Ausrichtung von Nothilfeleistungen
Medienmitteilung 20.11.2017
Ausrichtung von Nothilfeleistungen in Nothilfeunterkünften
Das Verwaltungsgericht hatte sich mit der Ausrichtung von Nothilfeleistungen in Nothilfeunterkünften zu befassen und folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Gemäss dem «Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Nothilfeunterkünften», gültig ab 1. Februar 2017, erhalten Personen, die sich in den ihnen zugewiesenen Notunterkünften aufhalten, die Nothilfeleistungen nur dann (täglich von Montag bis Freitag) ausbezahlt, wenn sie an den täglichen Anwesenheitskontrollen (morgens 08.30 bis 09.30 Uhr; abends ab 16.00 bis 21.00 Uhr) anwesend sind und in der Notunterkunft (NUK) übernachten. Der Beschwerdeführer, ein abgewiesener Asylbewerber ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz, der nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, wehrt sich dagegen und verlangt die Wiedereinführung der bisherigen Regelung (Auszahlung der Nothilfe an drei Tagen pro Woche).
Das Verwaltungsgericht kommt in seinen Erwägungen zu folgenden Schlüssen:
Das Merkblatt wurde vom Kantonalen Sozialamt (Beschwerdegegner) verfasst und über die Betreiberin der Asylunterkunft verteilt. Es stellt keine Anordnung im Sinn von § 19 lit. a oder d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dar. Die Modalitäten der Auszahlung der Nothilfe bilden einen Realakt. Das Merkblatt als solches informiert nur über diese und bildet selber keinen Realakt. Die Rekursantwort des Beschwerdegegners stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinn von § 10c VRG dar. Die Rekursinstanz hätte deshalb auf den Rekurs dagegen nicht eintreten dürfen.
Mit den im Merkblatt genannten Bedingungen für die Auszahlung der Nothilfe wird dem Beschwerdeführer nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufzuhalten. Die verlangten Anwesenheiten enthalten keine neuen Anspruchsvoraussetzungen für den Nothilfebezug. Für jene Personen, die in einer Notunterkunft wohnen, dort übernachten und an den Anwesenheitskontrollen anwesend sind, gilt die Vermutung, dass sie bedürftig und zum Bezug von Nothilfe berechtigt sind.
Die Anwesenheitskontrollen dienen damit auf niederschwellige Weise einzig der Sachverhaltsabklärung. Ausnahmen von den Anwesenheiten müssen in begründeten Fällen möglich sein. Es ist zweifelhaft, ob die private Betreiberin der NUK über eine genügende gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über Ausnahmen verfügt.
Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund seines Antrags auf Nothilfe in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (Sonderstatusverhältnis). Mit Blick auf das Sonderstatusverhältnis müssten gravierende Grundrechtseingriffe vorliegen, die über dieses hinausgehen, damit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rechtsschutz geltend machen könnte. Solche macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend.
Das Urteil ist in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch) unter der Verfahrensnummer VB.2017.00299 zu finden.
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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