Ventilklausel tritt für die EU-2 in Kraft

Die quantitativen Voraussetzungen für die Anwendung der Ventilklausel wurden erreicht. Die Klausel tritt für die Aufenthaltsbewilligungen B EU-2 per 1. Juni 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Mai 2017 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehene Ventilklausel für Personen aus Rumänien und Bulgarien anzurufen. In den nächsten 12 Monaten haben rumänische und bulgarische Bürgerinnen und Bürger (EU-2) daher nur beschränkt Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, wenn sie im Rahmen einer Aufenthaltsbewilligung B eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen.

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