Abweisung einer Beschwerde gegen die V Covid-19

Das Verwaltungsgericht weist eine Beschwerde gegen die vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. August 2020 erlassene Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) ab.

Der Regierungsrat beschloss am 24. August 2020 eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die V Covid-19 sieht im Wesentlichen die Erhebung von Kontaktdaten durch Gastronomie­betriebe, eine Beschränkung der Personenzahl in gewissen Gastronomie­betrieben, Vorgaben für Veranstaltungen sowie eine Masken­tragpflicht in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten vor, wobei die Verordnung seit der Inkraftsetzung mehrfach geändert wurde. Die Beschwerde­führenden beantragten dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verordnung.

Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerde­führenden um super­provisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anordnung super­provisorischer Massnahmen ab.

In der Sache kommt das Verwaltungs­gericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Tätigwerden durch den Kanton gemäss Art. 8 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 aufgrund der steigenden Anzahl an Neu­infektionen gegeben sind. Durch die vom Regierungsrat angeordneten Massnahmen werden zwar Grundrechte beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für einen solchen Grund­rechts­eingriff sind jedoch vorliegend erfüllt: Die angeordneten Massnahmen beruhen auf Art. 40 des Epidemien­gesetzes des Bundes und damit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Sie dienen sodann der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, mithin dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, und liegen folglich im öffentlichen Interesse. Schliesslich erweisen sich die einzelnen Massnahmen als verhältnismässig.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundes­gericht erhoben werden. Das Urteil vom 22. Oktober 2020 und die Präsidial­verfügung vom 26. August 2020 sind in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer AN.2020.00011 zu finden.

Anmerkung

Die angefochtene im Urteilszeitpunkt noch geltende regierungsrätliche Verordnung wurde inzwischen in wesentlichen Teilen durch eine bundesrechtliche Regelung abgelöst.