Rechtswidrige Kontrolle einer dunkelhäutigen Person durch die Polizei

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und stellt fest, dass die umstrittene Kontrolle einer dunkelhäutigen Person durch die Polizei rechtswidrig war. Es erklärt, dass Kontrollen von Personen, die sich durch äusserlich erkennbare Merkmale (Hautfarbe, Physiognomie etc.) unterscheiden, rechtlich zulässig sind, sofern die Polizeiangehörigen die Identität der zu kontrollierenden Personen gestützt auf einen plausiblen (durch objektive Dritte nachvollziehbaren vernünftigen) Anfangsverdacht für eine Rechtswidrigkeit überprüfen. Die Anknüpfung einer Kontrolle an ein verpöntes Merkmal (Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, religiöse Überzeugung etc.) ist daher nicht absolut ausgeschlossen; sie muss jedoch durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden.

Der dunkelhäutige Beschwerdeführer wurde im Februar 2015 im Hauptbahnhof Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Er weigerte sich, seine Identität bekanntzugeben, weshalb er rechtskräftig mit einer Busse bestraft wurde. Der Beschwerde­führer verlangte in der Folge beim Stadtrat von Zürich die Feststellung, dass die Kontrolle rechtswidrig gewesen sei. Der Stadtrat von Zürich wies das Begehren ab. Das Statthalter­amt wies den dagegen erhobenen Rekurs ab. Das Verwaltungs­gericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut.

Polizeiorgane müssen zur Vornahme von Identitäts­kontrollen über eine spezielle gesetzliche Grund­lage verfügen. Die anzuwendenden Rechts­sätze können auf­grund der vielfältigen Sachverhalte in der Polizeiarbeit nicht absolut formuliert werden; allgemeine oder mehr oder minder vage Begriffe müssen genügen. Polizei­kontrollen dürfen dennoch nicht anlassfrei erfolgen; es müssen spe­zifische Umstände vorliegen, die ein entsprechendes Handeln gebieten. § 21 des kantonalen Polizeigesetzes vom 23. April 2007 nimmt dies auf, indem die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und unter anderem abklären darf, ob nach ihr gefahndet wird. Die ange­haltene Person ist verpflichtet, Angaben zu ihrer Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungs­papiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

Diskriminierend und daher unzulässig wäre dagegen eine Polizei­kontrolle, wenn eine Person ohne konkretes Verdachtsmoment einzig auf­grund von physio­gnomischen Merkmalen, ethnischer Herkunft, kulturellen Merk­malen und/oder religiöser Zugehörigkeit kontrolliert würde.

Ausschlaggebend für die Kontrolle des Beschwerdeführers war, dass er gegen­über der die Personenströme im Hauptbahnhof kontrollierenden Polizeipatrouille den Blick abgewendet haben soll. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Haupt­bahnhof als Ort gilt, wo vermehrt mit Delinquenz zu rechnen ist, genügt das blosse Abwenden des Blicks – ungeachtet der Hautfarbe des Be­schwer­de­führers – nicht, um eine Identitätskontrolle aus­zu­lösen. Dies umso weniger, als sich nicht (mehr) mit Sicherheit erstellen liess, ob und wie das Abwenden des Blicks des Beschwerde­führers die Kon­trolle tatsächlich auslöste. Somit erweist sich die Personenkontrolle als rechtswidrig, weil kein rechtsgenügender Anlass für ihre Vornahme bestand. Da die Beschwerde, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt worden war, bereits aus diesem Grund vollumfänglich gutzuheissen war, brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob eine Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe vorliegt.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Das Urteil ist in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer VB.2020.00014 zu finden.