4. Rechtliche Fragen: Haftung und Datenschutz
Im folgenden Abschnitt wird dargestellt, welche rechtlichen und organisatorischen Anforderungen datenbasiertes Monitoring mit sich bringt und wie diese am Beispiel des Pilotprojekts systematisch adressiert werden können.
Rahmenbedingungen für das Monitoring
Die Innovation-Sandbox testet neue Technologien nicht nur technisch, sondern auch auf ihre rechtlichen Rahmenbedingungen. Beim Monitoring von Brücken mit Sensoren, Kameras und cloudbasierten Auswertungssystemen stellen sich zahlreiche Fragen hinsichtlich Haftung, Verfügbarkeit, Datenschutzund Betriebsorganisation. Das Pilotprojekt zeigt exemplarisch, welche Rahmenbedingungen Infrastrukturbetreiber und Technologieanbieter berücksichtigen müssen, wenn sie datenbasierte Methoden in sicherheitsrelevanten Bereichen einsetzen.
Haftung bei Beschädigung von Sensoren oder Kameras
Sensoren und Kameras können durch unsachgemässe Bedienung, bauliche Eingriffe oder Vandalismus beschädigt werden. In solchen Fällen haftet grundsätzlich jene Partei, die den Schaden verursacht hat. Wird die Beschädigung durch eine fehlerhafte Installation oder unzureichende Sicherung begünstigt, kann der technische Anbieter verantwortlich sein. Schäden durch Naturereignisse wie Sturm, Schneelast oder Hochwasser gelten hingegen als höhere Gewalt und lösen in der Regel keine Haftung aus. In der Praxis empfiehlt sich eine klare Rollenverteilung: Betreiber verantworten den Zugang zum Bauwerk, während technische Anbieter eine sichere Montage und eine regelmässige Wartung gewährleisten.
Haftung bei fehlerhaften Messwerten
Falsche oder unvollständige Daten können entstehen, wenn Sensoren nicht richtig kalibriert sind, externe Einflüsse nicht korrekt bereinigt werden oder technische Fehler auftreten. Eine Haftung setzt in jedem Fall ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung voraus. Vertraglich haftet ein Anbieter beispielsweise, wenn Installationsfehler, mangelhafte Datenverarbeitung oder fehlende Überwachungsmechanismen ursächlich sind. Gegenüber Dritten entsteht eine ausservertragliche Haftung nur dann, wenn fehlerhafte Daten zu einem Schaden führen und erkennbar gewesen wäre, dass die Messwerte nicht korrekt waren. Für Personenschäden kann zusätzlich das Produkthaftpflichtrecht greifen. Für betriebliche Sachschäden gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.
Haftung bei Interpretationsfehlern
Datenbasierte Systeme liefern Indikatoren, ersetzen jedoch nicht die ingenieurtechnische Bewertung. Betreiber müssen die Messwerte in den betrieblichen Kontext einordnen und sicherheitsrelevante Entscheidungen selbst treffen. Eine Haftung des technischen Anbieters kommt daher nur infrage, wenn dieser grobfahrlässig fehlerhafte Analysen abgibt oder vertraglich geregelte Pflichten verletzt. Ein Beispiel ist die Nichtbeachtung offenkundiger Anomalien in den Daten, die zu falschen Empfehlungen führen. Für Betreiber entsteht ein Risiko, wenn Daten falsch interpretiert oder ausserhalb des vorgesehenen Einsatzbereichs verwendet werden. Klare Zuständigkeiten und Schulungen helfen, Fehlinterpretationen zu vermeiden.
«Datenbasierte Monitoringsysteme unterstützen den Betrieb, verlagern aber die Verantwortung für sicherheitsrelevante Entscheidungen nicht vom Betreiber auf die Technologie.»
Stephanie Volz, Geschäftsführerin Center for Information Technology, Society, and Law (ITSL), Universität Zürich
Verfügbarkeit und Systemausfälle
Cloudbasierte Plattformen sind für den Betrieb zentral. Fällt die Plattform aus oder unterschreitet sie die garantierte Mindestverfügbarkeit, kann der Anbieter im Rahmen des Vertrags haftbar gemacht werden. Typische Massnahmen zur Minimierung des Risikos sind redundante Systeme, automatische Alarmierung bei Ausfällen oder lokale Zwischenspeicher, um Messwerte auch bei Verbindungsproblemen zu sichern.
Datenschutz und Kameranutzung
Datenschutzrechtliche Anforderungen hängen davon ab, ob Personendaten verarbeitet werden. Sensoren, die rein technische Messwerte wie Temperatur, Dehnung oder Beschleunigung erfassen, fallen nicht unter das Datenschutzrecht. Kameraaufnahmen hingegen können identifizierbare Merkmale enthalten – etwa Gesichter, Kennzeichen oder Kleidung von Mitarbeitenden. In solchen Fällen müssen Betreiber geeignete Massnahmen treffen. Dazu gehören:
- Hinweisschilder vor Ort, die über den Zweck der Aufnahmen, die Verantwortlichen und die Aufbewahrungsdauer informieren
- Einschränkung des Bildausschnitts und des Kamerawinkels, sodass nur die relevanten Infrastrukturbereiche erfasst werden
- Verpixelung oder automatische Unkenntlichmachung von Personen oder Kennzeichen im Auswertesystem
- Kurzfristige Löschung der Rohaufnahmen nach erfolgter Validierung
Diese Massnahmen reduzieren das Risiko, dass unbeabsichtigt Personendaten verarbeitet werden.
Sicherer Umgang mit Daten
Für alle Daten (z.B. Messwerte oder Kamerabilder) gelten technische und organisatorische Schutzanforderungen. Dazu gehören verschlüsselte Speicherung, Zugriffsbeschränkungen, regelmässige Sicherheitstests und definierte Löschfristen. Zudem müssen Mitarbeitende, die mit den Daten arbeiten, entsprechend geschult werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur die für den vorgesehenen Zweck erforderlichen Informationen verarbeitet und verantwortungsvoll genutzt werden.
Vertragliche Gestaltung zur Risikoabsicherung
Eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung hilft, Haftungsrisiken und Verantwortlichkeiten klar zu regeln. Dazu gehören Haftungsbegrenzungen pro Ereignis, präzise Rollenbeschreibungen, definierte Systemverfügbarkeiten sowie Regelungen zur Datenverarbeitung und zur Datensicherheit. Die Haftung für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bleibt gesetzlich immer zwingend bestehen.
Insgesamt zeigt der Anwendungsfall, dass datenbasiertes Monitoring rechtlich und organisatorisch gut beherrschbar ist – vorausgesetzt, Betreiber definieren klare Verantwortlichkeiten, treffen angemessene Schutzmassnahmen und verankern den Betrieb der Systeme in robusten Prozessen.
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