Mitarbeitende in Ausbildung (Weisung)

Kapitel
Besondere Arbeitsverhältnisse
Unterkapitel
Mitarbeitende in Ausbildung
Publikationsdatum
1. Januar 2016

Weisung des Personalamtes vom 1. Januar 2016

Geltungsbereich

Diese Weisung regelt die Rahmenbedingungen für kantonale Anstellungen im Zusammenhang mit einem berufsbegleitenden Studium in Sozialer Arbeit bzw. Sozialpädagogik:

  • an einer Fachhochschule mit Abschluss Bachelor FH in Sozialer Arbeit;
  • an einer höheren Fachschule mit Abschluss Sozialpädagogin/Sozialpädagoge HF.

Die Weisung kommt zum Tragen, wenn im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums die obligatorische Praxisausbildung als Mitarbeitende/r in Ausbildung (MAiA) absolviert wird. Sie findet keine Anwendung auf Praktika im Rahmen eines Vollzeitstudiums. Letztere Praktikumsanstellungen erfolgen ausserhalb des Stellenplans gemäss RRB Nr. 1197/2011, Praktikumstyp 2.

Die obligatorische Praxisausbildung als MAiA wird in einer stationären oder ambulanten Praxisorganisation innerhalb der kantonalen Verwaltung absolviert, welche einen Ausbildungsvertrag mit der entsprechenden Fachhochschule/Höheren Fachschule geschlossen hat. Der Ausbildungsvertrag regelt die inhaltlichen Rahmenbedingungen der Anstellung (Lern- und Ausbildungsziele, Ausbildungsverlauf, Pflichten der Praxisorganisation sowie Pflichten der/des MAiA).

Massgebende Bestimmungen

Für die Anstellung der MAiA im Rahmen der berufsbegleitenden Praxisausbildung kommen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Zürich zur Anwendung.

Befristete Anstellung

Die Anstellung ist nur auf einer im Stellenplan bewilligten entsprechenden freien Stelle zulässig. Die MAiA sind während der gesamten Ausbildungszeit parallel zum berufsbegleitenden Studium angestellt. Die Anstellung erfolgt mittels einer befristeten Verfügung und endet jedenfalls mit dem Abschluss des Studiums, welches in der Regel zwischen zwei und vier Jahre dauert. Es kann eine ausbildungsbedingte Verlängerungsoption der Anstellung vorgesehen werden. Die Anstellung während der Praxisausbildung verleiht indes keinen Anspruch auf eine Anstellung nach deren Abschluss.

Lohn

MAiA, welche ein berufsbegleitendes Studium FH/HF in Sozialer Arbeit bzw. Sozialpädagogik absolvieren, werden nach Lohnreglement 01 (LR 01) in Lohnklasse 12, ab Lohnstufe 1 eingereiht (vgl. RRB Nr. 589/2013). Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die Stelle sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit können bei der Festsetzung der Lohnstufen innerhalb der Lohnklasse 12 angemessen berücksichtigt werden (§ 15 Abs. 2 Personalverordnung [PVO], LS 177.11).

Arbeitszeit

Der Beschäftigungsumfang richtet sich nach den Kriterien der einzelnen Fachhochschulen/Höheren Fachschulen. Er kann zwischen 50% und 80% variieren. Es kommen die personalrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) zur Anwendung.

Ausbildungsziel

Die Praxisorganisation erstellt ein Ausbildungskonzept als Grundlage für die Kooperation mit den Fachhochschulen/Höheren Fachschulen, welches von diesen genehmigt wird. Die Praxisorganisation verpflichtet sich gemäss Ausbildungsvertrag zu einer fachgemässen berufspraktischen Ausbildung unter angemessener Berücksichtigung der vereinbarten Berufs- und Ausbildungsvorstellungen der entsprechenden Fachhochschule/Höheren Fachschule.

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag regelt detailliert die inhaltlichen Rahmenbedingungen der Anstellung (Lern- und Ausbildungsziele, Ausbildungsverlauf, Pflichten der Praxisorganisation sowie Pflichten der/des MAiA). Es sind keine Abweichungen von den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Zürich zulässig.

Schulgeld

Ausbildungskosten (Semestergebühren etc.) werden von der Praxisorganisation mangels gesetzlicher Grundlage nicht übernommen.

Amtsgeheimnis

Gemäss § 51 Personalgesetz (PG, LS 177.10) ist über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die MAiA unterliegen deshalb bezüglich Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Anstellung zukommen oder die sie durch diese erfahren und wahrnehmen, Dritten gegenüber der Schweigepflicht. Dies betrifft insbesondere Angaben bezüglich der persönlichen und sozialen Verhältnisse der Klientinnen und Klienten und deren Angehörigen. Auch bei einer Aufarbeitung von Praxiserfahrungen in der Fachhochschule/Höheren Fachschule sind deshalb grundsätzlich Namen und weitere Angaben, welche eine Identifizierung der Betroffenen gestatten könnten, zu verändern.

Vorzeitige Auflösung des befristeten Anstellungsverhältnisses

Eine vorzeitige Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses (seitens des/der MAiA oder der Praxisorganisation) ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Das befristete Anstellungsverhältnis kann aufgelöst werden durch:

  • Ordentliche Kündigung (§ 16 lit. a PG, allerdings nur sofern die Anstellungsverfügung die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vorsieht)
  • Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 16 lit. c PG)
  • Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 16 lit. d PG) Eine vorzeitige Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist namentlich auch möglich, wenn die/der MAiA exmatrikuliert wird. Die Praxisorganisation ist über die Exmatrikulation umgehend zu unterrichten.

Verfahren und Voraussetzungen richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Zürich.

Das Personalamt erlässt folgende Weisung:

I. Die Weisungen der Personalkommission vom 30. Dezember 1992, Änderung vom 6. Mai 1997, werden aufgehoben.

II. Diese Weisung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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