Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen
Medienmitteilung 11.03.2015
Das Verwaltungsgericht hat am 19. Februar 2015 die Beschwerde des VBS gegen einen Entscheid des Zürcher Regierungsrats betreffend Kostenverteilung abgewiesen.
Verfahrensthema war die Verteilung der Kosten, welche im Zuge der Sanierung des Schiessplatzes Hüntwangen ZH als belasteter Standort entstanden waren. Strittig war lediglich die Verteilung der Kosten, welche durch das ausserdienstliche Schiessen verursacht worden sind. Der Bund regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht detailliert und lässt den Kantonen kaum Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben. Gemäss dem Gerichtsurteil ist die Verursachereigenschaft des Bundes deshalb nicht nur für das militärische, sondern auch für das ausserdienstliche Schiessen gegeben. Die auf das ausserdienstliche Schiessen entfallenden Sanierungskosten von rund Fr. 57'000 hat deshalb der Bund zu übernehmen. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne erhoben werden.
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