Wiederherstellung von Gestaltungsplänen im Hochschulquartier

Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 24. Juni 2019 aufgrund einer gemeinsamen Eingabe der Verfahrensparteien die kantonalen Gestaltungspläne «USZ-Kernareal Ost», «Wässerwies» im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum wiederhergestellt. Die Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans «Schmelzbergareal» durch das Baurekursgericht wird nach dem Rückzug des dagegen gerichteten Beschwerdeantrags der Baudirektion rechtskräftig.

Mit Verfügungen vom 29. August 2017 setzte die Baudirektion Kanton Zürich die kantonalen Gestaltungspläne «USZ-Kernareal Ost», «Wässerwies» und «Schmelzbergareal», alle im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum, fest. Die dagegen von verschiedenen Privatpersonen sowie einem Verein erhobenen Rekurse wurden vom Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. März 2018 gutgeheissen und die drei kantonalen Gestaltungspläne aufgehoben. Gegen diesen Entscheid führte die Baudirektion Beschwerde am Verwaltungsgericht.In der Folge führten die Parteien Gespräche und reichten dem Verwaltungsgericht gestützt auf einen aussergerichtlichen Vergleich eine gemeinsame Eingabe ein. Damit beantragten sie einerseits, die von der Baudirektion des Kantons Zürich festgesetzten kantonalen Gestaltungspläne «USZ-Kernareal Ost» und «Wässerwies» unverändert wiederherzustellen, was auch eine teilweise Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts beinhaltete. Andererseits zog die Baudirektion in der gemeinsamen Eingabe ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts zurück, soweit sich diese auf die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans «Schmelzbergareal» bezog. Ebenso regelten die Parteien verschiedene Nebenpunkte.Weil die Parteien durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnungen so gestellt werden, wie wenn die Gestaltungspläne «USZ-Kernareal Ost» und «Wässerwies» gar nie angefochten worden wären, können Drittinteressen, öffentliche Interessen sowie Entscheidbefugnisse erstinstanzlich zuständiger Behörden nicht auf neue Weise betroffen sein. Das Verwaltungsgericht entschied, dass dieses Vorgehen von der Verfügungs­berechtigung der Parteien über den Prozessgegenstand (sog. Dispositionsmaxime) abge­deckt ist. Ausschlaggebend dafür war, dass an den wiederherzustellenden Gestaltungs­plänen keine inhaltlichen Änderungen vorzunehmen waren. Aus dem gleichen Grund bestand für das Gericht in dieser speziellen Konstellation kein Anlass, die wieder­her­zustellenden Anordnungen oder den Entscheid des Baurekursgerichts zu überprüfen.  Aufgrund der gemeinsamen Eingabe der Parteien schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise als durch Rückzug erledigt ab (insbesondere mit Bezug auf den kantonaler Gestaltungsplan «Schmelzbergareal»). Im Übrigen hob es in Gutheissung der gemeinsamen auf einem Vergleich beruhenden Anträge der Parteien den Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 mit Bezug auf die kantonalen Gestaltungspläne «USZ-Kernareal Ost» und «Wässerwies» auf und stellte die von der Baudirektion Kanton Zürich festgesetzten Gestaltungspläne «USZ-Kernareal Ost» und «Wässerwies» unverändert wieder her.Der Entscheid ist in anonymisierter Fassung auf der Webseite des Verwaltungsgerichts www.vgrzh.ch unter der Prozessnummer VB.2018.00281 abrufbar.