Trambeschaffung in Zürich
Medienmitteilung 21.02.2017
Keine aufschiebende Wirkung für die Beschwerden gegen die Trambeschaffung in Zürich
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat den Beschwerden von Siemens Schweiz und Stadler Rail betreffend die Beschaffung neuer Trams (Ersatz Tram 2000) mit Beschluss vom 10. Februar 2017 keine weitere aufschiebende Wirkung gewährt.
Der Beschwerde gegen Vergabeentscheide kommt gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen keine aufschiebende Wirkung zu. Diese kann aber erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen den Zuschlag an Bombardier Switzerland war deshalb zu prüfen, ob der aufschiebenden Wirkung überwiegende Interessen entgegenstehen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung waren einerseits die Erfolgsaussichten der beiden Beschwerden und anderseits die Dringlichkeit der Beschaffung zu beurteilen.
Das Gericht gelangte bei einer vorläufigen Prüfung zur Auffassung, dass die Vergabe durch die städtischen Verkehrsbetriebe ohne Rechtsverletzung an die Anbieterin Bombardier Switzerland erfolgt ist und dass deshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Abweisung der beiden Beschwerden von Siemens und Stadler Rail spricht.
Siemens hatte zur Hauptsache beantragt, den Zuschlag an Bombardier aufzuheben und den Auftrag ihr selbst zu erteilen. In Übereinstimmung mit dem vom ZVV und den Verkehrsbetrieben eingeholten Gutachten gelangte das Gericht zur vorläufigen Auffassung, dass das Angebot von Siemens zwar etwas höher zu bewerten ist als die Bewertung durch die Verkehrsbetriebe; trotz des tieferen Angebotspreises von Siemens sei es aber unter Berücksichtigung der Kriterien Kunden nutzen, betrieblicher Nutzen und technischer Nutzen zulässig gewesen, das Angebot von Bombardier höher zu bewerten als das Angebot von Siemens.
Stadler Rail hatte zur Hauptsache beantragt, den Zuschlag an Bombardier aufzuheben und die Sache an die Vergabebehörde zur (teilweisen) Neudurchführung des Verfahrens zurückzuweisen. Den Verkehrsbetrieben attestierte das Gericht in der vorläufigen Beurteilung eine ausreichende Transparenz bei der Durchführung des Vergabeverfahrens; es würden keine genügenden Gründe vorliegen, um den Zuschlag an Bombardier aufzuheben und die Sache zur (teilweisen) Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Verkehrsbetriebe zurückzuweisen.
Bei dieser Beurteilung und angesichts der Dringlichkeit der Beschaffung gewichtete das Gericht die städtischen Interessen an einer zeitnahen Vergabe stärker als das Interesse an einer weiteren Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis zum Endentscheid.Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne erhoben werden.
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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