Teilinkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes
Medienmitteilung 25.01.2000
In der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 haben die Stimmberechtigten der Aufhebung von Art. 63 der Kantonsverfassung zugestimmt, der die Wahl auf Amtsdauer (der sogenannte Beamtenstatus) für die Lehrkräfte der Volksschule vorgeschrieben hat. Das Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999, gegen welches das Referendum ergriffen worden war, wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 1999 angenommen. Als wichtigste Neuerungen sieht es neben der Abschaffung der Wahl auf Amtsdauer die Delegation der Anstellungs- und Entlassungskompetenz an die Gemeindeschulpflegen vor.
Die laufende Amtsperiode der gewählten Lehrerinnen und Lehrer endet am 15. August 2000. Aufgrund der sechsmonatigen Kündigungsfrist muss der Entscheid über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Gemeindeschulpflegen bis spätestens 15. Februar 2000 getroffen werden. Für die Lehrpersonen besteht die Möglichkeit, bis zum 15. April eine ausserordentliche Kündigung einzureichen.Damit die Gemeindeschulpflegen das aufwendige Verfahren zur Wieder- bzw. Nichtwiederwahl nicht mehr durchführen müssen, sind die Verfassungsänderung vom 13. Juni 1999 sowie Teile des Lehrerpersonalgesetzes auf 1. Februar 2000 in Kraft zu setzen.
Eine vollständige Inkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes ist nicht möglich, weil durch das Referendum die Verabschiedung der Lehrerpersonalverordnung verzögert wurde. Der Erlass der Lehrerpersonalverordnung, in welcher die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz enhalten sind, ist jedoch eine Voraussetzung für die vollständige Inkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes.
Erlass von Übergangsbestimmungen
Damit der Beamtenstatus abgeschafft und eine ordnungsgemässe Überführung der gewählten Lehrerinnen und Lehrer sowie der Verweserinnen und Verweser ins neue Recht gewährleistet werden kann, ist neben der Teilinkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes der Erlass von Übergangsbestimmungen notwendig.
Mit dieser Lösung werden in einem ersten Schritt die gewählten Lehrerinnen und Lehrer sowie die Verweserinnen und Verweser - wie das übrige Staatspersonal - in ein unbefristet öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis überführt. Zu diesem Zweck hat der Regierungsrat die §§ 5, 29 sowie 30 lit. a und b des Lehrerpersonalgesetzes in Kraft gesetzt sowie Übergangsbestimmungen erlassen. In den Übergangsbestimmung werden die rechtliche Stellung der Verweserinnen und Verweser und die Anstellungskompetenzen für das kommende Schuljahr geregelt. Danach wird für das Schuljahr 2000/2001 noch einmal das Volksschulamt auf Antrag der Gemeindeschulpflegen die formellen Anstellungs- bzw. Entlassungsverfügungen erlassen.
In einem zweiten Schritt soll sodann die formelle Kompetenz zur Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte auf 1. Oktober 2000 an die Gemeindeschulpflegen übertragen werden, indem auf diesen Zeitpunkt das Lehrerpersonalgesetz vollständig in Kraft gesetzt und gleichzeitig die Lehrerpersonalverordnung erlassen wird. Damit wird zum einen dem Willen des Gesetzgebers nach einer raschen Abschaffung der Amtsdauer entsprochen. Zum andern wird dadurch eine geordnete Überführung der rund 8'000 Anstellungsverhältnisse ins neue Recht gewährleistet.
Vernehmlassungsverfahren zur Lehrerpersonalverordnung
Der Regierungsrat hat ferner die Bildungsdirektion ermächtigt, zum Entwurf der Lehrerpersonalverordnung für die Volksschule eine Vernehmlassung durchzuführen. Die neue Verordnung regelt insbesondere das Anstellungsverfahren sowie die Meldepflichten, die sich aus der Zuständigkeit der Gemeindeschulpflegen für die Anstellung und die Kündigung der Lehrpersonen ergeben. Die unterschiedlichen Lektionenverpflichtungen wurden unverändert aus der geltenden Lehrerbesoldungsverordnung übernommen, weil über die von der Lehrerschaft geforderten Änderungen erst nach Abschluss der von der Bildungsdirektion in Auftrag gegebenen Arbeitszeituntersuchung entschieden werden kann. Die Bestimmungen über den Lohn der Lehrpersonen und der Vikarinnen und Vikare entsprechen der heutigen Regelung. Ferner werden vermehrt Kompetenzen an die Gemeindschulpflege übertragen und diesen bei der Anstellung mehr Flexibilität eingeräumt. Die Vernehmlassung dauert bis 28. April 2000. Der Erlass ist für diesen Sommer vorgesehen, damit die Lehrerpersonalverordnung auf 1. Oktober in Kraft treten kann.
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