Aufhebung der Beschlüsse über den Kauf der Liegenschaften in Stadt Zürich
Medienmitteilung 25.09.2017
Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats von Zürich über den Kauf der Liegenschaften Neufrankengasse 6 und 14 sowie Magnusstrasse 27.
Der Stadtrat von Zürich beschloss am 1. Februar 2017, die Liegenschaften Neufrankengasse 6 und 14 sowie Magnusstrasse 27 zum Preis von insgesamt Fr. 32'300'000.- zu kaufen. Seine Zuständigkeit begründete er damit, dass es sich um Kaufgeschäfte handle, die keinen Aufschub duldeten (Art. 41 lit. m der städtischen Gemeindeordnung). Der Bezirksrat Zürich schützte diesen Entscheid.
Das Verwaltungsgericht hat eine hiergegen erhobene Stimmrechtsbeschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 gutgeheissen und die Beschlüsse des Stadtrats aufgehoben. Es kommt zum Schluss, dass der Stadtrat den Kauf von Liegenschaften mit einem Verkehrs-wert von über Fr. 2'000'000.- gestützt auf Art. 41 lit. m der Gemeindeordnung nur vornehmen darf, wenn der Kauf objektiv betrachtet sowohl sachlich als auch zeitlich dringlich ist; in den anderen Fällen muss der Gemeinderat den Kauf genehmigen. Im Beschwerdeverfahren konnte der Stadtrat für den Kauf der streitgegenständlichen Liegenschaften weder eine sachliche noch eine zeitliche Dringlichkeit dartun.
Der Gemeinderat muss den Kauf demnach genehmigen. Sollte er dies nicht tun, richtete sich eine allfällige Rückabwicklung des Kaufgeschäfts nach den Bestimmungen des Privatrechts.
Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Das anonymisierte Urteil ist in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch) unter der Verfahrensnummer VB.2017.00303 zu finden.
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