Entlassung von Prof. Dr. Christoph Mörgeli

Das Verwaltungsgericht hat die Universität Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2015 verpflichtet, Prof. Dr. Christoph Mörgeli wegen unrechtmässiger Kündigung eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu bezahlen. Es hat Christoph Mörgeli zudem eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zugesprochen. Einen Anspruch auf Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses hat es verneint.

Im öffentlichen Arbeitsrecht setzt die arbeitgeberseitige Kündigung – anders als im Privatrecht – einen sachlichen Grund voraus. Sie hat zudem verhältnismässig zu sein. Vor der Kündigung ist die betroffene Person anzuhören. Erweist sich eine Kündigung als mangelhaft, so legt das Gericht hierfür eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen fest.

Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass im Kündigungsverfahren Fehler begangen wurden: Die Kündigung wurde vom hierfür nicht zuständigen Rektor
ausgesprochen. Die Universität zeigte Christoph Mörgeli am 21. September 2012 die beabsichtigte Kündigung an und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Gleichentags hielt sie in einer Medienmitteilung fest, eine Rückkehr Christoph
Mörgelis an seinen Arbeitsplatz sei «nicht mehr denkbar». Das
rechtliche Gehör wurde daher zu spät bzw. bloss pro forma gewährt.

Die Universität begründete die Kündigung damit, dass Christoph Mörgeli seine Loyalitätspflicht durch öffentliche Entgegnungen auf in den Medien an seiner beruflichen Tätigkeit geübte Kritik schwer verletzt und das Vertrauensverhältnis zerstört habe. Auch seien seine Leistungen mangelhaft und eine diesbezügliche Besserung nicht zu erwarten gewesen. Das Verwaltungsgericht verwirft diese Gründe. Es hält fest, dass die Universität im Vorfeld der öffentlichen Äusserungen Christoph Mörgelis ihre Fürsorgepflicht verletzte: Die berufliche Leistung Christoph Mörgelis wurde in den Medien ab dem 11. September 2012 schwer infrage gestellt. Die Universität hätte ihm in dieser Situation Unterstützung im Umgang mit der öffentlichen Kritik gewähren oder zumindest anbieten müssen, was unterblieb. Vielmehr wurde Christoph Mörgeli von seinem Vorgesetzten wiederholt das Gespräch verweigert. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheinen die öffentlichen Äusserungen Christoph Mörgelis weitgehend vertretbar und rechtfertigen sie die Kündigung nicht. Der Vertrauensverlust wurde durch die Fürsorgepflichtverletzungen der Universität wesentlich mit verursacht und stellt daher ebenfalls keinen genügenden Kündigungsgrund dar. Mit Blick auf die angeführten Leistungsmängel hält das Verwaltungsgericht fest, dass sich die Universität nicht auf diesen Kündigungsgrund berufen kann, nachdem sie Christoph Mörgeli in der letzten Mitarbeiterbeurteilung ausdrücklich zugesichert hatte, wenn er die ihm vorgegebenen Ziele nicht erreiche, werde zunächst eine Bewährungsfrist angesetzt.

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