Fristlose Entlassung des Statthalters des Bezirks Dietikon
Medienmitteilung 24.03.2017
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. März 2017 entschieden, dass die fristlose Entlassung des Statthalters rechtswidrig war.
Die Direktion der Justiz und des Innern hat den Statthalter bzw. Bezirksratspräsidenten des Bezirks Dietikon am 3. November 2015 fristlos entlassen; der Regierungsrat schützte diese Entlassung mit Beschluss vom 2. November 2016.
Das Verwaltungsgericht hat eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2017 weitgehend gutgeheissen. Es kommt zum Schluss, dass die fristlose Entlassung durch den Regierungsrat und nicht durch die Direktion der Justiz und des Innern hätte ausgesprochen werden müssen. Zudem erachtet es die von der Direktion angeführten Pflichtverletzungen nicht als derart schwer, dass diese eine fristlose Entlassung des Statthalters gerechtfertigt hätten.
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Lohn bis zum Ende der Amtsdauer, eine Entschädigung in der Höhe dreier Monatslöhne und – sofern der Beschwerdeführer nicht wiedergewählt werden sollte – eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zu bezahlen.
Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Das anonymisierte Urteil ist in der Entscheiddatenbank des
Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch) unter der Verfahrensnummer VB.2016.00803 zu finden.
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