Naturschutzverordnung «Fluntern» des Stadtrats Zürich ist rechtmässig

Mit der Naturschutzverordnung «Fluntern» vom 20. November 2013 stellte der Stadtrat von Zürich die Magerwiese unterhalb der Kirche Fluntern als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten vollständig unter Schutz. Er wies die gesamte Parzelle der Naturschutzzone 1 zu. Gleichzeitig hob er die vier Monate zuvor erlassene Schutzverordnung «Kirchrain Fluntern» auf, welche die Errichtung eines Rebbergs auf einer Teilfläche der Wiese hätte ermöglichen sollen. Gegen die neue Schutzverordnung «Fluntern» und den damit verhinderten Rebberg rekurrierte ein Anwohner beim Baurekursgericht und legte anschliessend Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom 20. April 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Stadtrat seine ursprüngliche Schutzverordnung «Kirchrain Fluntern» aufheben und durch die Schutzverordnung «Fluntern» ersetzen durfte. Der Stadtrat kann eine noch nicht rechtskräftige Schutzverordnung auch dann aufheben und ändern, wenn sie nicht rechtsfehlerhaft ist. Da der Stadtrat berechtigt war, die Schutzverordnung «Kirchrain Fluntern» aufzuheben, überprüfte das Verwaltungsgericht das darin enthaltene Rebbergkonzept nicht auf seine Verträglichkeit mit der Schutzwürdigkeit der Magerwiese. Die vom Stadtrat mit der Schutzverordnung «Fluntern» getroffenen Massnahmen, welche auf die ungeschmälerte Erhaltung des ökologischen Gehalts der unbestritten schützenswerten Wiese abzielen, entsprechen den kantonalen und bundesrechtlichen Naturschutzvorschriften. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Massnahmen zum Erhalt des Schutzobjekts als zweckmässig und als nicht rechtsverletzend. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Das anonymisierte Urteil ist in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch) unter der Verfahrensnummer VB.2016.00314 zu finden.

Hinweis

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