Änderungen bei den Ausbildungsbeiträgen ab 1. Januar 2027

Am 1. Januar 2027 tritt das neue Bildungsgesetz in Kraft. Ziel der Gesetzesänderung ist es, das Verfahren zu vereinfachen und so die Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Hier ein Überblick über die Änderungen, die die Teilrevision bringt:

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Das revidierte Bildungsgesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Änderungen werden somit für das Ausbildungsjahr 2027/2028, welches in der Regel am 1. August 2027 beginnt, relevant.

Neue Altersregelung für Stipendien und Darlehen

Ab 1. Januar 2027 gelten folgende Regeln:

Alter bei Beginn des Ausbildungsjahres
Form der Ausbildungsbeiträge
Bis 27 Jahre Stipendium
Ab 28 bis 34 Jahre Stipendium mit erhöhter Eigenleistung
Ab 35 bis 44 Jahre Darlehen mit erhöhter Eigenleistung

Die bisherige Wahlmöglichkeit zwischen Stipendium und
Darlehen wird aufgehoben. Künftig richtet sich die Form der Ausbildungsbeiträge
nur noch nach dem Alter der auszubildenden Person bei Beginn des
Ausbildungsjahres. Neu werden Darlehen ausschliesslich mit erhöhter
Eigenleistung ausgerichtet.

Einreichefrist

Ein Gesuch muss, wie bis anhin, innert sechs Monaten nach Beginn des Ausbildungsjahres eingereicht werden.

Neu gilt: Wird das Gesuch rechtzeitig - also spätestens am letzten Tag des sechsten Monats nach Beginn des Ausbildungsjahres - eingereicht, besteht der Anspruch für das gesamte Ausbildungsjahr. Eine Kürzung wegen später Gesuchseinreichung innerhalb dieser Frist erfolgt nicht mehr.

Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Darlehen werden nicht mehr verzinst

Ausbildungsdarlehen werden künftig nicht mehr verzinst. Dies gilt auch für viele bereits bestehende Darlehen, sofern diese bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen noch nicht vollständig zur Rückzahlung fällig sind. Raten, die erst nach dem 1. Januar 2027 zur Rückzahlung fällig werden, sind ohne Zins
zurückzubezahlen.

Änderungen auf der Tertiärstufe

Die folgenden Änderungen betreffen insbesondere Studierende an Hochschulen sowie Personen in der höheren Berufsbildung.

Grundsätzlich keine Beiträge mehr für einen zweiten gleichartigen Abschluss

Wer bereits einen Abschluss auf der Tertiärstufe erworben hat und dafür Ausbildungsbeiträge des Kantons Zürich erhalten hat, erhält künftig grundsätzlich keine Ausbildungsbeiträge mehr für einen weiteren gleichartigen Abschluss.

Beispiele:

  • Bachelor auf Tertiärstufe A (universitäre Hochschulen und Fachhochschulen) mit Ausbildungsbeiträgen abgeschlossen → kein weiterer Bachelor auf Tertiärstufe A mit Ausbildungsbeiträgen.
  • Abschluss auf Tertiärstufe B (eidg. Berufsprüfung, höhere Fachprüfung, Abschluss an höherer Fachschule) mit Ausbildungsbeiträgen abgeschlossen → weiterer Abschluss auf Tertiärstufe A (universitäre Hochschulen und Fachhochschulen) oder anderer Abschluss auf Tertiärstufe B mit Ausbildungsbeiträgen möglich.
  • Bachelor mit Ausbildungsbeiträgen abgeschlossen → Beiträge für ein Masterstudium bleiben möglich.

Nach fünf Beitragsjahren muss ein Studienfortschritt nachgewiesen werden

Wer während fünf Ausbildungsjahren Ausbildungsbeiträge vom Kanton Zürich für eine Ausbildung auf der Tertiärstufe erhalten hat, muss künftig einen angemessenen Studienfortschritt nachweisen, um weitere Beiträge zu erhalten.
Die genauen Anforderungen werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

Abbruch oder erfolglose Beendigung von zwei unterstützen Ausbildungen

Wer zwei Ausbildungen auf der Tertiärstufe abgebrochen oder erfolglos beendet hat und für diese Ausbildungen Ausbildungsbeiträge vom Kanton Zürich erhalten hat, erhält keine weiteren Ausbildungsbeiträge mehr für Ausbildungen auf der Tertiärstufe.

Erleichterung bei Beitragsdauer und Abbrüchen

Die maximale Ausbildungsdauer von 12 Jahren nach Erfüllung der Schulpflicht fällt im revidierten Gesetz weg.

Die Einschränkung, dass Personen mit zwei abgebrochenen oder erfolglosen Ausbildungen keine Beiträge erhalten, gilt jetzt ausschliesslich für die Tertiärstufe.

Übergangsregelung

Für Ausbildungsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

Personen, die vor dem 1. Januar 2027 eine Ausbildung begonnen haben und dafür Ausbildungsbeiträge erhalten, behalten ihren Anspruch bis zum ordentlichen Abschluss dieser Ausbildung.

Hinweis: Massgebend sind die gesetzlichen
Bestimmungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. 

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

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