Rechtsmittel

Inhaltsverzeichnis

Kapitel
Grundlagen
Unterkapitel
Rechtsmittel
Publikationsdatum
1. Januar 2015

Rechtsmittelweg 

Grundsätzlich kann gegen eine Verfügung Rekurs an die nächsthöhere Instanz erhoben werden und der Rekursentscheid kann grundsätzlich mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Das personalrechtliche Verfahren vor Verwaltungsbehörden ist in der Regel unentgeltlich (ausser wenn ein völlig unnötiger Aufwand verursacht wird), vgl. § 13 Abs. 3 VRG. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000 grundsätzlich unentgeltlich, bei höherem Streitwert sind zum Teil erhebliche Gebühren zu bezahlen (§ 65a VRG).

Übersicht über den Instanzenzug beim Kanton

Verfügung eines Amtes als Anfechtungsobjekt

  1. Rekurs gegen die Verfügung eines Amtes an die Direktion
  2. Beschwerde gegen den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht

Verfügung einer Direktion als Anfechtungsobjekt

  1. Rekurs gegen den erstinstanzlichen Direktionsentscheid an den Regierungsrat
  2. Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht

Regierungsratsbeschluss als Anfechtungsobjekt

  1. Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Regierungsratsbeschluss an das Verwaltungsgericht

Achtung

Jeweils prüfen: Entscheidet das Amt im eigenen Namen oder im Namen der Direktion?

  • Wenn im Namen der Direktion: Rekurs an den Regierungsrat
  • Wenn im eigenen Namen: Rekurs an die Direktion   

Instanzenzug bei den Gemeinden und Zweckverbänden

Nach Ausschöpfen der internen Möglichkeiten kann in der Regel Rekurs an den Bezirksrat erhoben werden. Falls eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht möglich ist, kann der Rekursentscheid des Bezirksrats an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Begründete Verfügung

Wird die Verfügung begründet erlassen, ist anstelle des Mitteilungssatzes die Rechtsmittelbelehrung des Rekurses anzubringen:

«Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen von der Mitteilung der Verfügung an schriftlich und unter Beilage einer Kopie dieser Verfügung bei …. (Rekursbehörde: »Regierungsrat, 8090 Zürich« [wenn die Direktion verfügt hat] bzw. »Direktion, 8090 Zürich« [wenn das Amt verfügt hat]) eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.»

Unbegründete Verfügung

Bei einer unbegründeten Verfügung lautet der Mitteilungssatz wie folgt:

«Eine Begründung dieser Verfügung kann innert zehn Tagen (bei Kündigung: 30 Tage) seit der Mitteilung schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen.»

Die Entscheidbefugnis der Rekursbehörde 

Die Rekursinstanz kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Rekurrenten abändern!
Einschränkung bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen, § 18 Abs. 3 PG und § 27a VRG: Eine Kündigung kann durch die Rekursinstanz grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden, auch wenn die Kündigung missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Rekursinstanz kann eine Entschädigung bis 6 Monatslöhne zusprechen.

Nur in Ausnahmefällen ist eine Wiedereinstellung möglich:

  • wenn die Kündigung das Gleichstellungsgesetz verletzt hat,
  • wenn die Rekursinstanz aufsichtsrechtlich einschreitet, weil die untere Instanz krass rechtswidrig gehandelt hat.
  • Die Gemeinden sind befugt, in ihrem kommunalen Personalrecht eine andere Regelung vorzusehen, insbesondere ein Recht auf Aufhebung der unrechtmässigen Kündigungsverfügung und Weiterbeschäftigung.

Wirkung des Rekurses

Der Rekurs hat in der Regel aufschiebende Wirkung, d.h. die Verfügung kann erst nach rechtskräftigem Entscheid über den Rekurs eine Wirkung entfalten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Keine aufschiebende Wirkung entfalten Rekurse gegen eine Kündigung, eine Einstellung im Amt, eine vorzeitige Entlassung oder eine Freistellung (§ 25 Abs. 2 lit. a VRG). In solchen Fällen besteht ein erhebliches Interesse an einer sofortigen Umsetzung der Verfügung.

Hält die Rekursinstanz eine Kündigung, eine Einstellung im Amt oder eine vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt, stellt sie dies fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung, die das Gemeinwesen zu entrichten hat. Auch eine unrechtmässige Kündigung gibt keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, die Kündigung bleibt bestehen, vgl. oben.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht 

Die Beschwerde ist zulässig gegen personalrechtliche Anordnungen des Regierungsrates sowie gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion, des Regierungsrats oder des Bezirksrats (§ 41 i.V.m. § 19 Abs. 1 VRG). Mit der Beschwerde können grundsätzlich alle personalrechtlichen Anordnung angefochten werden, durch die Mitarbeitende in ihren Rechten oder Pflichten betroffen sind, d.h. auch Entscheide über Verweise, Gewährung oder Verweigerung von Lohnerhöhungen usw..

Für die Wirkung der Beschwerde gilt das gleiche wie beim Rekurs. Eine unrechtmässige Entlassung hat grundsätzlich nur eine Entschädigung zur Folge, nicht aber die Wiedereinstellung.

Mitberichtsverfahren des Personalamts bei Rekursen und Beschwerden 

Gemäss § 150 lit. f VVO wird das Personalamt zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfahren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Beschwerde- und Klageverfahren vor Gericht.

Die genannte Bestimmung will verhindern, dass sich zwischen den Direktionen eine unterschiedliche personalrechtliche Rekurspraxis entwickelt. Deren Rekursentscheide können direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können.

Die vollständigen Rekursakten sind dem Personalamt mit Aktenverzeichnis – möglichst zusammen mit einem Entwurf des Rekursentscheids – zuzustellen, mit einer Frist von in der Regel 30 Tagen für die Ausarbeitung des Mitberichts. Diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

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Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

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