Sanierung oder Konkurs

Wenn alle betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten und die staatlichen Unterstützungsmassnahmen ausgeschöpft sind, sollte die Nachlassstundung als Sanierungsmöglichkeit geprüft werden, bevor die Liquidation des Unternehmens mittels eines Konkurses droht. Auf dieser Seite haben wir mit Unterstützung der Zürcher Notariate und Konkursämter Informationen rund um die Themen Sanierung und Konkurs zusammengestellt.

Gerichtliche Sanierung

Eventuell kann ein drohender Konkurs durch ein gerichtliches Nachlassverfahren abgewendet oder zumindest der Schaden minimiert und Teile des Betriebs gerettet werden. Beim Nachlassverfahren erhält ein Unternehmen mit einer Nachlassstundung Zeit, um Sanierungsmassnahmen zu prüfen und allenfalls auch einen teilweisen Erlass der Schulden zu erwirken. Voraussetzung dafür ist, dass dies rechtzeitig geprüft wird, bevor der finanzielle Handlungsspielraum zu stark eingeschränkt ist. Denn ein solches Verfahren ist nicht kostenlos. Eine Beratung durch eine erfahrene Fachperson kann sich dennoch oft lohnen.  

Nachlassverfahren & Nachlassstundung

  • Das Nachlassverfahren beginnt mit einer provisorischen Nachlassstundung. Stundung bedeutet, dass das Unternehmen während vier Monaten nicht betrieben werden kann. Während dieser Zeit kann das Unternehmen Sanierungsmöglichkeiten prüfen und realisieren, während der operative Betrieb fortgesetzt wird. Seit Oktober 2020 kann die provisorische Nachlassstundung auf acht Monate verlängert werden.
  • Der Antrag auf Gewährung einer Nachlassstundung muss beim Bezirksgericht gestellt werden. Bei einer AG oder GmbH ist das Bezirksgericht an ihrem Geschäftssitz zuständig, bei Einzelunternehmen das Bezirksgericht, das für den Wohnsitz des Unternehmers oder der Unternehmerin zuständig ist. Dabei muss aufgezeigt werden, dass eine Aussicht auf Sanierung besteht und es muss ein Sanierungsplan vorgelegt werden. Ausserdem wird ein Sachwalter eingesetzt.
  • Wenn sich während der provisorischen Stundung zeigt, dass eine Aussicht auf vollständige Sanierung besteht oder ein Nachlassvertrag mit den Gläubigern mit einem teilweisen Schuldenerlass möglich ist, bewilligt das Gericht einen Antrag des Unternehmens auf definitive Nachlassstundung. Damit hat das Unternehmen wieder einige Monate Zeit, um den Sanierungsplan umzusetzen.
  • Ziel ist die Weiterführung des Unternehmens oder allenfalls von Teilen davon. Der Sachwalter beruft eine Gläubigerversammlung ein und unterbreitet den Gläubigern ggf. einen Nachlassvertrag. Dies ist möglich, wenn die privilegierten Gläubiger (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Sozialversicherungen) vollständig ausbezahlt werden können. Den übrigen Gläubigern wird ein Teilverzicht auf ihre Forderungen vorgeschlagen. Die Gläubigerversammlung muss den Nachlassvertrag mit einem qualifizierten Mehr annehmen.
  • Auch eine vollständige Sanierung ist möglich, oder auf der anderen Seite eine Liquidation des Unternehmens mit Aufteilung des verbliebenen Vermögens auf die Gläubiger. Es kann auch sein, dass nach dem Nachlassverfahren dennoch ein Konkurs stattfindet.

Weitere Informationen zum Nachlassverfahren finden Sie in untenstehendem Artikel:

Konkursaufschub

Ist eine Gesellschaft (AG / GmbH / Genossenschaft / Stiftung) bereits überschuldet, kann mit einem Konkursaufschub die Konkurseröffnung aufgeschoben werden (Art. 725 a OR), vorausgesetzt es bestehen begründete Aussichten auf eine Sanierung. Das ist eine Möglichkeit, trotz Überschuldung mit einer Sanierung weiterzufahren und so Haftungsprobleme des Verwaltungsrats wegen «Konkursverschleppung» zu vermeiden

Private Sanierung für Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag

Jedes Unternehmen kann um Nachlassstundung ersuchen, d.h. auch Einzelunternehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen sind und damit auf Konkurs betrieben werden, oder ob sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Für Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und somit auf Pfändung betrieben werden, kommt aber eher die private Schuldensanierung in Frage (Art. 333 ff. SchKG).

Beratung kann sich lohnen

Wenn sich die Frage einer gerichtlichen Sanierung stellt, lohnt sich in vielen Fällen der Beizug einer externen Fachperson, etwa eines spezialisierten Treuhänders oder einer Sanierungsspezialistin. Sie sind in der Lage, die Situation realistisch einzuschätzen und bieten Beratung zum weiteren Vorgehen an. Dies führt zwar in einer sowieso schon angespannten Situation zu zusätzlichen Kosten. Diese können sich aber auszahlen, falls das Unternehmen dadurch «gerettet» werden kann.

Es ist wichtig, dass ein Sanierungsspezialist über eine solide Ausbildung verfügt und Erfahrung mit Sanierungen vorweisen kann. Diese Aufgabe erfordert betriebswirtschaftliches wie auch juristisches Fachwissen. Fragen Sie Ihre Treuhänderin, ob sie eine ausgewiesene Fachperson kennt. Auch Ihre Bank wird Ihnen einen Sanierungsspezialisten empfehlen können.

