Beginn des Vikariats

Die Anstellung von Stellvertretenden für Lehrpersonen und Schulleitende ist grundsätzlich Aufgabe des Volksschulamts. Bei der Suche nach geeigneten Personen arbeiten die Schulen und das Amt eng zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Vikariatsabordnung

Ob während der Abwesenheit einer Lehrperson, einer Schulleiterin oder eines Schulleiters durch das Volksschulamt ein Vikariat abgeordnet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen etwa die Dauer der Abwesenheit, die Vorhersehbarkeit der Absenz oder der Grund dafür.

Vikariate für Lehrpersonen

Bei Abwesenheiten, die maximal drei Tage dauern, ist die Stellvertretung Sache der Schule. Dabei dürfen die Gemeinden auf eigene Kosten ein Kurzvikariat einrichten. Die Stellvertretung durch andere amtierende Lehrpersonen – Spetten genannt – ist nur in unvorhergesehenen Fällen möglich, beispielsweise wenn eine Lehrperson wegen einer Erkrankung kurzfristig nicht unterrichten kann. Wird während einer maximal drei Tage dauernden Absenz einer Lehrperson ein Erwerbsersatz (EO) ausgerichtet – beispielsweise wegen eines Militärdienstes oder eines J+S-Leiterkurses – setzt das Volksschulamt eine Vikarin oder einen Vikar ein. Ebenso ist das Amt bei allen länger als drei Tage dauernden Absenzen von Lehrpersonen für die Anstellung einer Stellvertretung zuständig.

Vikariatseinsatz

Für die Tätigkeit als Vikarin oder als Vikar werden in der Regel Lehrpersonen eingesetzt, die über ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom verfügen. Studierende der Pädagogischen Hochschulen können nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums ausnahmsweise für kürzere Stellvertretungen (max. drei Monate) eingesetzt werden. Über weitergehende Ausnahmen entscheidet das Volksschulamt.

Nach Möglichkeit werden Vikarinnen und Vikare auf jener Schulstufe eingesetzt, für die sie über ein Lehrdiplom verfügen. Bei kürzeren Einsätzen wird auch eine stufenfremde Tätigkeit akzeptiert.

Vikarinnen und Vikare dürfen nur diejenigen Fächer unterrichten, für die sie über eine Berechtigung gemäss Lehrdiplom verfügen. Der Sektor Personal des Volksschulamtes ist bemüht, Vikarinnen und Vikare abzuordnen, die möglichst dieselben Fächer unterrichten können, wie die abwesende Lehrperson. Ist dies nur teilweise der Fall, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Bei kurzen Absenzen (bis zu einem Monat), erteilt die Stellvertretung in grösserem Umfang Unterricht in den Fächern, die von ihrem Lehrdiplom abgedeckt werden. Die Klassenlehrperson kompensiert die Stunden in den fehlenden Fächern dann nach ihrer Rückkehr.
  • Bei länger dauernden Vikariaten (über ein Monat), werden Lösungen durch Fächerabtausch im Team gesucht.

Vikariat im Monatslohn

Bei Vikariaten, die mindestens 16 Schulwochen dauern und zusammenhängend am selben Ort geleistet werden, kann das Volksschulamt eine Entlöhnung auf monatlichen Lohn ausrichten. Der Status als Vikarin oder als Vikar bleibt dabei unverändert.

Stellvertretung für Schulleitende

Damit der Schulbetrieb im Falle einer Absenz der Schulleiterin oder des Schulleiters in der gewohnten Weise weitergeführt werden kann, ist es sinnvoll, dass jede Schulgemeinde für ihre Schulen über eine Stellvertretungsregelung verfügt. Diese legt beispielsweise fest, wie sich einzelne Schulleitende gegenseitig vertreten oder welche Lehrpersonen vorübergehend einspringen können. Tritt doch einmal der Fall ein, dass eine abwesende Schulleiterin oder ein abwesender Schulleiter nicht vertreten werden, fallen deren Aufgaben und Kompetenzen vorübergehend an die Schulpflege.

Voraussetzungen für eine Stellvertretung

Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt eine Stellvertretung die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt.

