Löhne kurzfristige Aushilfen (Weisung)

Inhaltsverzeichnis

Kapitel
Besondere Arbeitsverhältnisse
Unterkapitel
Aushilfen
Publikationsdatum
1. Januar 2020

Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2020

Löhne für kurzfristige Aushilfen

Aushilfen mit unregelmässigen Einsätzen bei wechselnden, nicht zum Voraus festlegbaren Stundenzahlen werden im Stundenlohn angestellt. Es kommt das Lohnreglement (LR) 05 zur Anwendung (vgl. «Verwendung der Lohnreglemente», Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2020, Handbuch Personalrecht > Lohn/Payroll > Auszahlungsmodalitäten).

Das LR 05 ist nicht anwendbar auf Aushilfen mit einem zum Voraus bestimmbaren fixen Einsatz und Beschäftigungsgrad (in diesen Fällen kommt immer das LR 01 zur Anwendung).

Werden Teilzeitbeschäftigte für einen zusätzlichen, befristeten Einsatz – beispielsweise anstelle einer Aushilfe – eingesetzt, ist für die Mehrstunden die Anordnung von Überzeit oder eine zeitweilige Erhöhung des Pensums zu prüfen. Letzteres kann über eine zusätzliche Anstellung als Aushilfe erreicht werden.

Die Pauschalansätze gemäss Anhang zu dieser Weisung sind anwendbar für kurzfristige Aushilfen bei Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bis längstens einem Monat Dauer für die umschriebenen Tätigkeiten.

Zweifel- oder Grenzfälle in der Anwendung der verschiedenen Lohnreglemente und des Anhangs sind mit dem Personalamt abzusprechen.

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzt die Weisung «Anwendung LR 05: Löhne für kurzfristige Aushilfen, Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2001 (aktualisiert auf den 1. Januar 2015)».

FINANZDIREKTION


Ernst Stocker
Regierungsrat 

Anhang

Entschädigungsansätze für kurzfristige Aushilfen (Beschäftigung bis zu einem Monat Dauer) Erstmaliger Einsatz am betreffenden Arbeitsplatz Wiederholter Einsatz am gleichen Arbeitsplatz
Gruppe A: Arbeiten, die keine besonderen Kenntnisse voraussetzen (z.B. Mithilfe bei Sortier-, Verlegungs- oder Aufräumarbeiten; Hilfsarbeiten in einfacheren Verhältnissen im handwerklich-technischen Bereich, an Instituten der Universität usw.) LK 1 / AS 2 LK 1 / LS 1
Gruppe B: Arbeiten mit einfacheren Anforderungen, die keine einschlägige Berufsausbildung, jedoch Erfahrung aus praktischer Tätigkeit voraussetzen (Adressier-, Klassier-, Registrier-, Archivier-, einfache Auswertungs- und Schreibarbeiten; Mithilfe im handwerklich-technischen Bereich, an Instituten der Universität usw.) LK 5 / AS 2 LK 5 / LS 1
Gruppe C: Arbeiten qualifizierterer Art, die einschlägige berufliche Ausbildung und Praxis sowie erhöhte Selbständigkeit und Verantwortlichkeit voraussetzen (Ablösung im Sekretariats- und handwerklich-technischen Bereich, an Instituten der Universität usw.) LK 9 / LS 1 LK 9 / LS 7 

Bei Einsätzen in der Nacht (20.00 bis 06.00 Uhr) sowie an Samstagen und Sonntagen (06.00 bis 20.00 Uhr) und an zusätzlichen ganzen Freitagen wird eine Vergütung von Fr. 5.75 je Stunde (vgl. § 132 VVO) ausgerichtet. Der sich bei Verhinderung der Arbeitsleistung durch Freitage ergebende Verdienstausfall wird voll vergütet. Die Lohnzahlung erfolgt aufgrund der Meldung über die geleisteten Arbeitsstunden.

Für Aushilfen unter 20 Jahren gelten innerhalb der Gruppe A folgende Ansätze: 

  Erstmaliger Einsatz am betreffenden Arbeitsplatz Wiederholter Einsatz am gleichen Arbeitsplatz
Bis 20-Jährige: LK 1/ AS 2 LK 1 / LS 1
Für unter 18-Jährige: Es gilt der obige Stundenansatz minus Fr. 3. Es gilt der obige Stundenansatz minus Fr. 3.

Bei Krankheit oder Nichtberufsunfall richtet sich die Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen der VVO für das 1. Dienstjahr, jedoch grundsätzlich begrenzt auf die Dauer der vereinbarten Arbeitsleistung.

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