Lohneinreihung von Kindergartenlehrpersonen

Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde dreier Personalverbände sowie dreier Kindergartenlehrpersonen abgewiesen, mit der eine geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung der Kindergartenlehrpersonen im Kanton Zürich geltend gemacht worden war.

Arbeitnehmende dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Eine indirekte Diskriminierung liegt etwa vor, wenn typischerweise von einem Geschlecht ausgeübte Berufe im Vergleich mit ähnliche Anforderungen stellenden Berufen, die typischerweise vom anderen Geschlecht oder von beiden Geschlechtern gleichermassen ausgeübt werden, tiefer entlöhnt werden. Nach der Rechtsprechung können zu diesem Vergleich nicht nur gleichartige Arbeiten, sondern auch Arbeiten unterschiedlicher Natur beigezogen werden. In diesem Sinn verlangten die Beschwerdeführenden hier insbesondere einen Vergleich mit den Berufen der Lehrperson an einer gewerblich-industriellen Berufsschule, der Werkstattchefin bzw. des Werkstattchefs sowie der Abteilungsleitenden im Bereich technische und handwerkliche Funktionen. Allerdings steht den zuständigen Behörden bei der Festlegung eines Lohnsystems und damit bei der Bewertung einzelner Arbeiten ein grosser Ermessensspielraum zu. In diesen Ermessensspielraum darf nur eingegriffen werden, wenn geschlechtsdiskriminierende Bewertungskriterien verwendet werden. Das Verwaltungsgericht durfte mit anderen Worten nicht prüfen, ob die Lohneinreihung der Kindergartenlehrpersonen «richtig» ist, sondern einzig, ob diese auf einer geschlechtsdiskriminierenden Stellenbewertung beruht.

Im Kanton Zürich ist jede Stelle einer Richtposition zugeordnet. Diese Richtpositionen werden anhand der Vereinfachten Funktionsanalyse bewertet und aufgrund des Resultats einer Lohnklasse zugeordnet. Mit der Bewertung des Lehrberufs auf Kindergartenstufe befasste sich das Verwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1999. Die heutige Entlöhnung beruht auf den in jenem Urteil festgelegten Bewertungen.

Die Beschwerdeführenden machten zunächst geltend, die Ausbildungsanforderungen für Kindergartenlehrpersonen müssten höher bewertet werden, weil die Ausbildung neu an einer Fachhochschule stattfinde und mit einem Bachelor abschliesse. Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass dies allein noch nicht auf höhere Anforderungen schliessen lasse. Sodann seien Ausbildungen nicht schon deswegen gleichwertig, weil sie mit einem Bachelor abschlössen. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die Zulassung zur Ausbildung zur Kindergartenlehrperson weiterhin keine Maturität notwendig sei, sondern ein Fachmittelschulabschluss genüge. Insgesamt erweise sich die Einstufung deshalb auch im heutigen Zeitpunkt noch als sachgerecht. Ebenso liege keine diskriminierende Bewertung der Ausbildungsanforderungen für Kindergartenlehrpersonen bezogen auf die Vergleichsberufe vor.
Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, die psychischen Anforderungen und Belastungen von Kindergartenlehrpersonen seien gestiegen, weshalb in diesem Kriterium eine höhere Bewertung angezeigt sei. Das Verwaltungsgericht fand keine Anhaltspunkte, welche im Vergleich zur letzten Bewertung auf eine wesentliche Erhöhung der psychischen Anforderungen und Belastungen schliessen liessen. Ebenso kam es zum Schluss, dass die Kindergartenlehrpersonen mit Bezug auf die Vergleichsberufe im Kriterium «psychische Anforderungen und Belastungen» nicht diskriminierend bewertet worden seien.
Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, die Entlöhnung von Kindergartenlehrpersonen beruhe auf einem zu tiefen Pensum. Kindergartenlehrpersonen müssen 23 Pflichtstunden pro Schulwoche leisten, was nach Auffassung des Verordnunggebers einem Pensum von 87 % entspricht. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass das Entschädigungsmodell für Lehrpersonen gegenüber demjenigen für die übrigen Staatsangestellten unterschiedlich ausgestaltet sei. Lehrpersonen müssten nicht eine bestimmte Arbeitszeit, sondern eine bestimmte Anzahl von Unterrichtslektionen leisten. Im Übrigen seien sie in der Einteilung ihrer Arbeitszeit aber weit-gehend frei, was umgekehrt jedoch auch bedeute, dass es in ihrer Verantwortung liege, nicht bedeutend mehr als den Richtwert von 42 Wochenstunden für ein volles Pensum zu leisten. Insofern sei die Arbeitszeit von Lehrpersonen nicht mit derjenigen der übrigen Staatsangestellten vergleichbar. Das Verwaltungsgericht kommt sodann zum Schluss, dass den Lehrpersonen der Kindergartenstufe grundsätzlich genügend Zeit eingeräumt werde, um ihrer Lektionenverpflichtung innert der Richtzeit von rund 36,5 Stunden pro Woche (87 % von 42 Stunden pro Woche) nachzukommen. Weiter ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das tiefere Pensum der Kindergartenlehrpersonen auch im Vergleich zu Berufsschulehrpersonen – die bei einem vollen Pensum 26 Lektionen pro Schulwoche halten müssen – nicht diskriminierend sei. Schliesslich bestünden aufgrund der vorgeschriebenen Unterrichtszeit für Kindergartenschülerinnen und -schüler objektive Gründe dafür, dass Kindergartenlehrpersonen kein volles Pensum angeboten werden könne. Das Verwaltungsgericht weist aber darauf hin, dass Kindergartenlehrpersonen das Recht hätten, im Umfang von 13 Stellenprozenten einer anderen Beschäftigung nachzugehen, und dem insbesondere bei der Festlegung von Präsenzzeiten Rechnung zu tragen sei.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.

Das anonymisierte Urteil ist in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch) unter der Verfahrensnummer VB.2015.00802 zu finden.

Kontakt: Dr. Reto Häggi Furrer, Leitender Gerichtsschreiber, Tel. 043 257 50 00

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