Grund der Absenz Dauer der Absenz Einsatz einer Stellvertretung
Unvorhersehbare Absenz (z.B. Krankheit, Unfall) bis zu einer Woche  keine
  mehr als eine Woche ab der zweiten Woche möglich
Planbare Absenz (z.B. bezahlter oder unbezahlter Urlaub, Militärdienst) bis zu einer Woche keine
  mehr als eine Woche ab dem ersten Absenztag, maximal 50 Prozent des Pensums der abwesenden Schulleitungsperson
  mehr als drei Wochen Ab dem ersten Absenztag bis zu 100 Prozent des Pensums der abwesenden Schulleitungsperson

Planung der Stellvertretung

Wichtigstes Ziel bei der Erstellung einer Stellvertretungsregelung ist, dass der reibungslose Schulbetrieb sichergestellt werden kann. Dabei macht es einerseits Sinn, die Aufgaben der Schulleitung in solche aufzuteilen, die auf alle Fälle erledigt werden müssen, und solche, die sich aufschieben lassen. Andererseits braucht es Überlegungen dazu, wie die Stellvertretung in Abhängigkeit von der Dauer der Absenz gelöst werden soll und wer für die fehlende Schulleiterin oder den fehlenden Schulleiter in welchem Fall einspringen kann.

Formen der Stellvertretung

Durch wen eine abwesende Schulleiterin oder ein abwesender Schulleiter vertreten werden soll, hängt einerseits ab von der Dauer der Absenz, andererseits von der Stellvertretungsregelung der jeweiligen Gemeinde.

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Besteht keine Co-Schulleitung oder kann keine Schulleiterin oder kein Schulleiter einer benachbarten Schule die Stellvertretung übernehmen, springt eine Lehrperson ein. Diese reduziert dazu ihre Unterrichtstätig­keit entsprechend. Als Ersatz dafür errichtet das Volksschulamt ein Vikariat. Die Kosten dafür werden in der Regel anteilsmässig durch den Kanton und die Gemeinde getragen.

Funktionszulage für die Stellvertretung

Dauert die Stellvertretung der Schulleitung durch eine Lehrperson zwei Monate oder länger, kann auf Antrag der Schulpflege eine Zulage bezahlt werden. Die Zulage wird aber nur bezahlt, wenn der Lohn­unterschied mindestens zwei Lohnklassen ausmacht.

Dementsprechend kann bei amtierenden Sekundarlehrpersonen ohne Zusatzausbildung als Schulleitende nie eine Zulage gewährt werden.

Die Kosten der Zulage werden anteilsmässig von Kanton und Gemeinde getragen.  

Wird die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht vorübergehend durch eine Lehrperson ersetzt, bestehen verschiedene Möglichkeiten eine Aushilfe einzusetzen, beispielsweise durch die Erhöhung des Arbeitspensums einer Co-Schulleiterin oder eines Co-Schulleiters.

Varianten der Schulleitungs-Aushilfe

  • Die Co-Schulleiterin bzw. der Co-Schulleiter der betroffenen Schule, oder eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter einer anderen Schule in der gleichen Gemeinde, übernimmt zusätzlich die Stellvertretung für die ausfallende Schulleitung. Der gesamte Beschäftigungsgrad darf nicht mehr als 100% betragen.
  • Alternativ übernimmt eine Lehrperson mit Teilbeschäftigung zusätzlich zum Unterrichtspensum die Schulleitungsaufgaben und erhält dazu eine befristete Anstellung als Schulleitungs-Aushilfe. Dadurch erhöht sich ihr Beschäftigungsgrad vorübergehend.
  • In Ausnahmefällen ist auch der Einsatz einer externen Schulleitung möglich, die bisher nicht in der Gemeinde angestellt war.
  • Alternativ übernimmt eine Lehrperson ohne Anstellung in der Gemeinde die Schulleitungsaufgaben.

Anstellung einer Schulleitungs-Aushilfe

Die Anstellung einer Schulleitungs-Aushilfe erfolgt gemäss § 161 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz und muss vom Volksschulamt vorgängig bewilligt werden.

Ist von Beginn an klar, wie lange der Einsatz dauert, wird die Anstellung befristet. Bei Stellvertretungen mit offener Dauer (z.B. wegen Erkran­kung der Schulleiterin oder des Schulleiters) gibt es im Personalrecht keine Regelung. Bewährt hat sich für diesen Fall eine befristete Anstellung mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit und angemessener Frist – beispielsweise ein Monat. Dadurch kann verhindert werden, dass der Lohn der Stellvertretung lange über den Zeitpunkt der Wiederauf­nahme der Arbeit durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezahlt werden muss. Kehrt die abwesende Schulleitungsperson vor Ablauf des befristeten Vertrags der Stellvertretung zurück, wird deren Arbeitsver­hältnis unter Einhaltung der vereinbarten Frist aufgelöst. Endet hingegen die Anstellung der Stellvertretung, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter die Arbeit wieder aufnehmen kann, wird – sofern möglich – erneut eine Anstellung mit vereinbarter Kündigungsmöglich­keit abgeschlossen. Dabei darf insgesamt eine Dauer von zwei Jahren nicht überschritten werden.

