Anspruch auf individuellen Sonderlastenausgleich
Medienmitteilung 11.07.2017
Verwaltungsgericht korrigiert die Berechnungsweise für den Anspruch auf individuellen Sonderlastenausgleich
Das Verwaltungsgericht hat Beschwerden der Gemeinden Dietikon, Hofstetten, Hütten und Rifferswil gegen die provisorische Festsetzung des individuellen Sonderlastenausgleichs für das Jahr 2016 behandelt. Es heisst die Beschwerden der Gemeinden Hofstetten, Hütten und Rifferswil gut und weist diejenige der Stadt Dietikon ab.
Anspruch auf individuellen Sonderlastenausgleich haben Gemeinden, welche notwendige überdurchschnittliche Aufwendungen (sogenannte Sonderlasten) haben, die sie mit
einem Steuerfuss, der dem 1,3-fachen des kantonalen Mittels entspricht, nicht finanzieren können; im Jahr 2016 betrug dieser Steuerfuss 129 %. Ausgeglichen wird der bei einem Steuerfuss von 129 % verbleibende Aufwandüberschuss, sofern er auf die Sonderlasten zurückzuführen ist.
Im Beschwerdeverfahren war die Höhe der jeweiligen Sonderlasten nicht mehr strittig. Das Gemeindeamt hatte den individuellen Sonderlastenausgleich aber gekürzt, weil der übrige Aufwand der Gemeinden zu hoch gewesen sei. Das Gemeindeamt stützte sich dabei einerseits auf einen Ressourcenvergleich (Vergleich der zur Verfügung stehenden Mittel) und kürzte anderseits einzelne Posten des übrigen Aufwands, wenn diese über dem kantonalen Durchschnitt lagen. Das Verwaltungsgericht erachtet den Ressourcenvergleich als willkürlich und kommt zudem zum Schluss, dass eine Kürzung des übrigen Aufwands nur gerechtfertigt sei, wenn dieser gesamthaft – und nicht nur einzelne Aufwandposten – über dem kantonalen Durchschnitt liege.
Die Urteile sind in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch) unter den Verfahrensnummern VB.2016.00786 (Dietikon), VB.2016.00787 (Hofstetten), VB.2016.00788 (Rifferswil) und VB.2016.00789 (Hütten) zu finden.
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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