Hanf- und CBD-haltige Nahrungsergänzungsmittel: Vorsicht beim Online-Kauf

Obwohl CBD in Lebensmitteln nicht zulässig ist, finden sich im Internet eine Vielzahl an Angeboten. Aktuell werden Nahrungsergänzungsmittel mit CBD auch über ein System von privaten Wiederverkäufern angeboten. Im Kanton Zürich wurden mehrere Personen verwarnt und Abgabeverbote für solche Produkte ausgesprochen.

Was gilt bezüglich CBD in Nahrungsergänzungsmitteln?

CBD (Cannabidiol) wird aus der Hanfpflanze gewonnen oder synthetisch hergestellt. CBD ist bislang weder in der Schweiz noch der EU als Lebensmittelzutat zugelassen worden. Für die Beurteilung der Sicherheit liegen noch keine ausreichenden Studien vor. Es gibt aber Hinweise auf unerwünschte Effekte wie z. B. auf die Leber. Lebensmittel mit CBD sind daher nicht legal auf dem Markt.
Weitere Informationen zur Verwendung von Hanf und daraus gewonnenen Stoffen:

Was ist beim Online-Shopping zu beachten?

Wer Lebensmittel für den eigenen, privaten Bedarf einkauft, darf dies weltweit tun. Der Kauf geschieht immer auf eigenes Risiko und die Produkte werden an der Grenze nicht systematisch kontrolliert. Für Onlineshops mit Sitz oder Kontaktadresse in der Schweiz gelten die lebensmittelrechtlichen Vorgaben der Schweiz. Wer auf einer ausländischen Seite einkauft muss sich bewusst sein, dass für die dort angebotenen Lebensmittel andere Vorgaben gelten. Dies kann bedeuten, dass beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel andere Zutaten als gewohnt enthalten oder höher dosiert sind.

Nahrungsergänzungsmittel sind nicht dafür vorgesehen, z. B. Gelenkbeschwerden zu bessern, Menopause-Beschwerden zu lindern, Depressionen zu behandeln, das Gewicht zu reduzieren («Fatburner») oder Muskeln wachsen zu lassen. Bei solchen Anpreisungen ist höchste Vorsicht geboten. Das Produkt könnte möglicherweise nicht deklarierte Arzneimittel enthalten.
Wenn ein Nahrungsergänzungsmittel Stoffe enthält, die in der Schweiz als Arzneimittel gelten (z. B. Melatonin), kann es sein, dass es an der Grenze als Arzneimittel eingestuft wird. Der Import ist dann stark eingeschränkt oder ganz verboten. Weitere Informationen zum Import von Arzneimitteln:

Entgegen der Werbung gibt es keine Zulassung oder behördliche Zertifizierung von Nahrungsergänzungsmitteln. In Europa gibt es lediglich die Vorschrift, dass Nahrungsergänzungsmittel bei der zuständigen Behörde angemeldet werden müssen. Eine amtliche Prüfung findet aber nicht statt. In der Schweiz müssen die Hersteller die Sicherheit ihrer Nahrungsergänzungsmittel selbst prüfen und sicherstellen (Selbstkontrolle). Wenn Nahrungsergänzungsmittel also mit amtlichen Siegeln oder Zulassungen beworben werden, ist das Angebot sicher nicht seriös.

Aktuell: Verkauf von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln über Wiederverkäufer

Der Zoll stellte im Laufe des Jahres vermehrt Importe von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln aus Amerika fest. Diese Produkte werden als «legal» vermarktet, da sie kein THC (Tetrahydrocannabinol; Betäubungsmittel) enthalten. Sie sind jedoch keineswegs legal, da sie neben dem nicht zulässigen CBD auch noch weitere verbotene Zutaten wie Melatonin oder Johanniskraut enthalten. Das Sortiment wird zudem mit nicht zulässigen Heilanpreisungen (gegen Schmerzen, Entzündungen, zur Behandlung von Schlafstörungen oder Übergewicht) angeboten.

Für den Verkauf in der Schweiz werden häufig Privatpersonen als Wiederverkäufer angeworben. Sie machen dann Werbung für die Produkte im Bekanntenkreis oder über Social Media und leiten ihre Kunden für den Einkauf auf eine amerikanische Internetseite weiter. Dafür wird ihnen eine Provision in Aussicht gestellt.

Der Handel und die Werbung für solche CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmittel sind illegal. Wer sich nicht daran hält, muss mit kostenpflichtigen Massnahmen durch die zuständige Lebensmittelkontrollbehörde und einer Strafanzeige rechnen. Dies gilt auch für Privatpersonen, die «nur» Werbung machen und Kunden für den Einkauf auf Onlineshops im Ausland umleiten.
Das Kantonale Labor Zürich hat in diesem Zusammenhang bereits 13 Personen gewarnt und bei zwei Onlineshops ein Abgabe- und Werbeverbot verfügt.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV rät davon ab, Nahrungsergänzungsmittel über solche Quellen zu beziehen.
 

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