Einreihung, Einstufung und Vollzug der Anstellung einer nicht bereits in der Gemeinde tätigen Schulleitungsperson erfolgen durch das Volksschulamt. Die Kosten werden anteilsmässig von Kanton und Gemeinde getragen.

Findet sich keine Lehrperson oder Schulleitungsaushilfe als Stellver­tretung, stellen die Schulpflegen häufig Springerinnen oder Springer, die bei externen Schulberatungsfirmen tätig sind, im Auftragsverhältnis ein. Dabei ist Folgendes zu beachten: Gemäss Lehrpersonalrecht müssen Schulleitende zwingend beim Kanton angestellt sein, eine Anstellung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Das gilt auch für Schulleitende, die im Auftragsverhältnis mit einer externen Firma beschäftigt werden.

Im Auftragsverhältnis beschäftigte Schulleitungs-Springer können zwar die Aufgaben der abwesenden Schulleitung übernehmen. Deren Ent­scheidungsbefugnisse bleiben aber bei der Schulpflege, da diese nicht delegiert werden können (§ 44 Volksschulgesetz). Beim Auftritt gegenüber Dritten muss klar erkennbar sein, dass sie Springer sind.

Die Kosten für einen Springereinsatz sind meistens deutlich höher als für eine Schulleitungs-Aushilfe oder eine Lehrperson. Der Kanton beteiligt sich nicht an den Kosten.

Ausschreibung und Suche

Rechtfertigt die Abwesenheit ein kantonal abgeordnetes Vikariat, publiziert das Volksschulamt die Vikariatsstelle auf seiner Webseite und unterstützt die Suche nach einer geeigneten Stellver­tretung. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • bei vorhersehbaren Absenzen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, die mehr als drei Tage dauern
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub
  • bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst
  • bei Intensivweiterbildungen
  • bei bezahltem Urlaub für geregelte Weiterbildungen an Fachhochschulen

Schulleitende und Lehrpersonen haben aber die Möglichkeit, mit der Meldung ihrer Absenz auch gleichzeitig eine geeignete Stellvertretung vorzuschlagen.

In folgenden Fällen muss die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter die Stellvertretung selber suchen:

  • unbezahlter Urlaub
  • Dienstaltersgeschenk-Urlaub (DAG-Urlaub)
  • Begleitung von Klassenlagern

Suchen die Lehrperson, die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vikarin oder den Vikar aus, ist die Schule verpflichtet, die Stellvertretung vor Beginn der Anstellung dem Volksschulamt zu melden.

Verwaiste Stelle

Die Schulen sind ermächtigt, offene Dauerstellen ab sofort als «Verwaistes Vikariat» bis längstens zu den Herbstferien 2023 auszuschreiben. Dazu füllen sie das Formular «Verwaiste Stelle - Anstellung im Lektionenlohn» aus und senden dieses an personal@vsa.zh.ch. Bei diesem Vorgehen empfehlen wir Ihnen im Rahmen des Anstellungsprozesses ebenfalls das Einholen von Referenzauskünften. Diese dienen zur Ergänzung und Absicherung der Eindrücke, die nach dem Studium der Bewerbungsunterlagen und einem Gespräch entstanden sind.

Anstellungen im Lektionenlohn auf verwaiste Dauerstellen werden bis maximal zu den Herbstferien 2023 verfügt (Freitag, 6. Oktober 2023). Ist ein Einsatz länger notwendig, muss ab Montag, 23. Oktober 2023, beziehungsweise ab dem Folgetag nach Beendigung des verwaisten Vikariats, eine Festanstellung vorgenommen werden. Es werden keine rückwirkenden Festanstellungen vorgenommen.

Personen ohne Lehrdiplom, die im Schuljahr 2022/23 als Lehrperson in der Gemeinde angestellt waren, dürfen ohne prov. Zulassung nicht in derselben Gemeinde an einem verwaisten Vikariat beschäftigt werden.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Personal

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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+41 43 259 22 70

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