Übergeordnete Veloverbindungen auf Gemeindestrassen

Das Velonetz beinhaltet sowohl Verbindungen auf Kantons- als auch auf Gemeindestrassen. Für die Planung, Projektierung und den Unterhalt ist das richtige Verständnis über die Zuständigkeiten notwendig.

Details

Kapitel
2. Abstimmung mit dem Kanton
Unterkapitel
2.3 Übergeordnete Veloverbindungen auf Gemeindestrassen

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für Planung, Projektierung und Unterhalt richten sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen und der Funktion der Strassen gemäss kantonalem Strassengesetz.

Für den Bau und Unterhalt der im regionalen Richtplan festgelegten Veloverbindungen entlang von Kantonsstrassen ist der Kanton zuständig. Mit dem kantonalen Velonetzplan wurden regionale Veloverbindungen auch auf kommunalen Strassen festgelegt. Es wird empfohlen, den Kanton (Leiter der Strassenregionen im Tiefbauamt) rechtzeitig über Sanierungsabsichten kommunaler Strassen mit regionalen Veloverbindungen zu informieren.

Kostenbeteiligung

Für Verbindungen, die im regionalen Richtplan festgehalten sind, ist eine Kostenbeteiligung des Kantons an der Veloinfrastruktur vorgesehen. Für den Bau und Unterhalt des restlichen lokalen Velonetzes ist die Gemeinde, für die Signalisation der regionalen Veloverbindungen der Kanton zuständig.

Rechtliche Hinweise

Radwege gemäss regionalem Richtplan gelten nach § 1 Strassengesetz als Strassen. Gemäss § 5 Strassengesetz sind Staatsstrassen «die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen. Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen.»

Die Baupflicht für Staatsstrassen obliegt dem Kanton (§ 6 StrG). Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse (§ 7). Die Unterhaltspflicht obliegt dem baupflichtigen Gemeinwesen (§ 26), das heisst, dem Kanton oder den Gemeinden.

Kantonale Radwege können auch über kommunale Strassen geführt werden. Der Kanton hat aber für den Mehraufwand aufzukommen. Damit klar ist, was vom Kanton finanziert wird, wer den Unterhalt besorgt und wie die Haftung geregelt werden soll, empfiehlt sich der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kanton.

Kontakt

Amt für Mobilität – Fachstelle Veloverkehr

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Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Kommunikation Amt für Mobilität

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Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs

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