Coronavirus: Betreuung der Kinder

Der Regierungsrat hat gestern eine Verordnung erlassen, welche die Gemeinden verpflichtet, ein minimales Betreuungsangebot sicherzustellen. Dieses gewährleistet insbesondere die Betreuung der Kinder von Eltern, deren Berufstätigkeit für die Versorgung der Bevölkerung unerlässlich ist.

Der Bundesrat hat am Montag die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz erklärt. Der Präsenzunterricht an allen Schulen bleibt weiterhin eingestellt. Die Kinder werden wenn immer möglich zu Hause betreut. Die Kantone müssen aber für die Betreuung der Kinder im Vor- und Grundschulalter, die nicht privat betreut werden können, die notwendigen Betreuungsangebote sicherstellen.

Der Regierungsrat hat deshalb eine Verordnung über die Sicherstellung der Betreuung der Kinder im Vorschulbereich und an der Kindergarten- und Primarstufe der Volksschule während der Corona-Pandemie erlassen. Diese verpflichtet die Gemeinden, insbesondere die Betreuung der Kinder von Eltern, deren Berufstätigkeit für die Versorgung der Bevölkerung unerlässlich ist, sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten im Bereich Gesundheit, Pflege und Altersbetreuung, Sicherheit, Verkehr, Infrastruktur (Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Telematik, Reinigung), Logistik (einschliesslich Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern), öffentliche Verwaltung oder Institutionen mit einem öffentlichen Auftrag (soweit die ausgeübte Funktion unerlässlich ist) und Medien. In diesen Bereichen tätige Eltern sollen möglichst nicht am Arbeitsplatz fehlen, weshalb sie auf ein Betreuungsangebot angewiesen sind. 

Weiter nehmen die Betreuungsinstitutionen auch Kinder auf, die sich in sozial und erzieherisch schwierigen Verhältnissen befinden. Dazu gehören insbesondere Kinder, bei denen von den Sozialbehörden oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden eine familienexterne Betreuung angeordnet wurde. Die Gemeinden sind dazu verpflichtet, das Betreuungsangebot vorläufig auch während den Ferien zu gewährleisten.

Die Gemeinden können für die Betreuung im Vorschulbereich private Kindertagesstätten verpflichten. Kindertagestätten dürfen nur geschlossen werden, wenn andere geeignete Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Im Grundschulbereich erfolgt die Betreuung durch die Volksschulen.