Energievorschriften im Gebäudebereich

Detailübersicht

Massnahmenkürzel
GE03
Kurzbeschreibung
Die kantonalen Energievorschriften tragen zur Senkung des Energiebedarfs und zur Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäudebereich bei.
Bereich
Klimaschutz
Sektor
Gebäude
Umsetzungszeitraum
seit 1983, Daueraufgabe
Stand
laufend
Status
+
Direktion
Baudirektion
Amt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung
Energie

Anpassung Energiegesetz und Besondere Bauverordnung I

Mit der am 1. September 2022 in Kraft getretenen Änderung des Energiegesetzes wurden Vorschriften in folgenden Bereichen neu erlassen oder an den Stand der Technik angepasst:

  • Energiebedarf von Neubauten weiter senken
  • Eigenstromerzeugung bei Neubauten
  • Wärmeerzeugerersatz mit erneuerbaren Energien
  • Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien verbessern
  • Sanierungspflicht für Elektroheizungen und zentrale Elektroboiler
  • Effizienz durch Betriebsoptimierung steigern

Die Ausführungsbestimmungen wurden mit einer Änderung der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) erlassen.

In der Medienmitteilung vom 29.05.2024 Revidiertes Energiegesetz wirkt: Über 98 Prozent der ersetzten Heizungen klimaneutral | Kanton Zürich (zh.ch) wurde über die Erfahrungen des ersten Jahres berichtet.

Ausblick: Für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Energievorschriften in den aufgeführten Bereichen wird im Rahmen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) weiterhin mit der EnDK zusammengearbeitet.

Anpassung Bewilligungsverfahren

Im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien ist auch eine Änderung bei den Verfahren zu nennen: Mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderung der Bauverfahrensverordnung (BVV) wurden die Bewilligungsverfahren für die Nutzung erneuerbarer Energien (Photovoltaik, Wärmepumpen) verbessert. Unter anderem ist für Luft/Wasser-Wärmepumpen (wie auch für Solaranlagen, Fernwärmeanschlüsse, E-Ladestationen) neu grundsätzlich ein Meldeverfahren vorgesehen, wobei gewisse Fälle davon ausgenommen sind und die zuständigen Behörden in begründeten Einzelfällen die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens anordnen können. Ein Lärmschutznachweis ist auch im Meldeverfahren erforderlich. Der Lärmschutznachweis sowie die dazu gehörige Vollzugshilfe wurden vom Cercle Bruit unter Mitwirkung der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich überarbeitet. 

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Klima und Mobilität

Adresse

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8090 Zürich
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Telefon

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