Revision der Bauverfahrensverordnung
Medienmitteilung 29.12.2015
Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die am 29. April 2015 vom Zürcher Regierungsrat beschlossene Änderung der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) und deren Anhangs abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Entsprechend der revidierten Bauverfahrensverordnung bedürfen neben anderem Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern, in Bauzonen grundsätzlich keiner baurechtlichen Bewilligung. Zudem ist nunmehr für Bauten und Anlagen in besonderer Lage ausserhalb der Bauzonen in Erholungszonen, wenn das Vorhaben nicht dem Zonenzweck entspricht, die Fachstelle des der Baudirektion zugehörigen Amts für Raumentwicklung (ARE) beantragende und das ARE die zum Entscheid zuständige Stelle. In seinem Urteil prüfte das Verwaltungsgericht zunächst die Legitimation der Beschwerdeführenden. In materieller Hinsicht hielt es im Wesentlichen fest, dass die Änderung der Bauverfahrensverordnung lediglich eine in Übereinstimmung mit übergeordnetem aktuellem Recht erfolgte Präzisierung beinhalte, indem sie klarstelle, dass die allgemeine Befreiung von der Baubewilligungspflicht gemäss dem Katalog nur für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone gelte, während bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone weiterhin jeweils im Einzelfall entschieden werden müsse, ob das Vorhaben der Baubewilligungspflicht unterliege. Ferner sei auch keine Verletzung der bundes- und kantonalrechtlichen Zuständigkeitsordnungen ersichtlich.
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