Alternativ können Sie beim Online-Vermittlungsservice des Zürcher Anwaltsverbandes zum Rechtsgebiet «Betreibungs- und Konkursrecht» einen Spezialisten oder eine Spezialistin suchen:

Beim Treuhänderverband können Sie einen Treuhänder suchen:  

Selbständige Liquidation Einzelunternehmen

Ist eine Sanierung nicht mehr möglich, kann sich ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen auch selbst für eine Schliessung entscheiden. Es muss sich dafür aus dem Handelsregister löschen lassen. Ein wesentlicher Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass der Unternehmer oder die Unternehmerin sechs Monate nach der Löschung im Handelsregister für die Schulden nicht mehr auf Konkurs betrieben werden kann.

Weitere Informationen:

Konkurs

Zu einem Konkurs sollte es erst kommen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Sobald der Konkurs vom Gericht eröffnet ist, wird der Betrieb per sofort stillgelegt. Die Mitarbeitenden werden freigestellt und die Geschäftsführung verliert per sofort das Verfügungsrecht über sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens und damit jeglichen Gestaltungsspielraum.   

Während und nach dem ersten Shutdown im Frühjahr 2020 galten mit der «Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht» spezielle Regeln für das Insolvenzverfahren. Der Bundesrat hat diese Massnahmen per 19. Oktober 2020 aufgehoben. Somit gelten aktuell wieder die allgemein gültigen Regeln aus dem SchKG.

Wann kommt es zum Konkurs?

Es gibt zwei Auslöser für einen Konkurs:

1. Überschuldung (AG / GmbH) oder Insolvenzerklärung

Wenn die Schulden eines Unternehmens grösser sind als sein Vermögen (Aktiven), dann ist das Unternehmen überschuldet. Besteht die Möglichkeit, dass eine Überschuldung vorliegt, so muss eine Zwischenbilanz erstellt und durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden. Im Einzelfall kann auf eine Prüfung verzichtet werden. Es lohnt sich, hierzu im Vorfeld mit dem zuständigen Bezirksgericht Kontakt aufzunehmen.

Wird eine Überschuldung festgestellt, so ist der Verwaltungsrat oder im Falle der GmbH die Geschäftsführung gesetzlich verpflichtet, dies dem zuständigen Gericht, im Kanton Zürich ist dies das zuständige Bezirksgericht, mitzuteilen (Art. 725 OR / Art. 820 OR). In diesem Fall leitet das Unternehmen also selber den Konkurs ein. Es deponiert die Bilanz.

Jedes Unternehmen kann sich aber auch von sich aus beim zuständigen Bezirksgericht als insolvent, also zahlungsunfähig, erklären lassen. Auch damit führt es selbst einen Konkurs herbei. In diesem Fall muss das Unternehmen den notwendigen Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung leisten.

2. Konkurs durch Gläubiger

Der Konkurs kann auch durch einen Gläubiger eingeleitet werden, der das Unternehmen betreibt. Ist diese so genannte «Betreibung auf Konkurs» fruchtlos, so führt dies zu einer Konkurseröffnung.

Einzelunternehmen

Wer ein Einzelunternehmen führt, trägt das unternehmerische Risiko alleine und haftet mit seinem persönlichen Vermögen unbeschränkt für private und geschäftliche Schulden. Wenn das Unternehmen als Einzelfirma im Handelsregister eintragen ist, unterliegt es der Betreibung auf Konkurs (bis 6 Monate nach der Löschung im Handelsregister) (Art. 39 SchKG).

Unabhängig davon, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, kann sich der Inhaber mittels Insolvenzerklärung für zahlungsunfähig erklären und selber um Eröffnung des Konkurses ersuchen (SchKG 191). Der entsprechende Antrag muss beim Bezirksgericht am Wohnsitz des Inhabers eingereicht und der entsprechende Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung geleistet werden.  

Konkurseröffnung

Ein Konkurs wird vom Konkursgericht (Bezirksgericht) eröffnet, d.h. beschlossen. Für das anschliessende Konkursverfahren ist das Konkursamt zuständig. Im Kanton Zürich übernehmen die Notariate in der Funktion als Konkursamt die konkursamtlichen Aufgaben.

Abwehr des Konkurses nach Konkurseröffnung

Ist die Konkurseröffnung einmal verfügt, so gibt es nur noch wenige Abwehrmittel, welche unbedingt fristgerecht ergriffen werden müssen. Informationen dazu finden Sie hier:

Konkursverfahren

Hat das Gericht den Konkurs eröffnet, erfolgt stets die sofortige Betriebsschliessung und die Freistellung der Mitarbeitenden. Das Unternehmen verliert per sofort das Recht, über sämtliche Vermögenswerte wie Bankkonten, Immobilien oder bewegliche Sachen zu verfügen. Alle Vermögenswerte kommen in die so genannte Konkursmasse und das Konkursamt prüft, welche Gläubiger daraus in welcher Reihenfolge ihre Ansprüche vergütet erhalten.

In vielen Fällen reicht das vorhandene Vermögen nicht einmal mehr aus, um die Kosten für die Durchführung des Konkursverfahrens bei einfachen Verfahren von 5'000 bis 10'000 Franken und bei komplexeren von einem Vielfachen davon zu decken. Dann wird das Konkursverfahren eingestellt und dies wird im Amtsblatt publiziert. Innert 10 Tagen können nun Gläubiger verlangen, dass dennoch ein Liquidationsverfahren durchgeführt wird, wenn sie dessen Finanzierung garantieren.  

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