Abweisung der Beschwerde gegen den Stimmrechtsrekurs

Ein Stimmberechtigter machte vor Verwaltungsgericht geltend, der Urnengang vom 10. Juni 2018 verstosse gegen den Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung, weil in der Stadt Zürich neben je zwei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen zehn kommunale Abstimmungen stattfinden und die Mitglieder der Kreisschulpflege gewählt werden.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es kommt zum Schluss, dass den Stimmberechtigten zugetraut werden dürfe, sich innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit eine Meinung zu den 14 Sachabstimmungen und den Kandidierenden für die Kreisschulpflege zu bilden, zumal verschiedene Vorlagen schon lange vor dem Abstimmungstermin Gegenstand der politischen Diskussion waren.