Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene, Schulordnung (Änderung)

Beschluss Bildungsrat
2005 / 46
Sitzungsdatum
25. August 2005

Ausgangslage

Das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) vom 11. August 1998 wurde mit Bildungsratsbeschluss vom 23. August 2004 geändert. § 7 des Promotionsreglements regelt die Nichtpromotion infolge Nichtbeurteilbarkeit. Die Schulordnung hat die Voraussetzungen der Nichtbeurteilbarkeit zu regeln (§ 7 Abs. 2). Mit dieser Vorlage werden nicht nur Änderungen aufgrund der Nichtbeurteilbarkeit eingefügt. Auch weitere Bestimmungen der Schulordnung wurden einer Revision unterzogen, wie z.B. Unterrichtssprache, Urlaub, Meldepflicht bei Absenzen, schulärztliche Untersuchung, Zeugnisse und Promotion, Mitbestimmung der Studierenden, disziplinarische Massnahmen.

Erwägungen

Seit dem Sommersemester 2003 wird an der KME eine zweisprachige Maturität angeboten. Aufgrund dieses neuen Angebots wird in den zweisprachigen Maturitätsklassen der Unterricht in ausgewählten Fächern in der entsprechenden Zweitsprache geführt (§ 4 Schulordnung). Im Zusammenhang mit der Nichtbeurteilbarkeit wurde die Frage der Orientierung über die Art der Beurteilung der mündlichen Leistungen in § 5 aufgenommen. Präzisierend wurden zwei neue Bestimmungen eingeführt (§ 5a, § 5b). Die Frage der Nichtbeurteilbarkeit wird in der Schulordnung nicht näher präzisiert, weil sonst für jedes Fach festgelegt werden müsste, wie viele schriftliche Prüfungen vorgesehen sind und wie die mündliche Leistung in die Bewertung Eingang findet. Es liegt in der Zuständigkeit der Lehrperson, die Beurteilbarkeit zu kommunizieren. Neu und im Unterschied zur Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 ist für Urlaub bis zu einem Tag die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig. Für längere Beurlaubungen bleibt nach wie vor (wie bei den übrigen Kantonsschulen) die Schulleitung zuständig. Auch in Bezug auf die Konfliktlösung bei Unterrichtsbeschwerden wird den Klassenlehrpersonen die Rolle der ersten Vermittlungsinstanz zugewiesen (§ 9 Abs. 2). Beide Regelungen sind im Rahmen der Teilautonomie der Mittelschulen plausibel (§ 1 Abs. 3 MSG). Die Schule soll grundsätzlich entscheiden, wer die Kompetenz zur Beurlaubung wahrzunehmen hat. Militärdienst, Zivilschutzdienst und andere Dienste sind für die Studierenden voraussehbare Absenzen, welche den betreffenden Lehrpersonen rechtzeitig zu melden sind. Es braucht keine separate Meldepflicht (§ 10 Satz 3 gestrichen). Die Pflicht, bei Dispensationen und Absenzen den Stoff nachzuholen, erscheint als Überreglementierung, insbesondere wenn man bedenkt, dass diese Maturitätsausbildung ausschliesslich Erwachsenen zur Verfügung steht. Der Klarheit halber und auch in Analogie zur Schulordnung der Kantonsschulen (Art. 8), welche eine Nacharbeitungsverpflichtung lediglich für Angehörige besonderer Religionsgemeinschaften vorsieht, ist die Bestimmung dennoch aufzunehmen. Gemäss § 12 erhalten die Studierenden ein Zeugnis oder neu ein anderes Abschlusszertifikat. Dies bezieht sich beispielsweise auf Vorbereitungskurse für Berufsmaturandinnen und -maturanden, die sich an der KME auf die Ergänzungsprüfung als Zugangsberechtigung zu den universitären Hochschulen («Passerelle») vorbereiten. Die Schulordnung nimmt im Kapitel IV. Mitbestimmung die Studierenden mehr in die Pflicht, indem sie die Klassendelegierten zur Teilnahme an der Delegiertenversammlung verpflichtet. Überdies wird ihnen neu ein Stimmrecht verliehen (§ 15). Die alte Schulordnung sah lediglich die Teilnahme mit beratender Stimme vor. Auch in den §§ 16-20 sind neue Mitbestimmungsrechte der Klassendelegierten festgeschrieben. Diese Neuregelungen sind gerechtfertigt, gerade auch deshalb, weil die KME eine Schule für junge Erwachsene ist. Die disziplinarischen Massnahmen (Kapitel VI.) wurden mit der Option der Versetzung in eine andere Klasse ergänzt (§ 25 lit. b). Es hat sich an anderen Schulen und an der KME schon verschiedentlich gezeigt, dass die Versetzung in eine andere Klasse eine zweckmässige Anordnung sein kann, die die notwendige Beruhigung einer schwierigen Schulsituation mit sich bringen kann. Das vorsorgliche Schulverbot gemäss § 26 kommt nur bei Verfehlungen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens anhängig gemacht wurden, zum Zug. Sobald ein Rekursverfahren läuft, richtet sich ein möglicher Entzug der aufschiebenden Wirkung nach § 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG).

Mit dieser Reglementsänderung werden gleichzeitig Anpassungen aufgrund übergeordneten Rechts bzw. aufgrund des Bildungsratsbeschlusses vom 23. August 2004 vorgenommen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 4. Februar 1997 wird geändert (siehe Anhang).
  • Mitteilung an die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene, an die Präsidentin der Schulkommission der KME, an den Präsidenten der Schulleiterkonferenz (SLK), an die Staatskanzlei sowie an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (8).

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