensum von 78% wird eine bereits in Uster tätige Logopädin übernehmen. Die zukünftigen Stelleninhaberinnen werden von der Bildungsdirektion nach Überprüfung der Ausbildungsgänge zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugelassen.
- Der Unterricht umfasst 18 Wochenstunden. Die Primarschulgemeinde Uster ist verpflichtet, ihn gemäss den vom Erziehungsrat erlassenen Empfehlungen für Kindergärten vom 19. September 1995 zu organisieren. Der Unterricht ist der Aufsicht der Primarschulpflege Uster sowie der Bezirksschulpflege Uster unterstellt.
- Da vor allem Kinder mit schweren Sprachgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung behandelt werden, ersucht die Schulgemeinde Uster beim Bundesamt für Sozialversicherung gemäss Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SVZ) vom 11. September 1972 um Zulassung als Sonderschule im Sinne der Invalidenversicherung.
- Gemäss Entwicklungsziel 10 des Leitbildes für das sonderpädagogische Angebot im Kanton Zürich vom April 1996 soll das sonderpädagogische Angebot nicht weiter ausgebaut, sondern mit den bisherigen Mitteln qualitativ verbessert werden, da die erfolgte Auffächerung und quantitative Steigerung des Angebotes eine grössere Differenzierung und Komplexität zur Folge hatten. Zur Zeit werden die entsprechenden Steuerungsinstrumente in Form von gesetzlichen Grundlagen erarbeitet. Nach der Umsetzung des sonderpädagogischen Angebotes nach neuem Volksschulgesetz und einem genügenden Ausbau des integrativen Förderangebotes im Kindergarten wird die Primarschulgemeinde Uster die betroffenen Kinder möglichst integrativ fördern und die zweite Abteilung des Sprachheilkindergartens auf den Zeitpunkt der Umsetzung hin wieder schliessen. Es handelt sich deshalb um eine befristete Erweiterung.
- Die Sprachheilkindergärten der Primarschulgemeinde Uster sind gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 6. Oktober 1966 als beitragsberechtigt anerkannt.
Gestützt auf diese Erwägungen kann der Sprachheilkindergarten Weidli als Einrichtung im Sinne der Sonderschulung und damit gemäss § 267 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 anerkannt werden. Allfällige Änderungen im Kindergartenbetrieb sind jeweils vor deren Inkrafttreten der Bildungsdirektion zu melden.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Der Sprachheilkindergarten Weidli der Primarschulgemeinde Uster wird als Sonderschule im Sinne von § 267 des Unterrichtsgesetzes anerkannt. Die Anerkennung erfolgt befristet bis zum Zeitpunkt der Umsetzung des sonderpädagogischen Angebotes nach neuem Volksschulgesetz.
- Der Sprachheilkindergarten hat die Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung einzuhalten.
- Neueintritte von Kindergärtnerinnen, Kindergärtner und Fachpersonal sind der Bildungsdirektion zur Zulassung zu melden.
- Die Bezirksschulpflege Uster und die Primarschulpflege Uster werden eingeladen, im Sinne von § 37 des Reglements über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen die Aufsicht über diesen Sprachheilkindergarten auszuüben.
- Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
- Mitteilung an die Primarschulpflege Uster (2), Bezirksschulpflege Uster, das Bundesamt für Sozialversicherung, die IV-Stelle Zürich sowie das Volksschulamt der Bildungsdirektion (3).