Verlängerter Urlaub für hinterbliebene Elternteile

Kapitel
Ferien und Urlaub
Unterkapitel
Elternschaft
Publikationsdatum
29. April 2024

Grundsatz

Im Todesfall eines Elternteils erhält der hinterbliebene Elternteil dessen Anspruch übertragen: Der bezahlte Mutterschaftsurlaub wird im Todesfall des anderen Elternteils um zwei Wochen, und der bezahlte Urlaub des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter um 16 Wochen verlängert.

Im Falle des Todes der Mutter

  • Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während ihres Mutterschaftsurlaubs, hat der angestellte andere Elternteil ab dem Tag nach dem Todestag Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von 16 Wochen (§ 96b Abs. 1 VVO).
  • Der Anspruch entsteht, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist (kraft der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung) oder während der 14 Wochen danach begründet wird (§ 96b Abs. 2 VVO; durch Anerkennung oder gerichtlichen Entscheid, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt). Der Anspruch besteht auch für die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil ist (Ehefrau der Mutter, sofern das Neugeborene aus einer gesetzlich geregelten Samenspende entstammt).
  • Der Urlaub muss ab dem Todestag der Mutter an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. Die Frist für den Bezug des bezahlten Urlaubs des anderen Elternteils (sechs Monaten nach Geburt des Kindes) steht während des Bezugs des zusätzlichen Urlaubs still.

Im Falle des Todes des anderen Elternteils

  • Stirbt der andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, hat die angestellte Mutter Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen bezahlten Urlaub.
  • Der Urlaub kann innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Todestag wochen- oder tageweise bezogen werden (§ 96 Abs. 5 VVO).

Ausrichtung

Die Rahmenbedingungen richten sich nach dem originären Urlaubsanspruch der Mutter oder des anderen Elternteils. Zur Bestimmung des individuellen Anspruchs ist der Beschäftigungsgrad des überlebenden Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend.

Der Kanton als Arbeitgeber erhält von der Sozialversicherungsanstalt eine Entschädigung in Form von Taggeldern, die über die EO finanziert werden. Das Taggeld entspricht 80% des durchschnittlichen Einkommens und ist auf max. Fr. 220.00 pro Tag begrenzt. Die Differenz zum vollen Lohn gemäss Beschäftigungsgrad trägt der Kanton.

Die Kündigungsfrist nach kantonalem Personalrecht wird mit der Einführung des neuen Urlaubs nicht verlängert. Sofern die Urlaubstage nicht bezogen werden können, werden sie auch nicht ausbezahlt. Es besteht aber nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Anspruch auf die entsprechende Entschädigung gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Erwerbsersatz.
 

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