Das Verbot von Kundgebungen ab 15 Personen unter Covid-19 verstösst gegen die Bundesverfassung

Das Verwaltungsgericht beurteilt das bis zum 18. April 2021 in Kraft gewesene regierungsrätliche Verbot von Kundgebungen mit mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum als unverhältnismässig.

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Der Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 19. März 2021, das in der kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie enthaltene Verbot von Kundgebungen im öffentlichen Raum mit mehr als 15 Perso­nen um einen Monat zu verlängern. Dagegen erhoben neun Personen im April Be­schwerde beim Zürcher Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde in seinem Urteil vom 29. April 2021 gut und stellt fest, dass die Beschränkung der zulässigen Teilnehmerzahl bei Kund­gebungen auf 15 Personen nicht mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.

Die Beschränkung der zulässigen Teilnehmerzahl stellt einen Eingriff in die verfas­sungsrechtlich geschützte Meinungs- und Versammlungs­freiheit dar. Ein solcher ist nur zulässig, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs erfüllt sind. Vor dem Hintergrund des derzeitigen Wis­sensstands zur Übertragung von Covid-19, der für alle Kundgebungen geltenden Maskenpflicht sowie der Möglichkeit, Kundgebungsbe­willigungen mit gesundheits­polizeilich motivierten Auflagen zu versehen oder eine Bewilligung nötigenfalls im Einzelfall zu verweigern, erweist sich die angefochtene Regelung als unverhältnismässig. Eine Minderheit der Kammer bejaht deren Verhältnismässigkeit und fügt dem Urteil eine abweichende Meinung bei.

Die angefochtene Verordnungsbestimmung stand im Urteilszeitpunkt bereits nicht mehr in Kraft, sondern war durch eine neue Bestimmung abgelöst worden, welche die zulässige Teilnehmerzahl auf 100 Personen festlegt. Diese Bestimmung war vom Gericht nicht zu beurteilen.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Das Urteil unter der Verfahrensnummer AN.2021.00003 vom 29. April 2021 finden Sie unter folgendem Link: